Gibt es Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler Schmerzensgeld

 

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Sollten Sie Opfer eines Behandlungsfehlers oder ärztlichen Kunstfehlers geworden sein, haben Sie einen Anspruch gegenüber dem Arzt oder dem betroffenen Klinikum auf Ausgleich Ihrer Schäden.

 

Dieser Ausgleich findet über die Zahlung von Schadensersatz statt.

Nach dem Schadensersatzgrundsatz des BGB soll der oder die Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne den Unfall stehen würde.

Gerade nach schwerwiegenden Behandlungsfehlern, durch die Betroffene häufig komplett aus ihrem bisherigen Leben gerissen werden, kann durch Schadensersatz das Leben, wie es vor dem Behandlungsfehler war, nicht wiederhergestellt werden.

Eine gewisse Kompensation der erlittenen Leiden soll durch die Zahlung von Schmerzensgeld erreicht werden.

Inhalt

      1. Materieller und immaterieller Schadensersatz

      1. Arten des materiellen Schadensersatzes

      1. Schmerzensgeld bei Behandlungsfehler

      1. Zukünftige Schäden

    1. Materieller und immaterieller Schadensersatz

    Unter dem Begriff des materiellen Schadensersatzes wird der Ersatz der entstandenen materiellen Schäden (zum Beispiel Verdienstausfall, Haushaltsführung …) beschrieben.

    Der Begriff des immateriellen Schadensersatzes, auch allgemein als Schmerzensgeld bezeichnet, beschreibt im Gegensatz dazu die Kompensation der Schäden, denen kein materieller Wert gegenübersteht

    2. Arten des materiellen Schadensersatzes

    Da, wie oben beschrieben, der oder die Geschädigte durch die Zahlung von Schadensersatz so gestellt werden soll, wie er oder sie ohne den Behandlungsfehler stünde, sind alle durch den Behandlungsfehler entstandenen Schäden im Rahmen des materiellen Schadensersatzes zu ersetzen.

    Die Aufzählung der einzelnen Positionen im Folgenden sind nur Beispiele und nicht abschließend.

    Verdienstausfall

    Sollten Sie durch einen Behandlungsfehler Ihren bisherigen Beruf nicht mehr, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausüben können, ist dieser Verdienstausfall vom Arzt oder der Klinik zu ersetzen.

    Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Behandlungsfehlers und dessen Folgen ein Berufswechsel erfolgen muss und sich dadurch Verdiensteinbußen ergeben.

    Zu diesem Verdienstausfallschaden gehört auch die Differenz zwischen ursprünglichem Verdienst und unter Umständen geleistetem Krankengeld. Diese Differenz ist vom Schädiger zu ersetzen.

    Umbaukosten

    In schwerwiegenden Fällen, beispielsweise, wenn in Folge einer Nervenverletzung oder ähnlichem die Gehfähigkeit eingeschränkt ist, sind oftmals Umbauten an Haus und Pkw erforderlich, um eine barrierefreie Fortbewegung zu ermöglichen.

    Diese Umbaukosten sind ebenfalls vom Schädiger zu übernehmen. Davon umfasst sind nicht nur die Entfernung von Türschwellen oder der Einbau eines Treppenliftes, sondern auch – falls erforderlich – komplette Umbauten am Haus oder auch ein Umzug, falls aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein behindertengerechter Umbau nicht möglich ist.

    Sollten Sie als Folge des Behandlungsfehlers Ihr bisheriges Fahrzeug nicht mehr verwenden können, sind vom Arzt oder dem Klinikum auch die Kosten eines Fahrzeugumbaus oder einer Neuanschaffung zu übernehmen.

    Nachbehandlungskosten und Zuzahlungen

    In der Folge eines Behandlungsfehlers sind oft langwierige Nachbehandlungen, weitere Klinikaufenthalte, Kur, Reha und physiotherapeutische Behandlungen erforderlich, deren Kosten nicht immer und vollständig von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen werden.

    Für diese nicht übernommenen Kosten muss der Arzt oder das Klinikum aufkommen.

    Fahrtkosten

    Ebenso verhält es sich mit den Fahrtkosten die Ihnen durch vermehrte Arzt- und Therapeutenbesuche nach einem Behandlungsfehler entstehen.

    Auch diesbezüglich haben Sie einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Schäden.

    Auch die Fahrtkosten Ihrer Angehörigen für Klinikbesuche können hiervon umfasst sein.

