Warum der schubförmige Verlauf kein Ablehnungsgrund für die BU-Rente ist, welche MS-Symptome Versicherer unterschätzen und wie der Dauerhaftigkeitsstreit rechtlich zu lösen ist

Multiple Sklerose ist eine der häufigsten neurologischen Erkrankungen bei jungen Erwachsenen in Deutschland und eine der gravierendsten Ursachen für Berufsunfähigkeit im mittleren Erwerbsalter. Besonders die schubförmig-remittierende MS – die mit Abstand häufigste Verlaufsform – führt in der Praxis zu einem typischen Streit mit der BU-Versicherung: Zwischen den Schüben sei die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, eine dauerhafte Berufsunfähigkeit liege deshalb nicht vor.

Dieser Beitrag zeigt, warum dieses Argument rechtlich nicht trägt, welche MS-Symptome jenseits akuter Schübe eine Berufsunfähigkeit begründen können und wie Betroffene ihre Ansprüche gegen die BU-Versicherung erfolgreich durchsetzen. Die allgemeinen Grundlagen zur Berufsunfähigkeit finden Sie in unserem Ratgeber: Wer entscheidet über Berufsunfähigkeit?.

berufsunfähigkeit multiple sklerose ms
Gerade bei schubförmiger MS argumentieren Versicherer häufig, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege oder sich der Gesundheitszustand wieder bessern könne. Die Folgen der Erkrankung und die tatsächlichen Einschränkungen im Berufsalltag werden dabei oft unterschätzt. Unsere Kanzlei vertritt aus Überzeugung ausschließlich Patienten und Versicherungsnehmer. Lassen Sie Ihren Fall im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs durch uns prüfen und erhalten Sie einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Multiple Sklerose als BU-Ursache: Verlaufsformen und ihre versicherungsrechtliche Bedeutung

MS ist eine entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems, bei der das Immunsystem die Myelinscheiden der Nervenfasern angreift und schädigt. Je nach betroffenem Bereich des Gehirns oder Rückenmarks entstehen sehr unterschiedliche Symptome. Versicherungsrechtlich sind vier Verlaufsformen relevant:

  • Schubförmig-remittierende MS (RRMS): Mit rund 85 Prozent die häufigste Form. Akute Schübe wechseln mit stabilen Phasen, in denen sich die Symptome teilweise oder vollständig zurückbilden können. Langfristig akkumuliert sich jedoch eine Behinderung.
  • Primär progrediente MS (PPMS): Schleichende, kontinuierliche Verschlechterung ohne klar abgrenzbare Schübe. Versicherungsrechtlich leichter zu belegen, da die Dauerhaftigkeit weniger bestritten wird.
  • Sekundär progrediente MS (SPMS): Entsteht aus einer RRMS, wenn die Remissionsphasen ausbleiben und ein kontinuierlicher Krankheitsfortschritt einsetzt.
  • Progredienter Verlauf mit Schüben (PRMS): Seltenste Form; kombiniert kontinuierliche Progression mit zusätzlichen Schüben.

In der anwaltlichen Praxis ist die schubförmig-remittierende MS (RRMS) der häufigste Konfliktanlass, weil Versicherer hier am ehesten das Argument der fehlenden Dauerhaftigkeit einsetzen. Bei der primär progredienten MS ist die BU-Rente verhältnismäßig leichter durchzusetzen, wenn die Funktionseinschränkung gut dokumentiert ist.

Weitere Informationen zu Ihren Ansprüchen finden Sie auf unserer Serviceseite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das Dauerhaftigkeitsargument: Warum schubförmiger Verlauf kein Ausschlussgrund ist

Was bedeutet „voraussichtlich auf Dauer“?

Das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit in § 172 Abs. 2 VVG verlangt nicht, dass eine Besserung absolut ausgeschlossen ist. Es genügt, dass nach den Umständen des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Beurteilung eine dauerhaft eingeschränkte Berufsfähigkeit zu erwarten ist. Bei einer MS-Diagnose mit nachgewiesener Schubanfälligkeit und bereits eingetretener Behinderung – gemessen etwa am Expanded Disability Status Scale (EDSS) – ist diese Prognose regelmäßig erfüllt.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat mehrfach bestätigt: Bei einer Erkrankung, die nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht heilbar ist und deren Verlauf eine zunehmende neurologische Behinderung erwarten lässt, ist die Dauerhaftigkeit auch dann zu bejahen, wenn einzelne Funktionseinschränkungen zwischen den Schüben zurückgehen. Maßgeblich ist das durchschnittliche Leistungsvermögen über einen längeren Zeitraum, nicht die Leistungsfähigkeit an guten Tagen.

