Anwalt Medizinrecht Regensburg

Als Anwalt für Medizinrecht in Regensburg liegt mein Schwerpunkt im Arzthaftungsrecht, also in der Haftung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Klinik wegen eines Behandlungsfehlers.

Entscheidender Maßstab für die Bewertung ärztlichen Handelns ist nach der Rechtsprechung des BGH der Facharztstandard. Wird von ihm abgewichen, unterläuft dem Arzt ein Behandlungsfehler.

Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers entscheidend ist, neben der Einhaltung des anzuwendenden Facharztstandards, die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung.

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Inhalt

Haftung aufgrund eines Behandlungsfehlers

Für die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ist zunächst der Facharztstandard entscheidend. Betrifft eine Erkrankung oder Operation ein Gebiet der Medizin, für den nach der Facharztordnung ein Facharzttitel erworben werden kann, muss sich der konkret behandelnde Arzt an diesem Standard messen lassen – und zwar unabhängig davon, ob er selbst Facharzt auf diesem Gebiet ist oder nicht.

Anwalt Medizinrecht Regensburg
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Vor dem Hintergrund, dass aktuell 52 Facharzttitel existieren, muss sich im Ergebnis fast jede Behandlung an dem jeweiligen Standard orientieren.

Ob im Einzelfall gegen diesen Facharztstandard verstoßen wurde, bemisst sich häufig an den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften in Deutschland (AWMF).

In diesen Leitlinien wird festgelegt, wie die empfohlene Behandlung/Operation für das jeweilig betroffene Gebiet ablaufen soll und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Leitlinien gerechtfertigt ist.

Im Falle des Verdachts eines Behandlungsfehlers muss jeder Fall für sich konkret betrachtet und geprüft werden.

Für unsere Prüfung holen wir außergerichtliche Gutachten ein. Für den Fall, dass Sie gesetzlich versichert sind, besteht darüber hinaus die Möglichkeit ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu erhalten.

Daneben bietet die bayerische Landesärztekammer ein Gutachterverfahren an, mit dessen Hilfe im Einzelfall bestimmt werden kann, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens wird ein Sachverständiger Arzt als Gutachter durch das Gericht bestimmt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Wichtig ist auch, dass eine unterschriebene Aufklärung nicht dazu führt, dass Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden können.

Ein Behandlungsfehler liegt rechtlich gesehen immer dann vor, wenn die ärztliche Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard entspricht. Dieser Standard wird – wie oben beschrieben – über den Facharztstandard und die Leitlinien der AWMF konkretisiert. Maßgeblich ist nicht die persönliche Qualifikation des einzelnen Arztes, sondern das, was ein durchschnittlich kompetenter Facharzt in der konkreten Behandlungssituation hätte leisten müssen.

Das Patientenrechtegesetz hat diese Maßstäbe in den §§ 630a ff. BGB ausdrücklich kodifiziert. § 630h BGB regelt zudem die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern und enthält wichtige Beweiserleichterungen für Patientinnen und Patienten – etwa bei voll beherrschbaren Risiken oder grobem Behandlungsfehler. Eine vertiefte Erläuterung finden Sie in unserem Beitrag: Was ist ein Behandlungsfehler?

Abzugrenzen ist der Behandlungsfehler vom schicksalhaften Verlauf einer Erkrankung: Nicht jede Komplikation und nicht jedes ungünstige Behandlungsergebnis beruht auf einem Fehler. Auch der ärztliche Kunstfehler im klassischen Sinn ist nichts anderes als ein Verstoß gegen den Facharztstandard – die Begriffe werden im juristischen Alltag häufig synonym verwendet. Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen erfüllt sind: weiterführend in unseren Beiträgen Ärztlicher Kunstfehler und Arzt stellt falsche Diagnose.

Im Arzthaftungsprozess trägt zunächst der Patient die Beweislast für den Behandlungsfehler und den dadurch entstandenen Gesundheitsschaden. In der Praxis ist das eine erhebliche Hürde, denn medizinisches Geschehen lässt sich oft nur über Sachverständigengutachten rekonstruieren. Wir bauen den Nachweis schrittweise auf: über die vollständige Anforderung der Behandlungs- und Pflegedokumentation, über außergerichtliche Privatgutachten, gegebenenfalls über das Gutachterverfahren der Bayerischen Landesärztekammer und im Streitfall über das gerichtliche Sachverständigengutachten.

