Reichweite des Ausschlusses nach Ziffer 5.1.1 AUB, die Grenzwerte der Rechtsprechung für Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger und die Frage, wer was beweisen muss

Ein Sturz auf dem Heimweg, eine Treppe im Dunkeln, zwei Gläser Wein zuvor. Oder ein Kreislaufkollaps in der Küche, ein Schwindelanfall nach der Einnahme eines neuen Medikaments. Die Verletzungen sind erheblich, der Unfall ist unstreitig, und trotzdem lehnt die Unfallversicherung ab. Die Begründung lautet: Bewusstseinsstörung, damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss ist in der Praxis der häufigste Ablehnungsgrund neben dem Streit über die Kausalität. Er ist wirksam, aber er ist auch der Ausschluss mit den engsten Voraussetzungen, weil der Versicherer sowohl die Störung selbst als auch ihren Zusammenhang mit dem Unfall beweisen muss. Dieser Beitrag erklärt, was juristisch als Bewusstseinsstörung gilt, welche Promillewerte die Gerichte heranziehen und wo eine Ablehnung angreifbar bleibt.

Einen Überblick über die weiteren Ausschlüsse finden Sie in unserem Beitrag: Unfallversicherung, Leistungen und Leistungsausschlüsse.

Inhalt

Unsere Kanzlei vertritt aus Überzeugung ausschließlich Patienten und Versicherungsnehmer. Lassen Sie Ihren Fall im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs durch uns prüfen und erhalten Sie einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Der Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung in Ziffer 5.1.1 AUB

Wortlaut und Reichweite

Die gängigen Bedingungswerke nehmen Unfälle vom Versicherungsschutz aus, die die versicherte Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen erleidet, auch soweit diese auf Trunkenheit zurückzuführen sind. In derselben Klausel erfasst werden Schlaganfälle, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen. In den neueren Fassungen steht die Regelung unter Ziffer 5.1.1.

Der Ausschluss ist damit weit gefasst und deckt sowohl krankheitsbedingte als auch alkohol- und medikamentenbedingte Zustände ab. Entscheidend ist aber das Wort durch: Der Unfall muss auf der Störung beruhen. Ein hoher Alkoholwert allein genügt nicht, wenn der Sturz eine andere Ursache hatte.

Was juristisch als Bewusstseinsstörung gilt

Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Sinnestätigkeit so gestört ist, dass die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist und die versicherte Person den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Eine vollständige Bewusstlosigkeit ist nicht erforderlich, und es kommt auch nicht auf die Dauer an. Schon ein kurzes Schwarzwerden vor den Augen kann den Ausschluss erfüllen.

Die Störung muss nicht krankheitsbedingt sein. Maßstab ist immer die konkrete Situation: Wer im Sitzen kollabiert, war einer anderen Gefahrenlage ausgesetzt als jemand, der eine Treppe hinabgeht. Diese situationsbezogene Betrachtung ist der wichtigste Ansatzpunkt gegen pauschale Ablehnungen.

Alkohol und Unfallversicherung: die Grenzwerte der Rechtsprechung

Richtwerte im Straßenverkehr

Für Unfälle im Straßenverkehr hat die Rechtsprechung die Bewusstseinsstörung an die Verkehrsuntüchtigkeit angelehnt. Als Orientierung gelten folgende Werte für die Blutalkoholkonzentration:

  • Kraftfahrer: ab etwa 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung wird dann regelmäßig angenommen.
  • Radfahrer: ab etwa 1,6 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, mit derselben Folge für den Ausschluss.
  • Fußgänger: der in der Literatur und Rechtsprechung genannte Wert liegt bei etwa 2,0 Promille. Fußgänger sind der Gefahrenlage länger gewachsen als Fahrzeugführer.

Ist ein solcher Wert erreicht, spricht ein Anscheinsbeweis für eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung und für deren Ursächlichkeit. Die Position des Versicherten ist dann deutlich schwieriger.

Unterhalb der Grenzwerte: Ausfallerscheinungen erforderlich

Unterhalb dieser Werte greift der Ausschluss nicht automatisch. Der Versicherer muss dann darlegen, dass alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorlagen oder dass sich das Verhalten vernünftigerweise nur durch die Alkoholwirkung erklären lässt. Ein Anscheinsbeweis kommt ihm insoweit nicht zugute.

