Voraussetzungen der Vorinvalidität nach den AUB, die Bemessung nach der Gliedertaxe, die Abgrenzung zum Mitwirkungsanteil und die typischen Fehler in der Abrechnung des Versicherers.

Der Unfall ist anerkannt, der Invaliditätsgrad ermittelt, und dann folgt ein Satz in der Abrechnung: Abzüglich einer Vorinvalidität von einem Zehntel. Aus einem Anspruch von 30.000 Euro werden so schnell 20.000 Euro, ohne dass der Versicherer den Vorschaden näher begründet. Betroffene haben in dieser Situation den Eindruck, ihnen werde ihre Krankengeschichte vorgehalten.

Tatsächlich ist der Abzug für Vorinvalidität an klare Voraussetzungen gebunden. Er verlangt eine dauerhafte Beeinträchtigung, sie muss gerade das vom Unfall betroffene Körperteil betreffen, und sie ist nach denselben Regeln zu bemessen wie der Invaliditätsgrad selbst. In der Praxis wird gegen alle drei Anforderungen verstoßen. Dieser Beitrag zeigt, wie ein zutreffender Abzug aussieht, wie er sich von einer Kürzung wegen Mitwirkung unterscheidet und woran überhöhte Abzüge zu erkennen sind.

Wie der Invaliditätsgrad selbst ermittelt wird, erläutern wir im Beitrag zur Gliedertaxe in der Unfallversicherung.

Inhalt

Vorinvalidität Unfallversicherung: Abzug richtig berechnen | Kanzlei Engelhardt
Unsere Kanzlei vertritt aus Überzeugung ausschließlich Patienten und Versicherungsnehmer. Lassen Sie Ihren Fall im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs durch uns prüfen und erhalten Sie einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Was Vorinvalidität in der Unfallversicherung bedeutet

Die Regelung in den AUB

Die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen sehen vor, dass eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Diese Vorinvalidität wird nach denselben Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad nach dem Unfall, und der Invaliditätsgrad mindert sich um sie. In den neueren Fassungen findet sich die Regelung im Abschnitt zur Invaliditätsleistung, ältere Bedingungswerke enthalten sie an anderer Stelle mit im Kern gleichem Inhalt.

Der Zweck ist nachvollziehbar: Die Unfallversicherung soll nur den Schaden ausgleichen, den der Unfall verursacht hat, nicht eine bereits vorher bestehende Funktionseinschränkung. Der Streit betrifft daher nicht das Prinzip, sondern die Anwendung im Einzelfall.

Dauerhafte Beeinträchtigung, nicht bloßer Befund

Entscheidend ist das Wort dauerhaft beeinträchtigt. Verlangt wird eine tatsächliche, auf Dauer bestehende Funktionseinschränkung des Körperteils, nicht ein Befund in einer Bildgebung. Arthrosezeichen im Röntgenbild, eine Sehnendegeneration im MRT oder ein früherer Behandlungsabschnitt genügen nicht, wenn das Gelenk vor dem Unfall frei beweglich und belastbar war.

Diese Unterscheidung ist der wichtigste Ansatzpunkt. Wer vor dem Unfall Sport betrieben, körperlich gearbeitet oder das Gelenk ohne Einschränkung genutzt hat, hatte keine Vorinvalidität, unabhängig davon, was die Bilder zeigen.

Praktisch relevant wird die Vorinvalidität vor allem in drei Konstellationen: bei einer ausgeheilten Verletzung aus Kindheit oder Jugend, bei einer alten Sportverletzung mit verbliebener Bewegungseinschränkung und bei einer bereits versorgten Gelenkprothese. Nur in der zweiten und dritten Konstellation liegt regelmäßig eine echte Funktionseinschränkung vor. Eine folgenlos verheilte Fraktur begründet dagegen keine Vorinvalidität, selbst wenn sie im Röntgenbild sichtbar bleibt.

Lassen Sie deshalb prüfen, ob der herangezogene Vorschaden vor dem Unfall überhaupt eine messbare Funktionseinschränkung verursacht hat. Fehlt sie, entfällt der Abzug vollständig.

Nur das betroffene Körperteil zählt

Die Regelung stellt ausdrücklich auf die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane ab. Ein Vorschaden an einer anderen Stelle des Körpers ist unbeachtlich. Eine vorbestehende Bewegungseinschränkung des linken Knies mindert daher nicht die Invalidität, die ein Unfall am rechten Knie verursacht hat. Dasselbe gilt für einen Schulterschaden, wenn der Unfall die Hand betroffen hat.