Ein häufig unterschätzter Hebel ist die ärztliche Dokumentationspflicht: Lückenhafte oder nachträglich veränderte Krankenakten lösen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten aus. Wer keine korrekte Aufzeichnung führt, muss sich nach der Rechtsprechung des BGH so behandeln lassen, als wäre die nicht dokumentierte Maßnahme gar nicht erfolgt. Wie Sie konkret vorgehen, lesen Sie in unserem Ratgeber Behandlungsfehler nachweisen.

Eine besondere Bedeutung hat der grobe Behandlungsfehler. Liegt ein elementarer Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse vor – also ein Fehler, der einem Arzt aus objektiver Sicht „schlechterdings nicht unterlaufen darf“ – greift die sogenannte Beweislastumkehr. Nicht mehr der Patient muss dann beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern die Behandlerseite muss nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Diese Beweisregel ist in vielen Arzthaftungsfällen entscheidend für den Prozessausgang.

Welche Konstellationen die Rechtsprechung als „grob“ einstuft – etwa das Übersehen klassischer Befunde, fundamentale Diagnosefehler, das Unterlassen elementarer Kontrolluntersuchungen oder das Ignorieren von Warnzeichen –, erläutern wir in unserem Beitrag Grober Behandlungsfehler. Für die Bewertung im konkreten Fall ist immer eine medizinische Einzelfallprüfung notwendig.

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

Wer durch einen Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden erleidet, hat grundsätzlich Anspruch auf zwei Arten von Ersatz: einerseits Schmerzensgeld für die immaterielle Beeinträchtigung (Schmerzen, seelisches Leid, Verlust an Lebensfreude), andererseits Schadensersatz für die materiellen Folgen des Fehlers (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Mehrbedarf, vermehrte Pflegekosten, Haushaltsführungsschaden). In schweren Fällen kommen darüber hinaus eine monatliche Schmerzensgeldrente, der Ersatz künftiger Schäden und Hinterbliebenenleistungen in Betracht.

Eine pauschale Antwort verbietet sich – das Schmerzensgeld ist immer einzelfallabhängig. Maßgeblich sind insbesondere die Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, das Lebensalter, das Ausmaß bleibender Folgen, die Anzahl notwendiger Folgeoperationen, die psychische Belastung und der Grad des Verschuldens auf Behandlerseite. In den letzten Jahren sind die zugesprochenen Beträge bei schwersten Schäden – etwa hypoxischen Hirnschäden bei Geburt – deutlich gestiegen und erreichen Größenordnungen jenseits einer Million Euro.

Eine erste Orientierung bietet die aktualisierte Schmerzensgeldtabelle, in der wir typische Urteilsbeträge nach Verletzungsbildern aufschlüsseln: Schmerzensgeldtabelle 2025 – was Patienten jetzt wissen müssen (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/schmerzensgeldtabelle-2025-was-patienten-jetzt-wissen-muessen/). Vertiefende Hinweise zur Berechnung und Durchsetzung finden Sie zudem in den Beiträgen Behandlungsfehler – Schmerzensgeld (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/behandlungsfehler-schmerzensgeld/) und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern: Ihr Recht auf Entschädigung (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/schmerzensgeld-bei-behandlungsfehlern-ihr-recht-auf-entschaedigung/).

Neben dem Schmerzensgeld treten regelmäßig erhebliche materielle Schäden hinzu. Verdienstausfall bis zur Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, Mehrkosten für Therapien und Hilfsmittel, Umbaukosten für barrierefreies Wohnen, der erhöhte Pflegebedarf und der Haushaltsführungsschaden gehören zum Standard-Repertoire der Berechnung. In Fällen mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit gleichen wir die laufenden Einbußen über einen Feststellungsantrag und Renten ab, damit auch zukünftige Schäden langfristig gesichert sind.

Arzthaftung – wer haftet für ärztliche Fehler?

Die Frage, wer im Schadensfall haftet, ist juristisch oft komplexer als gedacht. Maßgeblich sind die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse und der konkrete Behandlungskontext. Wir prüfen in jedem Fall, gegen welchen Anspruchsgegner – oder gegen welche Mehrheit von Anspruchsgegnern – Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Bei Behandlungen in einer Arztpraxis besteht regelmäßig ein Behandlungsvertrag mit dem niedergelassenen Arzt oder der Praxisinhabergesellschaft. Dieser haftet sowohl vertraglich (§§ 280, 630a BGB) als auch deliktisch (§ 823 BGB) für Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Daneben haftet der Arzt persönlich – auch dann, wenn die Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet wurde.