Umgekehrt gilt: Bei grob verkehrswidrigem Verhalten kann der Schluss auf eine Bewusstseinsstörung auch unterhalb des Grenzwertes gezogen werden. Die Werte sind also Orientierungspunkte, keine starren Grenzen.

Prüfen Sie außerdem Ihren Vertrag. Viele neuere Tarife schränken den Alkoholausschluss ausdrücklich ein oder verzichten bis zu einem bestimmten Promillewert ganz darauf. In diesem Fall kommt es auf die Rechtsprechung gar nicht an.

Unfälle außerhalb des Straßenverkehrs: keine festen Promillegrenzen

Ein Punkt wird in Ablehnungsschreiben regelmäßig übergangen. Die genannten Grenzwerte sind für die Teilnahme am Straßenverkehr entwickelt worden. Sie lassen sich nicht ohne weiteres auf einen Sturz in der eigenen Wohnung, auf einen Treppensturz im Treppenhaus oder auf einen Unfall im Garten übertragen.

Maßgeblich bleibt in diesen Fällen die konkrete Gefahrenlage. Wer mit 1,4 Promille im Bett liegt, ist keiner Gefahrenlage ausgesetzt. Wer mit demselben Wert eine steile Kellertreppe hinuntergeht, schon. Der Versicherer muss also darlegen, welchen Anforderungen die versicherte Person in der konkreten Situation nicht mehr gewachsen war.

Ebenso wenig überzeugt der pauschale Rückschluss vom Verletzungsbild auf eine Bewusstseinsstörung. Dass jemand ungebremst gestürzt ist, kann ebenso auf einer Stolperstelle, auf glattem Untergrund oder auf einer plötzlichen Ausweichbewegung beruhen. Erforderlich ist eine Feststellung zum Zustand der versicherten Person im Zeitpunkt des Sturzes, nicht eine Rückrechnung aus dem Ergebnis.

Widersprechen Sie deshalb einer Ablehnung, die einen Promillewert ohne Bezug zur tatsächlichen Situation heranzieht. Ohne diese Zuordnung fehlt der Ablehnung die Grundlage.

Kollaps, Unterzuckerung, Medikamente und Krampfanfälle

Der Ausschluss betrifft nicht nur Alkohol. Erfasst werden auch Zustände, die krankheitsbedingt oder durch Medikamente ausgelöst sind, etwa eine Synkope, eine schwere Unterzuckerung bei Diabetes, ein Blutdruckabfall oder die dämpfende Wirkung eines Arzneimittels. Schlaganfälle und den ganzen Körper ergreifende Krampfanfälle nennt die Klausel ausdrücklich.

Hier ist die Abgrenzung entscheidend, die auch beim Unfallbegriff eine Rolle spielt. Führt ein solcher innerer Vorgang zu einem Sturz, ist der Sturz selbst ein von außen wirkendes Ereignis, und die durch den Aufprall verursachten Verletzungen sind grundsätzlich versichert. Der Ausschluss kann diesen Anspruch jedoch wieder beseitigen, wenn der Versicherer die Störung und ihre Ursächlichkeit beweist.

Bei Medikamenten kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Wurde die dämpfende Wirkung nicht erkennbar angekündigt oder die Dosierung fehlerhaft angesetzt, können neben dem Versicherungsrecht auch arzthaftungsrechtliche Fragen im Raum stehen. Diese Doppelspur sollte früh geprüft werden.

Beweislast und Ansatzpunkte gegen den Ausschluss

Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss trägt der Versicherer, und zwar für zwei Punkte: für das Vorliegen der Bewusstseinsstörung und für ihre Ursächlichkeit. Nach der Rechtsprechung genügt allerdings Mitursächlichkeit. Daraus ergeben sich die praktischen Ansatzpunkte:

  • Fehlende Blutalkoholbestimmung: Ohne Blutentnahme bleibt der Wert eine Schätzung. Rückrechnungen setzen belastbare Anknüpfungstatsachen zu Trinkmenge und Zeitpunkt voraus.
  • Weite Schätzspanne: Ergibt ein Sachverständigengutachten eine breite Spanne, etwa von 1,0 bis 2,2 Promille, trägt das den Anscheinsbeweis nicht.
  • Andere Sturzursache: Stolperkante, Nässe, mangelhafte Beleuchtung, ein defektes Geländer oder das Verhalten eines Dritten sprechen gegen die Ursächlichkeit der Störung.
  • Keine Ausfallerscheinungen: Zeugenaussagen zu unauffälligem Verhalten, klarer Sprache und sicherem Gang sind unterhalb der Grenzwerte von erheblichem Gewicht.
  • Situation ohne Gefahrenlage: Wer keiner besonderen Anforderung ausgesetzt war, war ihr auch nicht weniger gewachsen.
  • Vertragliche Einschränkung: Enthält der Tarif einen Verzicht auf den Alkoholausschluss bis zu einem bestimmten Wert, geht diese Regelung der Rechtsprechung vor.