Residualsymptome zwischen den Schüben

Ein weiteres, in der Praxis entscheidendes Argument: Auch zwischen den Schüben bestehen bei der Mehrzahl der MS-Betroffenen dauerhaft Residualsymptome. Die häufigsten sind Fatigue (anhaltende Erschöpfung), kognitive Einschränkungen, Spastik, Blasenstörungen und Schmerzen. Diese Beschwerden sind nicht schubförmig – sie sind interschubliche Dauerbefunde, die die Berufsfähigkeit unabhängig vom aktuellen Schub reduzieren.

Der Versicherer, der auf die schubweise Besserung verweist, ignoriert diese Residualsymptomatik systematisch. Ein fundiertes neurologisches Gutachten, das ausdrücklich auf die Funktionsfähigkeit zwischen den Schüben eingeht, ist hier das entscheidende Gegenmittel.

MS-Symptome mit BU-Relevanz: Was Versicherer häufig unterschätzen

Fatigue und kognitive Einschränkungen

MS-bedingte Fatigue ist das am häufigsten berichtete und zugleich am meisten unterschätzte Symptom der Erkrankung. Sie unterscheidet sich grundlegend von normaler Müdigkeit: Sie ist unabhängig von körperlicher Anstrengung, nicht durch Schlaf behebbar und kann schon am Vormittag so stark ausgeprägt sein, dass eine volle Berufstätigkeit unmöglich ist. Studien zeigen, dass MS-Fatigue bei über 80 Prozent der Erkrankten auftritt und bei einem erheblichen Anteil die berufliche Leistungsfähigkeit dauerhaft reduziert. Valide Messinstrumente – etwa der Modified Fatigue Impact Scale (MFIS) oder die Fatigue Severity Scale (FSS) – ermöglichen eine standardisierte Erfassung, die vor Gericht verwertbar ist.

Kognitive Einschränkungen (sogenanntes „MS-Fog“ oder kognitive MS) betreffen Informationsverarbeitung, Arbeitsgedächtnis, Konzentrationsvermögen und Wortfindung. Sie treten bei rund 40 bis 65 Prozent aller MS-Betroffenen auf und sind für alle Berufe mit höheren kognitiven Anforderungen – Verwaltung, Technik, Medizin, Recht, Lehre – berufsbeendend. Die Erfassung erfolgt durch standardisierte neuropsychologische Tests, zum Beispiel die Brief Repeatable Battery of Neuropsychological Tests (BRB-N).

Motorische, sensorische und weitere Symptome

Je nach Lokalisation der MS-Herde können zusätzlich folgende Symptome auftreten, die für die BU-Beurteilung relevant sind:

  • Spastik und motorische Schwäche: Erhöhter Muskeltonus, Gangstörungen und Kraftminderung in den Extremitäten; besonders relevant für körperlich tätige Berufe.
  • Sehstörungen: Optikusneuritis (Sehnervenentzündung) führt zu Sehverlust, Doppelbildern oder Kontrastsehschwäche; bei Berufen mit hohen Sehanforderungen BU-begründend.
  • Blasen- und Darmstörungen: Harndrang, Inkontinenz und entleerungsstörungen schränken Berufe mit eingeschränkten Sanitärpausen (Pflege, Baustelle, Fahrdienst) erheblich ein.
  • Neurogene Schmerzen: Brennende, stechende oder kribbelnde Missempfindungen (Dysästhesien) können dauerhaft und behandlungsresistent sein.
  • Depression und Angststörungen: Häufige Komorbiditäten bei MS – eigenständig BU-begründend oder als Verstärker der Gesamteinschränkung.

Für die BU-Versicherung ist entscheidend, wie diese Symptome in ihrer Gesamtheit das konkrete berufliche Tätigkeitsprofil einschränken – nicht jedes Symptom für sich, sondern das Zusammenspiel mehrerer Beeinträchtigungen im Berufsalltag.