Bei einer stationären Behandlung kommt der Behandlungsvertrag in der Regel mit dem Krankenhausträger zustande – nicht mit dem konkret behandelnden Arzt. Der Träger haftet für Behandlungs- und Pflegefehler seines gesamten Personals. In der Praxis bedeutet das: Wer im Krankenhaus durch einen ärztlichen Fehler geschädigt wird, kann den Klinikbetreiber in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob der Fehler einem Assistenzarzt, Oberarzt oder Pflegepersonal unterlaufen ist. Mehr dazu in unserem Beitrag Krankenhaus verklagen (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/krankenhaus-verklagen/).

Schwieriger wird es bei Behandlungen durch Belegärzte, Durchgangsärzte (D-Ärzte) bei Arbeitsunfällen oder bei Wahlleistungsverträgen. Hier können neben dem Krankenhausträger auch der jeweilige Arzt persönlich oder – im D-Arzt-Verfahren – die zuständige Berufsgenossenschaft haftungsrelevant sein. Welche Anspruchsgrundlagen wann greifen, erklären wir ausführlich unter Wer haftet: Belegarzt, Durchgangsarzt oder Krankenhausträger? (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/wer-haftet-belegarzt-durchgangsarzt-oder-krankenhaustraeger/).

Für eine kanzleibezogene Übersicht unserer Vertretungsleistungen sehen Sie auch die Seiten Anwalt für Arzthaftungsrecht – Ihr Spezialist bei Behandlungsfehlern und Schmerzensgeldansprüchen (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/anwalt-arzthaftungsrecht-ihr-spezialist-bei-behandlungsfehlern-und-schmerzensgeldanspruechen/), Anwalt Behandlungsfehler – Ihre Rechte als Patient verstehen und durchsetzen (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/anwalt-behandlungsfehler-ihre-rechte-als-patient-verstehen-und-durchsetzen/) sowie Anwalt bei Ärztepfusch

Zweifel an der Behandlung oder ein Verdacht auf Behandlungsfehler? Kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir helfen im Medizinrecht!

Patientenanwalt in Regensburg
Dominik Engelhardt

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Haftung aufgrund eines Aufklärungsfehlers

Jede Operation stellt einen Eingriff in den menschlichen Körper dar. Bei einem ärztlichen Eingriff willigt der Patient normalerweise in diesen Eingriff ein.

Aufklärungsbogen Einwilligung Medizinrecht
Wurden Sie nicht richtig über die Folgen der Operation aufgeklärt? Schreiben Sie mir eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de.

Damit jedoch überhaupt eine wirksame Einwilligung erfolgen kann, muss der Arzt über den vorzunehmenden Eingriff jedoch entsprechend umfassend aufklären.

Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast einer ordnungsgemäßen Aufklärung grundsätzlich beim Arzt liegt. Dieser Beweis wird jedoch gerade nicht – was ein weit verbreiteter Gedanke ist – durch die Unterschrift unter dem Aufklärungsbogen erbracht. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist das konkrete Aufklärungsgespräch, das der Arzt mit Ihnen geführt hat.

Neben dem Inhalt des Gesprächs ist auch der Zeitpunkt der Aufklärung entscheidend, damit diese ordnungsgemäß erfolgt ist.

Ob die Aufklärung im Einzelnen ordnungsgemäß war, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Grundsätzlich muss nicht nur über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden, sondern auch über weitere Therapieoptionen, Heilungschancen und Behandlungsrisiken. .

Sollten Sie den Verdacht eines Behandlungsfehlers haben, sprechen Sie mich als Rechtsanwalt für Medizinrecht gerne unverbindlich an. Gerne können Sie hierfür auch unser Kontaktformular nutzen.

Bilderquellennachweis: Bild1 – © AndreyPopov; Bild2 – © fizkes / PantherMedia

Eine fehlerhafte oder unterbliebene Aufklärung führt dazu, dass die Einwilligung des Patienten in den Eingriff unwirksam ist. Rechtlich liegt dann eine Körperverletzung vor – mit der Folge, dass der Arzt nicht nur für Fehler bei der Durchführung des Eingriffs haftet, sondern für jeden Gesundheitsschaden, der mit dem Eingriff in Zusammenhang steht. Selbst eine lege-artis-durchgeführte Operation kann so zur Haftungsfalle werden, wenn die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Klassische Schwachpunkte sind: Aufklärung erst kurz vor dem Eingriff (statt mit ausreichender Bedenkzeit), formularhaftes Abarbeiten ohne individuelles Gespräch, fehlende Erläuterung von Behandlungsalternativen oder eine zu pauschale Risikodarstellung. Welche Anforderungen die Rechtsprechung an Inhalt, Zeitpunkt und Form der Aufklärung stellt, beleuchten wir in unserem ausführlichen Ratgeber Aufklärungsfehler.