    Haushaltsführungsschaden

    Ein vielen nicht bekannter und von vielen unterschätzter Schadensersatzanspruch ist der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

    Sie erhalten dadurch den Schaden ersetzt, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie sich nicht mehr, wie vor dem Behandlungsfehler, um sich und Ihren Haushalt kümmern können. Zur Ermittlung dieses Haushaltsführungsschadens erfolgt eine Gegenüberstellung der Haushaltstätigkeiten vor und nach dem Behandlungsfehler.

    Haben Sie vor dem Unfall täglich 3 Stunden für Arbeiten im Haushalt aufgewendet und ist Ihnen dies in Folge der bestehenden Einschränkungen nicht mehr möglich, ist dieser Schaden zu ersetzen.

    Zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens wird der aktuell gültige Mindestlohn mit den täglichen Stunden multipliziert die Sie nicht mehr in Ihrem Haushalt tätig sein können.

    3. Schmerzensgeld bei Behandlungsfehler

    Anders als der materielle Schadensersatz hat das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion und soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden darstellen.

    Die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, dem Umfang der Leiden, der Dauer der Schmerzen, der Dauer des stationären Aufenthalts, der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit und den Auswirkungen auf das Leben des Patienten.

    Um Ihnen eine gewisse Orientierung der bisher durch Gerichte festgelegten Schmerzensgeldzahlungen zu geben, werden im Folgenden Einzelne dieser Urteile aufgegriffen:

    Gehirnschädigung: Das Landgericht Gießen hat in seinem Urteil vom 06.11.2019 mit dem Az. 5 O 376/18 einem 23-jährigen Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 800.000,00 € zugesprochen, nachdem dieser in Folge eines Behandlungsfehlers eine schwerste Gehirnschädigung erlitten hat.

    Schulterverletzung: Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 01.07.2014 mit dem Az. 26 U 4/13 einer 47-jährigen Patientin ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,00 € zugesprochen. Im Zuge einer Schulteroperation kam es durch eine Schulterdachentfernung zu einer Schulterversteifung, so dass der linke Arm funktionsunfähig geworden war.

    Oberarmverletzung: Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 08.07.2010 mit dem Az. 1 U 4550/08 dem Patienten nach einem Behandlungsfehler im Rahmen der Geburtshilfe ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000,00 € zugesprochen. Durch den Behandlungsfehler kam es zu einer Schulterdystokie mit Verletzung des Oberarmnerv- und gefäßgeflechts.

    Herzverletzung: Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 11.07.2011 mit dem Az. 5 U 184/10 einem 41-jährigen Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 200.000,00 € zugesprochen. Nach einer vorherigen Aufklärungspflichtverletzung kam es zu einer Herzverletzung in deren Folge ein Mitralklappenersatz nötig wurde.

    Bauchfellentzündung: Nach einem Behandlungsfehler durch einen Befunderhebungsfehler sprach das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 27.11.2014 mit dem Az. 1U 901/14 einer 45-jährigen Patientin ein Schmerzensgeld i.H.v. 75.000,00 € zu.

    Hüftgelenkverletzung: Nachdem es im Zusammenhang mit einer Hüftpfannenfraktur zu einem Behandlungsfehler kann, in dessen Folge ein künstliches Hüftgelenk erforderlich wurde, sprach das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 28.08.2013, Az. 1 U 182/12 dem betroffenen Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 65.000,00 € zu.

    Oberschenkelverletzung: Das OLG Frankfurt sprach einem Patienten nach einem Behandlungsfehler, durch den es zu einer Oberschenkelnervverletzung kam ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,00 € zu. Urteil vom 03.05.2016, Az. 8 U 224/12.

    Knieverletzung: Einer 60-jährigen Patientin wurde vom Oberlandesgericht München mit Urteil vom 28.07.2016, Az. 1 U 884/13 ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,00 € zugesprochen, nachdem eine ärztliche Empfehlung zur Entfernung einer Knieprothese unterlassen wurde, in deren Folge eine Kniegelenkversteifung erforderlich wurde.

    4. Zukünftige Schäden

    Da es in der Folge von Behandlungsfehlern auch oftmals zu Dauerschäden kommt oder eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, kann es sein, dass zum Zeitpunkt der Regulierung mit der Gegenseite nicht das Ausmaß aller Schäden überblickt werden kann.

    In diesen Fällen ist es daher entscheidend, etwaige später eintretenden Schäden zu sichern. Gerade bei einem Dauerschaden sollte die von der Gegenseite oft vorschnell angebotene Abfindung aller Ansprüche gegen Zahlung einer Summe X genau abgewogen werden, da eine spätere Regulierung von Spätschäden, bis auf wenige Ausnahmen, ansonsten ausgeschlossen ist.

    Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf! Wir unterstützen Sie bei der Aufklärung und Regulierung eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Rufen Sie mich an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de.

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