Nachweis der Berufsunfähigkeit bei MS: Welche Unterlagen und Befunde entscheiden

Der Nachweis einer MS-bedingten Berufsunfähigkeit erfordert eine breiter angelegte Dokumentation als bei rein körperlichen Erkrankungen, weil die kognitive Komponente und die Fatigue besonders sorgfältig belegt werden müssen. Folgende Unterlagen sind zentral:

  • Neurologische Verlaufsdokumentation: Schubtagebuch, ärztliche Verlaufsberichte, EDSS-Einstufungen über mehrere Monate; belegt die Akkumulation der Behinderung.
  • MRT-Befunde: Aktuelle Aufnahmen mit ärztlicher Interpretation der Läsionslast; wichtig für die Prognose des Verlaufs.
  • Neuropsychologische Testung: BRB-N oder vergleichbare Instrumente für kognitive Einschränkungen; unverzichtbar bei kognitiv anspruchsvollen Berufen.
  • Fatigue-Diagnostik: MFIS, FSS oder vergleichbare standardisierte Skalen; widerlegt das Argument der „feh-lenden Objektivierbarkeit“.
  • Behandlungsdokumentation: Verlauf der krankheitsmodifizierenden Therapie (KMT), Reha-Berichte, fachärztliche Stellungnahmen zur Prognose.
  • Berufliche Tätigkeitsbeschreibung: Präzise Darstellung der Anforderungen – kognitiv, motorisch, zeitlich – im konkret ausgeübten Beruf.

Besonders wichtig: Die Tätigkeitsbeschreibung muss auf die spezifischen MS-Symptome zugeschnitten sein. Ein Verwaltungsmitarbeiter, der wegen kognitiver MS und Fatigue keine Texte mehr sicher verarbeiten kann, ist anders betroffen als ein Pfleger mit motorischen Einschränkungen. Beide können berufsunfähig sein – aus unterschiedlichen Gründen.

Den Ablauf der Antragstellung erklären wir auf unserer Seite: Berufsunfähigkeitsrente beantragen.

Typische Ablehnungsstrategien der BU-Versicherung bei Multipler Sklerose

Aus der anwaltlichen Praxis sind bei MS-BU-Fällen folgende Ablehnungsmuster bekannt:

  • Das Schub-Remissions-Argument: „Zwischen den Schüben können Sie arbeiten – keine dauerhafte Berufsunfähigkeit.“ Dieses Argument übersieht die Residualsymptomatik, die prognostische Unwägbarkeit und die akkumulierende Behinderung.
  • Das Therapie-Argument: „Mit moderner krankheitsmodifizierender Therapie ist Ihre MS gut kontrollierbar.“ Richtig ist: KMT kann Schübe reduzieren, hebt aber bestehende Behinderung und Residualsymptome nicht auf. BU-Rente setzt keine Therapieresistenz voraus.
  • Unterschätzung von Fatigue und kognitiver MS: Der Versicherungsgutachter bewertet nur motorische Einschränkungen, ohne Fatigue und kognitive Leistungsminderung systematisch zu erfassen.
  • Falscher oder unvollständiger Gutachter: Ein Gutachten, das die neuropsychologische Dimension der Erkrankung nicht erfasst, ist fachlich unvollständig. Bei MS ist in vielen Fällen sowohl neurologische als auch neuropsychologische Begutachtung erforderlich.
  • Verweisung auf eine andere Tätigkeit: Der Versicherer verweist auf körperlich leichtere oder heimbasierte Tätigkeiten. Auch hier gilt: Die Verweistätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen – ein Bauingenieur kann nicht auf einfache Hilfsarbeit verwiesen werden.
  • Fehlende Nachfragebeantwortung: Statistisch werden fast 38 Prozent aller BU-Renten-Anträge allein deshalb abgelehnt, weil Versicherte auf Nachfragen der Versicherung nicht reagieren. Gerade MS-Betroffene, die unter Fatigue leiden, sind hierfür anfällig. Anwaltliche Begleitung verhindert diesen Fehler.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei Berufsunfähigkeit wegen Multipler Sklerose?

Frühzeitig – und bei MS besonders dann, wenn der Versicherer das Argument des schubförmigen Verlaufs einsetzen wird. Das ist fast immer der Fall. Eine anwaltliche Begleitung kann sicherstellen, dass die Unterlagen von Beginn an die Residualsymptomatik, die neuropsychologischen Befunde und das berufliche Tätigkeitsprofil so dokumentieren, dass dieses Argument keinen Halt findet.