In Abrechnungen wird dieser Punkt regelmäßig übergangen, weil Versicherer aus der gesamten Krankengeschichte einen allgemeinen Vorschaden ableiten. Prüfen Sie deshalb zuerst, welches Körperteil der Unfall betroffen hat und ob sich der behauptete Vorschaden genau darauf bezieht.

Bei Verletzungen außerhalb der Gliedertaxe, etwa an inneren Organen oder bei neurologischen Schäden, gilt der Gedanke entsprechend: Maßgeblich ist die vorbestehende Beeinträchtigung derselben Funktion, nicht ein allgemein reduzierter Gesundheitszustand.

Bemessung der Vorinvalidität: nach der Gliedertaxe, nicht nach Gefühl

Die Vorinvalidität ist nach denselben Regeln zu bemessen wie der Invaliditätsgrad. Betrifft der Unfall ein Körperteil, das in der Gliedertaxe aufgeführt ist, muss also auch die Vorinvalidität als Bruchteil des jeweiligen Gliedertaxenwertes ausgedrückt werden. Sie ergibt sich aus dem Ausmaß der Funktionseinschränkung vor dem Unfall, etwa aus dokumentierten Bewegungsmaßen, Kraftgraden oder Belastungsgrenzen.

Nicht zulässig ist eine freie Schätzung. Formulierungen wie ein Zehntel wegen vorbestehender Beschwerden ohne Anknüpfung an konkrete Befunde und ohne Bezug zum Gliedertaxenwert tragen den Abzug nicht. Ebenso wenig genügt der Rückschluss aus dem Zustand nach dem Unfall auf einen früheren Zustand.

Als anspruchsminderender Umstand ist die Vorinvalidität vom Versicherer darzulegen und zu beweisen. Er muss also die Anknüpfungstatsachen benennen, aus denen sich die frühere Funktionseinschränkung ergibt. Fehlen Vorbefunde vollständig, fehlt die Beweisgrundlage.

Liegt die Verletzung außerhalb der Gliedertaxe, etwa bei neurologischen Schäden oder bei Beeinträchtigungen innerer Organe, richtet sich die Bemessung nach dem Grad der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit insgesamt. Auch dann gilt: Maßstab ist die vorbestehende Einschränkung derselben Funktion, und sie ist in derselben Bezugsgröße auszudrücken wie der Invaliditätsgrad nach dem Unfall. Ein Vergleich unterschiedlicher Bezugsgrößen führt zwangsläufig zu einem überhöhten Abzug.

Wie fehlerhafte Bemessungen im Verfahren angegriffen werden, zeigt unser Fallbeispiel zu Mängeln im Gutachten.

Rechenbeispiel: der Abzug erfolgt in Prozentpunkten

Ein Beispiel macht die Systematik deutlich. Vereinbart ist eine Invaliditätssumme von 100.000 Euro. Der Unfall betrifft den Arm, dessen vollständiger Funktionsverlust nach der Gliedertaxe mit 70 Prozent bewertet ist.

Nach dem Unfall stellt der Gutachter eine Funktionsbeeinträchtigung von vier Zehnteln des Armwertes fest, das entspricht einem Invaliditätsgrad von 28 Prozent. Vor dem Unfall bestand eine dokumentierte Bewegungseinschränkung der Schulter von einem Zehntel des Armwertes, also 7 Prozent. Der zu leistende Invaliditätsgrad beträgt damit 28 Prozent abzüglich 7 Prozent, also 21 Prozent. Ausgezahlt werden 21.000 Euro.

Falsch wäre es, den Invaliditätsgrad um zehn Prozent zu kürzen und damit auf 25,2 Prozent zu kommen. Abgezogen wird die Vorinvalidität in Prozentpunkten, nicht als prozentuale Minderung des Ergebnisses. Dieser Unterschied wirkt sich bei hohen Invaliditätsgraden erheblich aus und ist ein häufiger Fehler in Abrechnungen.

Besonders folgenreich wird ein überhöhter Abzug bei vereinbarter Progression, weil der gekürzte Invaliditätsgrad die Staffel unterschreiten kann. Rechnen Sie die Abrechnung deshalb in jedem Fall nach.

Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil: zwei Kürzungen, die nicht verwechselt werden dürfen

Beide Regelungen betreffen Vorschäden, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechenwege. Die Unterschiede im Überblick:

  • Voraussetzung: Die Vorinvalidität verlangt einen dauerhaften Vorschaden am betroffenen Körperteil. Der Mitwirkungsanteil verlangt nur, dass eine Krankheit oder ein Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt hat, ohne dass ein Dauerschaden bestehen muss.
  • Schwellenwert: Für die Vorinvalidität gibt es keine Untergrenze. Der Mitwirkungsanteil führt in den gängigen AUB erst ab 25 Prozent zu einer Minderung.
  • Rechenweg: Die Vorinvalidität wird in Prozentpunkten vom Invaliditätsgrad abgezogen. Der Mitwirkungsanteil mindert den Prozentsatz des Invaliditätsgrades anteilig.
  • Bemessungsmaßstab: Die Vorinvalidität ist nach der Gliedertaxe zu bemessen. Der Mitwirkungsanteil beruht auf einer medizinischen Bewertung der Verursachungsbeiträge.
  • Beweislast: Beide Umstände muss der Versicherer beweisen. Für den Mitwirkungsanteil ordnet § 182 VVG dies ausdrücklich an.