Auch scheinbar harmlose Routinemaßnahmen wie eine intramuskuläre Spritze unterliegen einer Aufklärungspflicht – insbesondere, wenn typische Risiken wie Nervenverletzungen oder Infektionen drohen. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass auch bei Spritzen über Alternativen und Risiken aufzuklären ist. Was das konkret bedeutet, lesen Sie in Aufklärungspflicht bei intramuskulärer Injektion.

Geburtsschäden – Behandlungsfehler bei der Geburt

Geburtsschäden zählen zu den schwersten Konstellationen im Medizinrecht. Wenn ein Kind durch ärztliche Fehler unter, vor oder kurz nach der Geburt eine bleibende Schädigung erleidet, verändert das das Leben einer ganzen Familie. Wir vertreten betroffene Eltern bundesweit – von der ersten Akteneinsicht über die Beweissicherung bis zur Durchsetzung von Schmerzensgeld, Pflegekosten und lebenslanger Schadensersatzrente.

Eine fehlerhafte oder unterbliebene Aufklärung führt dazu, dass die Einwilligung des Patienten in den Eingriff unwirksam ist. Rechtlich liegt dann eine Körperverletzung vor – mit der Folge, dass der Arzt nicht nur für Fehler bei der Durchführung des Eingriffs haftet, sondern für jeden Gesundheitsschaden, der mit dem Eingriff in Zusammenhang steht. Selbst eine lege-artis-durchgeführte Operation kann so zur Haftungsfalle werden, wenn die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Klassische Schwachpunkte sind: Aufklärung erst kurz vor dem Eingriff (statt mit ausreichender Bedenkzeit), formularhaftes Abarbeiten ohne individuelles Gespräch, fehlende Erläuterung von Behandlungsalternativen oder eine zu pauschale Risikodarstellung. Welche Anforderungen die Rechtsprechung an Inhalt, Zeitpunkt und Form der Aufklärung stellt, beleuchten wir in unserem ausführlichen Ratgeber Aufklärungsfehler.

Das Cardiotokogramm (CTG) ist das zentrale Instrument zur Überwachung des kindlichen Zustands unter der Geburt. Eine fehlerhafte oder unterlassene Auswertung gehört zu den häufigsten Vorwürfen im Geburtsschadensrecht. Die Rechtsprechung hat den Stellenwert einer sorgfältigen CTG-Beurteilung mehrfach unterstrichen. Welche Fehler dabei besonders relevant werden, erläutern wir in Geburtsschäden – fehlerhafte Auswertung des CTGs.

Eine besondere Konstellation ist die Beckenendlage. Hier muss frühzeitig zwischen Spontangeburt und Kaiserschnitt abgewogen und die werdende Mutter umfassend aufgeklärt werden. Welche rechtlichen Anforderungen gelten und wo Haftungsrisiken entstehen, beschreibt unser Beitrag Risiken bei der Geburt – die Beckenendlage.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Geburtsschäden orientiert sich an der Schwere der bleibenden Beeinträchtigungen. Bei schweren hypoxischen Hirnschäden mit lebenslangem Pflegebedarf hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren Beträge von einer Million Euro und mehr zugesprochen – Tendenz steigend.

Spezifische Behandlungsfehler – häufige Fallgruppen

Im Folgenden geben wir einen Überblick über besonders praxisrelevante Konstellationen aus unserem Mandantenalltag. Für jede Fallgruppe haben wir vertiefende Ratgeber, in denen wir auf typische Fehlermuster, Beweisfragen und realistische Schmerzensgeldbeträge eingehen.