Spätestens nach einer Ablehnung ist eine rechtliche Einschätzung unumgänglich: Auf welches Argument stützt sich der Versicherer? Fehlende Dauerhaftigkeit, falsche Fachbegutachtung, unzureichende Tätigkeitsbeschreibung? Je nach Ablehnungsgrund sind unterschiedliche Gegenmaßnahmen erforderlich.

Zu berücksichtigen ist auch das Nachprüfungsverfahren: Wenn eine BU-Rente gezahlt wird und der Versicherer später eine Remissionsphase als Anlass nimmt, die Leistung einzustellen, ist ebenfalls anwaltliche Unterstützung notwendig, um nachzuweisen, dass die Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.

Dominik Engelhardt ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Bei einer neurologischen Erkrankung wie der MS ist die Verbindung beider Qualifikationen besonders wertvoll: Die Einschätzung, ob ein EDSS-Wert, ein MRT-Befund oder ein neuropsychologischer Test die behauptete Funktionseinschränkung plausibel macht, erfordert medizinisches Fachverständnis. Kanzlei Engelhardt vertritt MS-Betroffene in Regensburg und bundesweit.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf: Kontaktformular

Fazit: Berufsunfähigkeit wegen Multipler Sklerose – schubförmiger Verlauf ist kein Ablehnungsgrund

  • Dauerhaftigkeit trotz Schub-Remissions-Verlauf: Die Rechtsprechung bejaht Berufsunfähigkeit, wenn das durchschnittliche Leistungsvermögen dauerhaft unter 50 Prozent liegt – unabhängig davon, ob einzelne Symptome zwischen Schüben zurückgehen.
  • Residualsymptome sind entscheidend: MS-Fatigue, kognitive Einschränkungen, Spastik und Schmerzen bestehen häufig auch zwischen den Schüben und schränken die Berufsfähigkeit dauerhaft ein.
  • Vollständige Begutachtung unverzichtbar: MS-BU erfordert neurologische und – bei kognitiver Beteiligung – neuropsychologische Begutachtung. Ein Gutachten, das diese Dimension übersieht, ist angreifbar.
  • Therapie hebt Berufsunfähigkeit nicht auf: Krankheitsmodifizierende Therapie kann Schübe reduzieren, beseitigt aber keine bestehende Behinderung und keine Residualsymptomatik.

Frühzeitige anwaltliche Begleitung entscheidend: Die Dokumentation der Residualsymptomatik, die Gutachterauswahl und die Tätigkeitsbeschreibung sind Weichenstellungen, die früh richtig gesetzt werden müssen.

FAQs – Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeit wegen Multipler Sklerose

Kann Multiple Sklerose zur Berufsunfähigkeit führen?

Ja. Multiple Sklerose kann eine Berufsunfähigkeit begründen, wenn sie die Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs dauerhaft zu mindestens 50 Prozent einschränkt. Dabei können motorische Einschränkungen, Fatigue, kognitive Beeinträchtigungen, Sehstörungen oder eine Kombination mehrerer Symptome ursächlich sein. Entscheidend ist die Auswirkung auf das konkrete berufliche Tätigkeitsprofil, nicht die Diagnose allein.

Warum lehnt die BU-Versicherung bei schubförmiger MS die BU-Rente häufig ab?

Der häufigste Ablehnungsgrund ist das sogenannte Dauerhaftigkeitsargument: Zwischen den Schüben, so der Versicherer, sei die Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wiederhergestellt – eine dauerhafte Berufsunfähigkeit liege daher nicht vor. Dieses Argument übersieht die Residualsymptomatik zwischen den Schüben und die progrediente Entwicklung der Erkrankung. Die Rechtsprechung hat es in dieser Pauschalität wiederholt zurückgewiesen.

Gilt man bei Multipler Sklerose als dauerhaft berufsunfähig?

Das hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist, ob das durchschnittliche Leistungsvermögen im konkret ausgeübten Beruf dauerhaft unter 50 Prozent liegt. Bei primär progredienter MS ist dies häufig relativ früh zu bejahen. Bei der schubförmig-remittierenden MS muss die Residualsymptomatik und die Prognoselage sorgfältig dokumentiert werden. Eine neurologische Verlaufsdokumentation über mehrere Monate ist dabei unverzichtbar.