Beide Kürzungen können grundsätzlich nebeneinander stehen, jedoch nicht für denselben Umstand. Wird ein vorbestehender Schulterschaden zunächst als Vorinvalidität abgezogen und derselbe Zustand anschließend erneut als Mitwirkungsanteil berücksichtigt, wird zweimal für dasselbe gekürzt. Prüfen Sie die Abrechnung gezielt auf diese Doppelanrechnung.

Typische Fehler beim Abzug für Vorinvalidität

Die Muster wiederholen sich und lassen sich an der Abrechnung meist unmittelbar erkennen:

  • Befund statt Funktion: Ein Bildbefund wird als Vorinvalidität gewertet, obwohl das Gelenk vor dem Unfall frei beweglich und voll belastbar war.
  • Falsches Körperteil: Ein Vorschaden an anderer Stelle wird herangezogen, obwohl es auf das vom Unfall betroffene Körperteil ankommt.
  • Freie Schätzung: Der Abzug wird pauschal mit einem Zehntel oder einem Fünftel angesetzt, ohne Bezug zu dokumentierten Bewegungsmaßen und zum Gliedertaxenwert.
  • Rückschluss aus dem Endzustand: Aus dem Befund nach dem Unfall wird auf einen früheren Dauerschaden geschlossen, ohne dass Vorbefunde vorliegen.
  • Falscher Rechenweg: Der Invaliditätsgrad wird prozentual gekürzt statt in Prozentpunkten um die Vorinvalidität gemindert.
  • Doppelanrechnung: Derselbe Vorschaden wird als Vorinvalidität abgezogen und zusätzlich als Mitwirkungsanteil berücksichtigt.

Sammeln Sie Arztunterlagen aus den Jahren vor dem Unfall und dokumentieren Sie Beruf, Sport und Alltagsbelastung. Der Nachweis voller Funktionsfähigkeit ist gegen einen Abzug wirksamer als jede medizinische Diskussion über Bildbefunde.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei einem Abzug für Vorinvalidität?

Sobald eine Abrechnung mit Abzug vorliegt, und besser schon dann, wenn der Versicherer eine Begutachtung ankündigt. Die Vorinvalidität entsteht nicht im Ablehnungsschreiben, sondern im Gutachten. Wer dem Gutachter frühzeitig Vorbefunde und Angaben zur früheren Belastbarkeit vorlegt, verhindert, dass Lücken durch Annahmen über einen Vorschaden geschlossen werden.

Nach einer Abrechnung sind vier Fragen zu klären: Bestand vor dem Unfall überhaupt eine messbare Funktionseinschränkung? Betraf sie gerade das vom Unfall betroffene Körperteil? Ist der Abzug nach der Gliedertaxe bemessen und rechnerisch richtig angesetzt? Und wurde derselbe Vorschaden zusätzlich als Mitwirkungsanteil berücksichtigt? Jede dieser Fragen kann den Abzug ganz oder teilweise entfallen lassen.

Dominik Engelhardt ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Bei der Vorinvalidität ist diese Verbindung entscheidend, weil die rechtliche Frage nur über eine belastbare Bewertung von Bewegungsmaßen und Vorbefunden zu beantworten ist. Die Kanzlei Engelhardt vertritt ausschließlich Versicherungsnehmer und Patienten, in Regensburg, in Ostbayern und bundesweit.

Wie sich der Invaliditätsgrad später noch verändern lässt, erläutern wir im Beitrag zur Neubemessung in der Unfallversicherung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf: Kontaktformular. Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Bestehende Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten in der Regel; die Deckungsanfrage übernehmen wir für Sie.

