Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte dieses Falls und unterstreicht die Pflichten des medizinischen Personals sowie die Rechte der Patienten bei Behandlungsfehlern.
Als Anwalt für Medizinrecht in Regensburg liegt mein Schwerpunkt im Arzthaftungsrecht, also in der Haftung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Klinik wegen eines Behandlungsfehlers.
Entscheidender Maßstab für die Bewertung ärztlichen Handelns ist nach der Rechtsprechung des BGH der Facharztstandard. Wird von ihm abgewichen, unterläuft dem Arzt ein Behandlungsfehler.
Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers entscheidend ist, neben der Einhaltung des anzuwendenden Facharztstandards, die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung.
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Für die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ist zunächst der Facharztstandard entscheidend. Betrifft eine Erkrankung oder Operation ein Gebiet der Medizin, für den nach der Facharztordnung ein Facharztitel erworben werden kann, muss sich der konkret behandelnde Arzt an diesem Standard messen lassen – und zwar unabhängig davon, ob er selbst Facharzt auf diesem Gebiet ist oder nicht.
Vor dem Hintergrund, dass aktuell 52 Facharzttitel existieren, muss sich im Ergebnis fast jede Behandlung an dem jeweiligen Standard orientieren.
Ob im Einzelfall gegen diesen Facharztstandard verstoßen wurde, bemisst sich häufig an den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften in Deutschland (AWMF).
In diesen Leitlinien wird festgelegt, wie die empfohlene Behandlung/Operation für das jeweilig betroffene Gebiet ablaufen soll und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Leitlinien gerechtfertigt ist.
Im Falle des Verdachts eines Behandlungsfehlers muss jeder Fall für sich konkret betrachtet und geprüft werden.
Für unsere Prüfung holen wir außergerichtliche Gutachten ein. Für den Fall, dass Sie gesetzlich versichert sind, besteht darüber hinaus die Möglichkeit ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu erhalten.
Daneben bietet die bayerische Landesärztekammer ein Gutachterverfahren an, mit dessen Hilfe im Einzelfall bestimmt werden kann, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens wird ein Sachverständiger Arzt als Gutachter durch das Gericht bestimmt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Wichtig ist auch, dass eine unterschriebene Aufklärung nicht dazu führt, dass Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden können.
Patientenanwalt in Regensburg
Dominik Engelhardt
Jede Operation stellt einen Eingriff in den menschlichen Körper dar. Bei einem ärztlichen Eingriff willigt der Patient normalerweise in diesen Eingriff ein.
Damit jedoch überhaupt eine wirksame Einwilligung erfolgen kann, muss der Arzt über den vorzunehmenden Eingriff jedoch entsprechend umfassend aufklären.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast einer ordnungsgemäßen Aufklärung grundsätzlich beim Arzt liegt. Dieser Beweis wird jedoch gerade nicht – was ein weit verbreiteter Gedanke ist – durch die Unterschrift unter dem Aufklärungsbogen erbracht. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist das konkrete Aufklärungsgespräch, das der Arzt mit Ihnen geführt hat.
Neben dem Inhalt des Gesprächs ist auch der Zeitpunkt der Aufklärung entscheidend, damit diese ordnungsgemäß erfolgt ist.
Ob die Aufklärung im Einzelnen ordnungsgemäß war, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Grundsätzlich muss nicht nur über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden, sondern auch über weitere Therapieoptionen, Heilungschancen und Behandlungsrisiken. .
Sollten Sie den Verdacht eines Behandlungsfehlers haben, sprechen Sie mich als Rechtsanwalt für Medizinrecht gerne unverbindlich an. Gerne können Sie hierfür auch unser Kontaktformular nutzen.
Bilderquellennachweis: Bild1 – © AndreyPopov; Bild2 – © fizkes / PantherMedia
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