Was ist der EDSS und welche Bedeutung hat er für die BU-Versicherung?

Der Expanded Disability Status Scale (EDSS) ist die international gebräuchlichste Skala zur Messung der Behinderung bei MS. Er erfasst verschiedene neurologische Funktionssysteme und ergibt einen Wert von 0 (keine Behinderung) bis 10 (Tod durch MS). In der BU-Praxis ist der EDSS ein wichtiges Beleginstrument: Ein EDSS-Wert ab etwa 3,0 bis 4,0 ist häufig mit erheblichen beruflichen Einschränkungen verbunden, abhängig vom Berufsprofil.

Welcher Arzt sollte das BU-Gutachten bei MS erstellen?

Ein Facharzt für Neurologie ist bei MS der geeignete Hauptgutachter. Bei ausgeprägter kognitiver Beteiligung sollte zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung erfolgen. Ein Gutachten, das Fatigue und kognitive Einschränkungen nicht durch standardisierte Instrumente erfasst, ist fachlich unvollständig und kann vor Gericht angegriffen werden.

Was ist MS-Fatigue und warum ist sie versicherungsrechtlich relevant?

MS-bedingte Fatigue ist eine krankheitsspezifische Erschöpfung, die nicht durch Schlaf behoben werden kann und unabhängig von körperlicher Anstrengung auftreten kann. Sie ist bei über 80 Prozent der MS-Betroffenen nachweisbar und reduziert bei einem erheblichen Anteil die Arbeitsfähigkeit dauerhaft unter 50 Prozent. Valide Messinstrumente wie der Modified Fatigue Impact Scale (MFIS) ermöglichen eine standardisierte Erfassung, die vor Gericht verwertbar ist.

Kann die BU-Versicherung die Leistung einstellen, wenn sich meine MS verbessert?

Ja. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann der Versicherer prüfen, ob die Berufsunfähigkeit noch fortbesteht. Gerade bei schubförmiger MS und einer stabilen Remissionsphase kann er die Einstellung der Leistung beantragen. Betroffene haben dann das Recht, nachzuweisen, dass die Residualsymptomatik und die berufliche Einschränkung weiterhin bestehen. Auch hier ist anwaltliche Begleitung sinnvoll.

Spielt es eine Rolle, in welchem Beruf ich tätig bin?

Ja, erheblich. Die Berufsunfähigkeit bemisst sich nach dem zuletzt ausgeübten Beruf. Ein Informatiker, dessen kognitive MS die Programmiertätigkeit unmöglich macht, kann berufsunfähig sein, obwohl er noch körperlich relativ fit ist. Umgekehrt kann ein Handwerker bei primär motorischen Einschränkungen berufsunfähig sein, ohne kognitive Defizite zu haben. Das Berufsprofil und seine konkreten Anforderungen sind daher eine der wichtigsten Grundlagen im BU-Verfahren.

Was ist der Unterschied zwischen krankheitsmodifizierender Therapie und Heilung bei MS?

MS ist derzeit nicht heilbar. Krankheitsmodifizierende Therapien (KMT) wie Interferone, Glatiramerazetat oder Hocheffizienztherapien wie Natalizumab oder Ocrelizumab können die Schubrate reduzieren und das Fortschreiten der Erkrankung verlangsamen – sie beseitigen jedoch keine bestehende Behinderung und keine Residualsymptome. Der Hinweis des Versicherers, die MS sei mit moderner Therapie „gut eingestellt“, ist daher kein Argument gegen eine bestehende Berufsunfähigkeit.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei Berufsunfähigkeit wegen Multipler Sklerose?

In nahezu jedem Stadium: bei der Antragstellung, um die Dokumentation der Residualsymptomatik und die Tätigkeitsbeschreibung optimal zu gestalten; nach einer Ablehnung wegen angeblich fehlender Dauerhaftigkeit; bei einem unvollständigen Versicherungsgutachten; und im Nachprüfungsverfahren, wenn der Versicherer eine Remissionsphase als Anlass zur Leistungseinstellung nutzt. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit medizinrechtlicher Qualifikation kann die spezifischen Anforderungen einer MS-BU besonders kompetent einschätzen.