Der behauptete Nachtrunk ist dagegen ein zweischneidiges Argument: Wer sich darauf beruft, muss ihn selbst beweisen. Prüfen Sie vor einer solchen Einlassung, ob sie belegbar ist.

Typische Ablehnungsmuster beim Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung

Die Begründungen folgen einem engen Schema:

  • Promillewert ohne Kausalität: Der Wert wird genannt, der Zusammenhang mit dem konkreten Unfallhergang bleibt unerwähnt.
  • Grenzwerte falsch übertragen: Für den Straßenverkehr entwickelte Werte werden auf einen Sturz im Haushalt angewendet.
  • Rückrechnung ohne Grundlage: Aus einem später gemessenen Wert oder aus Angaben zum Konsum wird ein Unfallzeitwert konstruiert.
  • Kollaps als Automatismus: Aus einem Sturz ohne erkennbare äußere Ursache wird auf eine Bewusstseinsstörung geschlossen, ohne dass ein Befund vorliegt.
  • Vertragliche Einschränkung übersehen: Der Tarif verzichtet auf den Ausschluss bis zu einem bestimmten Wert, die Ablehnung stützt sich dennoch auf die Musterklausel.
  • Kombination mit weiteren Einwänden: Neben dem Ausschluss werden Mitwirkungsanteil oder Fristversäumnis geltend gemacht, um die Prüfung zu verlagern.

Reagieren Sie auf ein solches Schreiben mit einer Erwiderung, die den Unfallhergang und die konkrete Gefahrenlage in den Mittelpunkt stellt, nicht den Promillewert.

Wann lohnt sich ein Anwalt beim Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung?

Möglichst früh, denn die entscheidenden Tatsachen sind flüchtig. Zeugen, Lichtverhältnisse, der Zustand einer Treppe oder eines Bodens und die Frage, ob überhaupt Blut entnommen wurde, lassen sich Wochen später kaum noch klären. Auch die eigene Schilderung des Hergangs sollte vor der Abgabe geprüft werden, weil sie in diesen Fällen oft gegen den Anspruch verwendet wird.

Nach einer Ablehnung stehen vier Fragen im Vordergrund: Ist der herangezogene Promillewert belastbar ermittelt? Sind die Grenzwerte auf die konkrete Situation überhaupt übertragbar? Hat der Versicherer die Ursächlichkeit dargelegt oder nur den Wert genannt? Und schränkt der Tarif den Alkoholausschluss ein?

Dominik Engelhardt ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Bei diesem Ausschluss ist die Verbindung beider Gebiete besonders wichtig, weil neben der rechtlichen Bewertung des Grenzwertes die medizinische Beurteilung von Synkope, Unterzuckerung oder Medikamentenwirkung zu leisten ist. Die Kanzlei Engelhardt vertritt ausschließlich Versicherungsnehmer und Patienten, in Regensburg, in Ostbayern und bundesweit.

Wie fehlerhafte Gutachten im Verfahren angegriffen werden, zeigt unser Fallbeispiel zu Mängeln im Gutachten, die geltenden Fristen erläutern wir im Beitrag zur Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf: Kontaktformular | Tel.: 0941 20 600 850 | Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Bestehende Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten in der Regel; die Deckungsanfrage übernehmen wir für Sie.

Fazit: Der Ausschluss verlangt mehr als einen Promillewert

Die Ablehnung wegen Bewusstseinsstörung ist häufig, aber selten vollständig begründet. Die wichtigsten Punkte:

  • Zwei Voraussetzungen: Der Versicherer muss die Bewusstseinsstörung und ihre Ursächlichkeit für den Unfall beweisen. Mitursächlichkeit genügt allerdings.
  • Richtwerte im Straßenverkehr: Etwa 1,1 Promille bei Kraftfahrern, etwa 1,6 bei Radfahrern und etwa 2,0 bei Fußgängern. Darunter sind alkoholtypische Ausfallerscheinungen erforderlich.
  • Keine Übertragung auf den Haushalt: Außerhalb des Straßenverkehrs gibt es keine festen Grenzwerte. Maßstab ist die konkrete Gefahrenlage.
  • Nicht nur Alkohol: Erfasst werden auch Synkope, Unterzuckerung, Medikamentenwirkung, Schlaganfall und Krampfanfälle. Bei Medikamenten können zusätzlich Haftungsfragen bestehen.
  • Vertrag vor Rechtsprechung: Viele Tarife schränken den Alkoholausschluss ein oder verzichten bis zu einem bestimmten Wert darauf. Diese Regelung ist vorrangig zu prüfen.

