Übersicht:
- Rückforderung der Unfallversicherung nach Neubemessung
- Folge ist eine Rückzahlungsforderung der Unfallversicherung.
Rückforderung der Unfallversicherung nach Neubemessung
Grundsätzlich steht Ihnen im Rahmen der privaten Unfallversicherung ein Neubemessungsrecht bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres zu. Dieses Neubemessungsrecht kann nach den meisten Bedingungen jedoch nicht nur von Ihnen, sondern auch durch die Versicherung ausgeübt werden.

Nach unserer Erfahrung verhält es sich häufig so, dass im Rahmen der durchgeführten Erstbemessung durch die Unfallversicherung teilweise eine nachvollziehbare Abrechnung erfolgt, die Unfallversicherung jedoch im Abrechnungsschreiben über die erfolgte Erstbemessung direkt darauf hinweist, dass eine Neubemessung zum Ablauf des dritten Unfalljahres durchzuführen ist. Das böse Erwachen kommt dann oftmals nach der Durchführung dieser Neubemessung. Gerade wenn die Erstbemessung und das dieser zugrunde liegende Gutachten positiv ausfällt, d.h. nicht wirklich im Sinne der Versicherung ist, wird die Versicherung alle Hebel in Bewegung setzen, um einen versicherungsfreundlichen Gutachter für die Neubemessung zu wählen. Oftmals ist es dann so, dass nach Durchführung der Begutachtung das Abrechnungsschreiben der Unfallversicherung kommt, indem eine bereits gezahlte Invaliditätsleistung zurückgefordert wird. In der Begründung wird meist lapidar auf das vorgelegte Gutachten verwiesen, mit dem Hinweis, dass der Gutachter im Rahmen der Begutachtung nunmehr einen geringeren Invaliditätsgrad als ursprünglich festgelegt, angenommen hat.
Folge ist eine Rückzahlungsforderung der Unfallversicherung.
Rein rechtlich hat die Unfallversicherung bis auf wenige Ausnahmen das Recht, zu viel gezahlte Invaliditätsleistungen nach durchgeführter Neubemessung zurückzuverlangen. Zu beachten ist jedoch, dass auch die durchgeführte Neubemessung in vielen Fällen einer Überprüfung bedarf. So ist in vielen Fällen grundsätzlich keine Besserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres eingetreten. Dennoch macht die Unfallversicherung eine Rückforderung geltend.
Nicht selten hält die Rückforderung und das von der Versicherung vorgelegte Gutachten einer Überprüfung nicht stand. Was sollte ich also tun? In jedem Fall empfehlen wir im Falle einer durchgeführten Neubemessung, die niedriger ausfällt als die Erstbemessung, die Einschaltung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht. Die Erstbegutachtung und das Gutachten der Neubemessung müssen ausgewertet und miteinander verglichen werden. Ist es tatsächlich zu einer Verbesserung gekommen oder ist vielmehr eine weitere Verschlechterung eingetreten? Nicht zu vernachlässigen ist insbesondere eine oftmals bestehende Arthrose, die im Rahmen der Erstbemessung noch nicht vorlag, sich jedoch bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres entwickelt hat. Allzu gerne wird diese sowohl von den „versicherungsfreundlichen Gutachtern“ als auch von den Versicherern selbst außer Acht gelassen. Nach der herrschenden Gutachtenliteratur führt jedoch eine Arthrose, je nach Grad, zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades von 1/20 bis 3/20. Erfahrungsgemäß werden auch die bestehenden Einschränkungen in Form von Schmerzen etc. nicht ausreichend berücksichtigt, so dass sich eine Überprüfung in jedem Fall anbietet. In vielen Fällen lässt sich darüber hinaus eine vergleichsweise Lösung mit der Versicherung finden. Diese kann insbesondere dahingehend ausgestaltet werden, dass unter Verzicht auf weitere Ansprüche das Ergebnis der Erstbemessung als Grundlage für die Gesamtabrechnung der Invaliditätsleistung hergenommen wird.
Sollten Sie eine Rückzahlungsforderung Ihrer Unfallversicherung erhalten haben, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
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