Operationen gehören zu den häufigsten Anlässen für Arzthaftungsverfahren. Wir bearbeiten regelmäßig Fälle aus der Wirbelsäulenchirurgie (Behandlungsfehler bei Rücken-OP), aus der plastisch-ästhetischen Chirurgie (Behandlungsfehler bei Liposuktion) und Fälle, in denen es im Zuge einer Operation zu Nervenverletzungen gekommen ist (Nervenverletzungen während Operationen)

Nosokomiale Infektionen sind ein wachsendes Problem. Wenn mangelnde Hygiene im Krankenhaus kausal für eine Infektion ist, können daraus Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche folgen – insbesondere, wenn Hygieneprotokolle nicht eingehalten oder Standards für Sterilisation und Wundversorgung verletzt wurden. Mehr Hintergrund unter Krankenhauskeime – was mangelnde Hygiene damit zu tun hat und welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Eine Sepsis („Blutvergiftung“) gehört zu den schwerwiegendsten Komplikationen einer Behandlung – sie ist häufig die Folge nicht oder zu spät erkannter Infektionen, übersehener Symptome oder verzögerter Antibiose. Welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene und Hinterbliebene haben, lesen Sie in Behandlungsfehler mit schwerwiegenden Folgen – was Sie bei einer Sepsis wissen sollten.

Wenn nach einem ärztlichen Fehler ein hypoxischer Hirnschaden eintritt – also ein Sauerstoffmangelschaden des Gehirns – sind die Folgen für Patient und Angehörige einschneidend. Häufig schließt sich ein künstliches Koma an. Beide Konstellationen erläutern wir in Diagnose hypoxischer Hirnschaden – wenn ärztliche Fehler das Leben verändern und Künstliches Koma – Arzthaftung, Behandlungsfehler und die Folgen für Angehörige.

Auch das Unterlassen oder Verzögern einer notwendigen Behandlung kann ein haftungsrelevanter Fehler sein – etwa, wenn Diagnostik oder Therapie nicht rechtzeitig eingeleitet wurden. Ein anschauliches Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung beschreiben wir unter Schadensersatzanspruch – Behandlungsverzögerung Corona.

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Mängel im medizinischen Gutachten – wann eine zweite Prüfung lohnt

Sachverständigengutachten sind in Arzthaftungsverfahren zentral – sie entscheiden in vielen Fällen über Erfolg oder Misserfolg. Doch nicht jedes Gutachten ist überzeugend: Häufig finden sich methodische Schwächen, eine zu enge Fragestellung, Lücken in der Auswertung der Behandlungsunterlagen oder eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Leitlinien. Wir analysieren Gutachten kritisch und stellen, wo sinnvoll, Beweisanträge auf Ergänzung oder Einholung eines Obergutachtens. Welche Schwachstellen typisch sind, erläutern wir in Mängel im Gutachten (https://www.engelhardt-rechtsanwaelte.de/maengel-im-gutachten/).

Aktuelle Urteile im Medizinrecht

Die Rechtsprechung im Medizinrecht entwickelt sich dynamisch. Für die Praxis besonders bedeutsam sind Entscheidungen, die hohe Schmerzensgeldbeträge bei schwersten Schädigungen zusprechen – sie wirken über den Einzelfall hinaus als Orientierung für künftige Vergleichs- und Gerichtsverfahren. Beispiele aus unserer Mandatsarbeit und der jüngeren Rechtsprechung:

Patientenanwalt – Ihr Partner im Medizinrecht

Ein Patientenanwalt vertritt ausschließlich die Geschädigtenseite – ohne Mandate auf Klinik- oder Versicherungsseite. Diese Spezialisierung ist mehr als eine Berufsausrichtung: Sie bedeutet, dass wir uns ohne Interessenkonflikte voll auf Ihre Ansprüche konzentrieren. Was Sie konkret von uns erwarten dürfen, lesen Sie unter Patientenanwalt – Erwartungen und Patientenanwalt – Ihr starker Partner bei Behandlungsfehlern und Schmerzensgeldansprüchen.

Eine grundlegende Einführung in unsere Tätigkeit und unseren Beratungsansatz finden Sie auf der Übersichtsseite Patientenanwalt sowie unter Was ist ein Anwalt für Medizinrecht und warum kann es wichtig sein, einen zu kontaktieren.

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FAQs – Häufige Fragen zum Medizinrecht

Die Erstberatung in unserer Kanzlei ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei und unverbindlich. Im weiteren Verlauf richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und damit nach dem Streitwert; alternativ ist auch eine individuelle Honorarvereinbarung möglich. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten – wir holen die Deckungszusage gerne für Sie ein.

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für den Behandlungsfehler und für den kausalen Gesundheitsschaden. § 630h BGB sieht jedoch wichtige Beweiserleichterungen vor: Bei einem groben Behandlungsfehler kommt es zur Beweislastumkehr, bei voll beherrschbaren Risiken trifft die Behandlerseite die Beweislast für die ordnungsgemäße Behandlung, und bei Aufklärungsfehlern muss der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit spätestens 30 Jahre nach der schädigenden Handlung (§ 199 BGB). Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte schnell gehandelt werden, um Beweismittel zu sichern.