FAQs zur Bewusstseinsstörung in der privaten Unfallversicherung

Was ist eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Unfallversicherung?

Eine Störung der Sinnestätigkeit, die die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, sodass die versicherte Person den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Vollständige Bewusstlosigkeit ist nicht erforderlich, und auf die Dauer kommt es nicht an.

Ab welchem Promillewert nimmt die Rechtsprechung eine Bewusstseinsstörung an?

Im Straßenverkehr gelten als Orientierung etwa 1,1 Promille bei Kraftfahrern, etwa 1,6 Promille bei Radfahrern und etwa 2,0 Promille bei Fußgängern. Ist ein solcher Wert erreicht, spricht ein Anscheinsbeweis für die Störung und für ihre Ursächlichkeit.

Greift der Ausschluss auch unterhalb dieser Werte?

Möglich ist das, aber nicht automatisch. Der Versicherer muss dann alkoholtypische Ausfallerscheinungen darlegen oder ein Verhalten, das sich vernünftigerweise nur durch die Alkoholwirkung erklären lässt. Ein Anscheinsbeweis kommt ihm insoweit nicht zugute.

Gelten die Promillegrenzen auch bei einem Sturz in der Wohnung?

Nein, jedenfalls nicht unmittelbar. Die Werte sind für die Teilnahme am Straßenverkehr entwickelt worden. Außerhalb dieses Bereichs kommt es auf die konkrete Gefahrenlage an, also darauf, welchen Anforderungen die versicherte Person in der jeweiligen Situation ausgesetzt war.

Wer muss die Bewusstseinsstörung beweisen?

Der Versicherer, und zwar sowohl das Vorliegen der Störung als auch ihre Ursächlichkeit für den Unfall. Nach der Rechtsprechung genügt allerdings Mitursächlichkeit. Bei Fußgängern unterhalb von etwa 2,0 Promille steht dem Versicherer kein Anscheinsbeweis zur Seite.

Ist ein Sturz nach einem Kreislaufkollaps versichert?

Der Sturz selbst ist ein von außen wirkendes Ereignis, sodass die Verletzungen durch den Aufprall grundsätzlich versichert sind. Der Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung kann diesen Anspruch jedoch beseitigen, wenn der Versicherer die Störung und ihre Ursächlichkeit beweist.

Fallen Medikamentenwirkungen unter den Ausschluss?

Ja, wenn sie die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in dem beschriebenen Maß beeinträchtigen. Zusätzlich kann in diesen Fällen zu prüfen sein, ob über die dämpfende Wirkung ordnungsgemäß aufgeklärt und die Dosierung zutreffend angesetzt wurde. Dann stellen sich neben versicherungsrechtlichen auch haftungsrechtliche Fragen.

Sind Schlaganfall und Krampfanfall ebenfalls ausgeschlossen?

Die Klausel nennt Schlaganfälle, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, ausdrücklich. Auch hier muss der Versicherer nachweisen, dass der Unfall auf dem jeweiligen Ereignis beruht.

Hilft der Einwand eines Nachtrunks?

Nur eingeschränkt. Wer sich auf einen Nachtrunk beruft, muss ihn selbst beweisen. Ohne belastbare Belege verschlechtert eine solche Einlassung die eigene Position häufig, weil sie den Konsum bestätigt. Prüfen Sie deshalb vor einer entsprechenden Angabe, ob sie belegbar ist.

Wann lohnt sich ein Anwalt beim Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung?

Möglichst früh, weil Zeugen, Lichtverhältnisse und der Zustand der Unfallstelle schnell nicht mehr aufklärbar sind und die eigene Schilderung des Hergangs in diesen Fällen besonders sorgfältig formuliert sein muss. Nach einer Ablehnung prüft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht, ob der Wert belastbar ermittelt wurde, ob die Grenzwerte übertragbar sind und ob der Tarif den Ausschluss einschränkt.