Wollen Betroffene oder Angehörige einen Behandlungsfehler nachweisen ist dies mit immensem Aufwand verbunden.

Zwar sind auch Ärzte und Beschäftigte im Gesundheitswesen nur Menschen und Fehler sind nun mal menschlich, aber Behandlungsfehler können enorme Auswirkungen für Betroffene und Angehörige haben.

Bei Behandlungsfehlern geht es also um mehr als nur eine Unachtsamkeit.

Sie sind von einem Behandlungsfehler betroffen? Rufen Sie mich an unter 0941-20600850 – Ich berate Sie gerne!
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Deshalb sollten Patienten bzw. deren Angehörige bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers auch tätig werden und die behandelnden Ärzte zur Verantwortung ziehen.

Doch wie weise ich einen Behandlungsfehler nach? Dazu erfahren Sie mehr in unserem Blog-Beitrag!

Inhalt

  1. Wann kann ein Behandlungsfehler vorliegen?
  2. Wie kann ich einen Behandlungsfehler nachweisen?
  3. Kann ich mich an meine Krankenkasse wenden?
  4. Kann mir die Ärztekammer helfen?
  5. Was tun, wenn das alles keinen Erfolg hat?
  6. Fazit

1. Wann kann ein Behandlungsfehler vorliegen?

Mediziner und Personal im Gesundheitswesen sind laut Gesetz dazu verpflichtet die fachlichen Standards bei einer Behandlung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Behandlung aktuell sind. Die fachgerechte Behandlung ist bereits Teil des Behandlungsvertrages (§ 630a BGB) und wird deshalb durch den jeweiligen Behandler geschuldet. 

Umgangssprachlich spricht man oft auch vom Kunstfehler, da der fachliche Standard bei Ärzten als ärztliche Kunst bezeichnet wird.

Der Behandlungsfehler kann in jedem Stadium der Behandlung, also bereits bei der Anamnese und Befunderhebung geschehen. Einen Überblick der möglichen Behandlungsfehler finden Sie in diesem Beitrag.

Hinsichtlich der Intensität eines Behandlungsfehlers lassen sich der „normale“ Behandlungsfehler und der grobe Behandlungsfehler voneinander unterscheiden. Bei einem groben Behandlungsfehler hat der Mediziner oder Behandler gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen. Der Fehler erscheint aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

2. Wie kann ich einen Behandlungsfehler nachweisen?

Wollen Betroffene oder Angehörige einen Behandlungsfehler nachweisen, stellt sich für viele die Frage, wie man dies beweisen kann. Die Arbeitsgrundlage dafür sind die Behandlungsunterlagen. Als Patient hat man einen gesetzlichen Anspruch auf die Herausgabe der Behandlungsunterlagen bzw. Patientendokumentation (§ 630g BGB).

Dieses Recht können Patienten bereits selbst im Vorfeld selbst ausüben. Die Hilfe eines Fachanwalts für Medizinrecht ist jedoch trotzdem auch in diesem Stadium ratsam, da oftmals mehrere Ärzte und Krankenhäuser sowie Behandler involviert sein können.

Da man als medizinischer Laie jedoch mit solchen Unterlagen oft nur wenig anfangen kann, kann es sinnvoll sein sich eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Ein weiterer Arzt kann beurteilen, ob der Verdacht eines Behandlungsfehlers gerechtfertigt ist oder nicht.

Protokoll und Behandlungstagebuch sind hilfreich

In vielen Fällen ist es ebenso hilfreich, wenn Patienten und Angehörige ein Protokoll der Vorkommnisse anfertigen und ein sog. Behandlungstagebuch führen, aus dem z.B. hervorgeht welche Behandlungen und Nachbehandlungen wann durchgeführt worden sind und welche Personen involviert waren.

Solche Aufzeichnungen sind für die Rekonstruktion der Geschehensabläufe sehr gut geeignet.