In der Regel beginnen wir mit Akteneinsicht und einer ersten medizinischen Plausibilitätsprüfung. Anschließend folgt – je nach Lage – ein außergerichtliches Gutachten, eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Landesärztekammer oder das MDK-Verfahren. Erst wenn diese Schritte keine Einigung bringen, wird Klage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren ist das Sachverständigengutachten zentral. Insgesamt dauern solche Verfahren häufig zwischen 18 Monaten und mehreren Jahren – wir halten Sie in jeder Phase auf dem Laufenden.

Der „ärztliche Kunstfehler“ ist der historische Begriff für das, was heute juristisch als „Behandlungsfehler“ bezeichnet wird. Beide Begriffe meinen einen Verstoß gegen den medizinischen Standard. Im Alltag werden sie häufig synonym verwendet; im juristischen Schriftverkehr und in den §§ 630a ff. BGB wird ausschließlich vom „Behandlungsfehler“ gesprochen.

Die Behandlungsdokumentation ist nach § 630f BGB Pflicht. Sie ist im Streitfall das wichtigste Beweismittel. Lückenhafte, nachträglich veränderte oder unvollständige Dokumentationen führen regelmäßig zu Beweiserleichterungen für den Patienten – im Extremfall greift die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht stattgefunden hat.

Das Gutachterverfahren der Bayerischen Landesärztekammer ist für Patienten kostenfrei und kann eine sinnvolle Vorstufe sein, weil es ein neutrales medizinisches Gutachten liefert. Allerdings ist das Verfahren freiwillig, und die Ärzteseite kann es ablehnen. Wir prüfen im Einzelfall, ob das Schlichtungsverfahren oder ein direkter Klageweg sinnvoller ist.

Nicht zwingend, sie ist aber hilfreich. Eine Rechtsschutzversicherung mit eingeschlossenem Schadensersatzrechtsschutz übernimmt in der Regel Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Ohne Rechtsschutzversicherung prüfen wir mit Ihnen Alternativen – etwa die Prozesskostenhilfe oder eine Honorarvereinbarung, die Risiken und Chancen für Sie kalkulierbar macht.

Ja. Eine Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen beweist gerade nicht die ordnungsgemäße Aufklärung. Entscheidend ist das tatsächlich geführte Aufklärungsgespräch. Wenn dieses fehlerhaft, zu spät oder unvollständig war, kann die Einwilligung trotz Unterschrift unwirksam sein – mit weitreichenden haftungsrechtlichen Folgen für die Behandlerseite.

Das lässt sich nur nach Sichtung der konkreten Unterlagen sagen. Genau dafür bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an: Sie schildern Ihren Fall, wir prüfen die Plausibilität und sagen offen, ob wir Erfolgsaussichten sehen oder von einem Verfahren abraten. Sie verlieren durch eine Anfrage nichts – aber Sie gewinnen Klarheit darüber, ob sich der Aufwand lohnt.

Drei Dinge helfen erfahrungsgemäß enorm. Erstens: Vollständigkeit der Unterlagen. Fordern Sie zeitnah die komplette Behandlungsdokumentation bei Praxis und Klinik an – Sie haben einen Anspruch darauf nach § 630g BGB. Zweitens: ein eigenes Beschwerdetagebuch. Notieren Sie chronologisch die Beschwerden, Termine, Medikamente, Aussagen der Behandler und alle Kontakte mit Versicherungen. Drittens: Zurückhaltung gegenüber der Gegenseite. Geben Sie gegenüber Haftpflichtversicherern oder Klinikjuristen keine schriftlichen Einschätzungen oder Schuldzuweisungen ab, bevor Sie die Akten gesichtet haben – formulieren Sie Anfragen lieber neutral oder lassen Sie diese über uns laufen.

Wir betreuen Arzthaftungsmandate bundesweit. Unser Sitz liegt in Regensburg, das Verfahren wird jedoch dort geführt, wo es gerichtlich zuständig ist – in der Regel am Landgericht des Behandlungsortes. Für die Mandatsführung ist die räumliche Distanz heute kein Hindernis mehr: Akteneinsicht, Schriftverkehr und Besprechungen lassen sich digital effizient organisieren. Persönliche Termine in unserer Kanzlei sind selbstverständlich jederzeit möglich.

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