Fazit: Ein Abzug für Vorinvalidität ist selten so hoch gerechtfertigt, wie er abgerechnet wird

Die Vorinvalidität ist an engere Voraussetzungen gebunden, als die Praxis der Versicherer vermuten lässt. Die wichtigsten Punkte:

  • Dauerhafte Funktionseinschränkung erforderlich: Ein Bildbefund genügt nicht. Wer das Gelenk vor dem Unfall voll genutzt hat, hatte keine Vorinvalidität.
  • Nur das betroffene Körperteil: Vorschäden an anderer Stelle des Körpers bleiben außer Betracht.
  • Bemessung nach der Gliedertaxe: Die Vorinvalidität ist als Bruchteil des Gliedertaxenwertes auszudrücken, nicht frei zu schätzen.
  • Abzug in Prozentpunkten: Der Invaliditätsgrad mindert sich um die Vorinvalidität. Eine prozentuale Kürzung des Ergebnisses ist falsch.
  • Beweislast beim Versicherer: Als anspruchsminderender Umstand muss der Versicherer die Vorinvalidität darlegen und beweisen. Ohne Vorbefunde fehlt die Grundlage.

FAQs zur Vorinvalidität in der Unfallversicherung

Was bedeutet Vorinvalidität in der Unfallversicherung?

Eine Vorinvalidität besteht, wenn das vom Unfall betroffene Körperteil oder Sinnesorgan schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt war. Sie wird nach denselben Regeln bemessen wie der Invaliditätsgrad, und der Invaliditätsgrad mindert sich um sie. Die Regelung findet sich im Abschnitt der AUB zur Invaliditätsleistung.

Reicht ein Befund im MRT für eine Vorinvalidität aus?

Nein. Verlangt wird eine dauerhafte Beeinträchtigung, also eine tatsächliche Funktionseinschränkung. Arthrosezeichen, Sehnendegenerationen oder frühere Behandlungen begründen keine Vorinvalidität, wenn das Gelenk vor dem Unfall frei beweglich und voll belastbar war.

Zählt ein Vorschaden an einem anderen Körperteil?

Nein. Die Regelung stellt ausdrücklich auf die vom Unfall betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane ab. Eine vorbestehende Einschränkung des linken Knies mindert deshalb nicht die Invalidität nach einem Unfall am rechten Knie.

Wie wird die Vorinvalidität bemessen?

Nach denselben Grundsätzen wie der Invaliditätsgrad. Bei Körperteilen, die in der Gliedertaxe aufgeführt sind, ist die Vorinvalidität als Bruchteil des jeweiligen Gliedertaxenwertes auszudrücken, abgeleitet aus dokumentierten Bewegungsmaßen, Kraftgraden oder Belastungsgrenzen. Eine freie Schätzung ist nicht zulässig.

Wie wird der Abzug berechnet?

Der Abzug erfolgt in Prozentpunkten. Beispiel: Invaliditätsgrad nach dem Unfall 28 Prozent, Vorinvalidität 7 Prozent, zu leisten sind 21 Prozent. Falsch wäre eine prozentuale Kürzung des Invaliditätsgrades, etwa um zehn Prozent auf 25,2 Prozent.

Wer muss die Vorinvalidität beweisen?

Der Versicherer. Es handelt sich um einen anspruchsmindernden Umstand, den er darlegen und beweisen muss. Er hat also die Anknüpfungstatsachen zu benennen, aus denen sich die frühere Funktionseinschränkung ergibt. Liegen keine Vorbefunde vor, fehlt die Beweisgrundlage.

Was unterscheidet Vorinvalidität und Mitwirkungsanteil?

Die Vorinvalidität setzt einen dauerhaften Vorschaden am betroffenen Körperteil voraus und wird in Prozentpunkten abgezogen, ohne Schwellenwert. Der Mitwirkungsanteil verlangt nur eine Beteiligung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen, greift in den gängigen AUB erst ab 25 Prozent und mindert den Invaliditätsgrad anteilig.

Darf der Versicherer beides gleichzeitig abziehen?

Grundsätzlich können beide Kürzungen nebeneinander stehen, nicht aber für denselben Umstand. Wird ein vorbestehender Schaden zunächst als Vorinvalidität abgezogen und derselbe Zustand anschließend erneut als Mitwirkungsanteil berücksichtigt, liegt eine unzulässige Doppelanrechnung vor.

Wie kann ich einen zu hohen Abzug widerlegen?

Durch Nachweise zur Funktionsfähigkeit vor dem Unfall: Arztunterlagen aus den Vorjahren, dokumentierte Bewegungsmaße, Angaben zu Beruf, Sport und Alltagsbelastung. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob der Abzug nach der Gliedertaxe bemessen und rechnerisch korrekt angesetzt wurde.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei einem Abzug für Vorinvalidität?

Möglichst schon bei Ankündigung einer Begutachtung, weil die Vorinvalidität im Gutachten entsteht. Nach der Abrechnung klärt ein Fachanwalt für Versicherungsrecht, ob vor dem Unfall überhaupt eine Funktionseinschränkung bestand, ob sie das betroffene Körperteil betraf und ob der Abzug korrekt bemessen und berechnet wurde.