Liegen diese Unterlagen vor und erhärtet sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers, gibt es mehrere Anlaufstellen, um dies überprüfen zu lassen und den Nachweis über einen Behandlungsfehler zu erbringen.

Durch unsere Erfahrung als auf Patientenrechte spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei können wir mit Ihnen zusammen entscheiden, welcher Schritt nun am sinnvollsten ist. Es sind außergerichtliche und gerichtliche Schritte möglich.

3. Kann ich mich an meine Krankenkasse wenden?

Da die Beweislast für einen Behandlungsfehler in den allermeisten Fällen bei den Patienten bzw. deren Angehörigen liegt, können die Krankenkassen ein erster Ansprechpartner für die Frage sein, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und nachweisbar ist.

Mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (bis 31.06.2021 – kurz MDK) bzw. dem Medizinischen Dienst (seit 01.07.2021 – kurz MD) haben die Krankenkassen eine medizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst geschaffen, dem solche Fälle vorgelegt werden können und eine Begutachtung vornimmt.

Bei dem Medizinischen Dienst wird über die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, ein Gutachten erstellt. Das durch den MD erstellte Gutachten kann als erster Nachweis dienen, wenn es sich um einen Behandlungsfehler handelt.

4. Kann mir die Ärztekammer helfen?

Behandlungsfehler nachweisen können Betroffene auch bei den Ärztekammern.
Bei den regional organisierten Ärztekammern bestehen sog. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen.

Diese beschäftigen sich mit der Frage, ob dem konkreten Behandler ein Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann oder nicht. 

Dazu holen die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen ebenso wie die Krankenkasse ärztliche Gutachten ein. Solche Verfahren sind bereits ähnlich einem Gerichtsverfahren aufgebaut. Die Ärzte, denen der Behandlungsfehler vorgeworfen wird, werden als Gegenseite in diesem Verfahren beteiligt. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen beurteilen aufgrund der Behandlungsdokumentation und den Unterlagen mithilfe unabhängiger Mediziner, ob ein Behandlungsfehler vorwerfbar ist oder nicht.

In einigen Fällen lässt sich bereits mit diesem Verfahren eine Einigung hinsichtlich Schmerzensgeld und Schadensersatz erzielen. Vorteil an solchen Verfahren ist, dass sie für die Patienten kostenfrei sind.

 Nachteil ist allerdings, dass am Ende kein „Urteil“ steht, sondern nur das Ergebnis der gutachterlichen Prüfung.

5. Was tun, wenn das alles keinen Erfolg hat?

Zuletzt können Patienten und Angehörige auch durch die Beauftragung eines ärztlichen Gutachters der Frage nachgehen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und nachweisbar ist.

Dies verursacht jedoch erhebliche Kosten, die selbst getragen werden müssen.

Zwar lassen sich solche Privatgutachten sehr gut in möglichen Gerichtsverfahren als Nachweis über einen Behandlungsvertrag einbringen, jedoch würden in einem Gerichtsverfahren in jedem Fall Gutachten eingeholt werden.

6. Fazit

Um in eine optimale Verhandlungsposition bei der Verhandlung um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu kommen, sind Nachweise und Beweise über einen möglichen Behandlungsfehler von größter Wichtigkeit.

Zur Frage, ob ein ärztlicher Kunstfehler bzw. Behandlungsfehler vorliegt, können bei den Ansprechpartnern der Ärztekammern, der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes ärztliche Gutachten eingeholt werden.

Sollten Sie selbst den Verdacht eines Behandlungsfehlers haben, unterstütze ich Sie als Fachanwalt für Medizinrecht und Patientenanwalt gerne bei der Aufklärung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Wurde in Ihrem Fall ein ärztlicher Behandlungsfehler bereits durch ein Gutachten bestätigt, stehe ich Ihnen bei den Verhandlungen mit der Gegenseite als Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht zur Seite.

Sie erreichen uns unter 0941 – 20 600 850 oder per Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de

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