Bei jeder ärztlichen Behandlung kann es zu Fehlern kommen. Pro Jahr gibt es in Deutschland 19 Millionen stationäre Behandlungen.
Wenn Sie von einem Behandlungsfehler eines Krankenhauses betroffen sind, stehen Ihnen Rechte und möglicherweise auch Entschädigung zu.
In diesem Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, welche Optionen Sie haben, wenn Sie von einem Behandlungsfehler im Krankenhaus betroffen sind und ein Krankenhaus verklagen wollen.
Übersicht:
- Welche Rechte habe ich als Patient im Krankenhaus?
- Was zählt zu Behandlungsfehlern?
- Wo meldet man Behandlungsfehler?
- Wer haftet bei Fehlern im Krankenhaus?
- Wann hat ein Patient Anspruch auf Schadensersatz?
- Wie kann ich ein Krankenhaus verklagen?
- Wie lange hat man Zeit, ein Krankenhaus zu verklagen?
- Fazit
- FAQ
1. Welche Rechte habe ich als Patient im Krankenhaus?
Sie haben ein Recht auf Information und angemessene und verständliche Aufklärung. Im Rahmen Ihres Rechts auf Selbstbestimmung dürfen medizinische Maßnahmen nur mit ihrer Einwilligung erfolgen. Vertraglich gesehen haben Sie Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
Auch steht Ihnen das Recht zu, Ihre Patientenakte einzusehen und eine Kopie davon zu erhalten.
Mehr zum Thema „Aufklärungsfehler“ lesen Sie in unserem Beitrag.
2. Was zählt zu Behandlungsfehlern?
Krankenhäuser sind verpflichtet, Patienten über Folgen und Risiken einer ärztlichen Behandlung aufzuklären und diese zu dokumentieren. Ein Verstoß gegen die Aufklärungs- oder dokumentationspflicht stellt einen klassischen Behandlungsfehler dar.
Ein häufiger Behandlungsfehler sind falsche Diagnosen. Ein Arzt diagnostiziert beispielsweise eine Bronchitis anstelle einer Lungenentzündung oder übersieht auf einem Röntgenbild einen bösartigen Tumor.
Darüber hinaus kann ein Behandlungsfehler in einer falsch durchgeführten Behandlung liegen.
Beispiel: Nach einer Operation kommt es zu einer Infektion, weil die Wunde nicht ausreichend gereinigt wurde. Oder ein Arzt verschreibt Tabletten mit starken Nebenwirkungen, wo ein milderes Mittel geholfen hätte.
Lesen Sie unseren Beitrag zum Thema „Behandlungsfehler nachweisen„
3. Wo meldet man Behandlungsfehler?
Behandlungsfehler können beim internen Beschwerdemanagement eines Krankenhauses gemeldet werden. Eine solche Meldung sichert allerdings nicht bestehende Schadenersatzansprüche, sondern löst nur eine interne Untersuchung aus.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Patientenbeauftragte und Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher, die zum Teil bei Ärztekammern angesiedelt sind und Beschwerden entgegennehmen. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung wirkt hingegen ausdrücklich nicht als Beratungsstelle.
4. Wer haftet bei Fehlern im Krankenhaus?
Für Behandlungsfehler im Krankenhaus haftet das Krankenhaus selbst. Begehen angestellte Ärzte Behandlungsfehler, werden diese in der Regel dem Krankenhaus als Arbeitgeber zugerechnet. Im Fall vorsätzlicher Schädigungen kann auch der einzelne Mitarbeiter des Krankenhauses haften.
5. Wann hat ein Patient Anspruch auf Schadensersatz?
Damit Sie im Fall eines Behandlungsfehlers im Krankenhaus Anspruch Schadenersatz haben, muss eine Verletzung einer Pflicht vorliegen, die der Behandlungsvertrag beinhaltet. Außerdem muss ein Rechtsgut (Leben, körperliche Unversehrtheit) verletzt sein. Auch immaterielle Schäden (psychische Leiden, Trauer) können Schadensersatz auslösen.
Für Schadenersatz bedarf es stets einer Pflichtverletzung sowie eines Schadens, für den die Pflichtverletzung ursächlich gewesen sein muss.
6. Wie kann ich ein Krankenhaus verklagen?
Ein Krankenhaus kann grundsätzlich wie jede andere Partei in einem Rechtsstreit verklagt werden. Eine zivilrechtliche Forderung gegen ein Krankenhaus ist vor dem Zivilgericht zu erheben.
- Bei einer Forderung bis 5.000 Euro ist dies das örtliche zuständige Amtsgericht.
- Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, ist das Landgericht zuständig.
Eine Klage vor dem Amtsgericht können Sie selbst erheben. In medizinischen Haftungsfällen ist dies ohne entsprechende juristische Vorerfahrung jedoch nicht ratsam. Vor Landgerichten besteht hingegen Anwaltszwang. Das heißt, vor einem Landgericht können Sie ein Krankenhaus nur verklagen, wenn Sie dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
7. Wie lange hat man Zeit, ein Krankenhaus zu verklagen?
Es gibt keine Fristen, die speziell auf Krankenhäuser Anwendung finden würden. Wie lange man Zeit hat, richtet sich in der Regel nach dem Anspruch, der mit einer Klage verfolgt werden soll. Solange dieser nicht verjährt ist, kann das Krankenhaus noch verklagt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist fände Anwendung, wenn es zum Beispiel um eine reine Geldforderung gegen ein Krankenhaus (z. B. Abrechnungsfehler) geht.
Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst nach 30 Jahren. Bei vielen Behandlungsfehlern im Krankenhaus liegt jedoch keine vorsätzliche Verletzung vor, sondern Fahrlässigkeit. Wann die Verjährung endet, hängt daher vom konkreten Einzelfall ab.
Ein Rechtsanwalt kann für Sie sämtliche Kommunikation mit dem Krankenhaus übernehmen und sie außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich vertreten.
Sollten Sie von einem Behandlungsfehler im Krankenhaus betroffen sein, können wir für Sie alle Beweise sichern und den Fall prüfen. Sie erhalten eine fachanwaltliche Einschätzung dahingehend, ob es Sinn macht, das Krankenhaus zu verklagen. Unsere Ersteinschätzung ist kostenfrei und für Sie unverbindlich. Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Fall. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf!
8. Krankenhaus verklagen: Fazit
- Patientenrechte:
- Anspruch auf Information, verständliche Aufklärung und Einsicht in die Patientenakte.
- Medizinische Maßnahmen dürfen nur mit Einwilligung durchgeführt werden.
- Recht auf eine zweckmäßige Behandlung nach ärztlichen Standards.
- Behandlungsfehlerarten:
- Mangelhafte Aufklärung oder Dokumentation.
- Falsche Diagnosen, z. B. Verwechslung von Bronchitis und Lungenentzündung.
- Fehlerhafte Behandlungen, z. B. unzureichend gereinigte Wunden nach Operationen.
- Meldung von Behandlungsfehlern:
- Internes Beschwerdemanagement des Krankenhauses, jedoch ohne Einfluss auf Schadensersatzansprüche.
- Unterstützung durch Patientenbeauftragte oder Patientenfürsprecher.
- Haftung bei Fehlern:
- Das Krankenhaus haftet für Fehler seiner angestellten Ärzte.
- Bei vorsätzlichem Verhalten kann auch der Arzt selbst haften.
- Schadensersatzansprüche:
- Erforderlich ist eine Pflichtverletzung und ein daraus resultierender Schaden.
- Auch immaterielle Schäden (z. B. psychische Belastung) können entschädigt werden.
- Klage gegen das Krankenhaus:
- Zivilgerichtliche Klage bei Streitwerten bis 5.000 Euro beim Amtsgericht, darüber beim Landgericht (Anwaltszwang).
- Unterstützung durch einen Rechtsanwalt empfohlen, insbesondere vor Landgerichten.
- Verjährungsfristen:
- Reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB)
- Verjährung beginnt mit Jahresende nach Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Geschädigten.
- Anwaltliche Unterstützung:
- Anwälte sichern Beweise, geben eine Ersteinschätzung und übernehmen die Kommunikation mit dem Krankenhaus.
- Vertretung sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht möglich.
9. FAQ
Was fällt alles unter die Aufklärungspflicht?
Die Aufklärungspflicht ist eine wesentliche Verantwortung des behandelnden Arztes. Dieser ist verpflichtet, den Patienten umfassend über alle für die Einwilligung relevanten Aspekte aufzuklären. Dazu gehören die Art und der Umfang der Behandlung sowie die Durchführung. Aber auch die zu erwartenden Folgen und Risiken, die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme, ihre Eignung und die Erfolgsaussichten.
Zudem muss der Arzt auch auf mögliche Alternativen hinweisen, insbesondere wenn verschiedene medizinisch indizierte Methoden zu unterschiedlichen Risiken oder Heilungschancen führen können.
Die Aufklärung erfolgt in der Regel mündlich durch den behandelnden Arzt oder eine entsprechend qualifizierte Person. Ergänzend kann der Arzt schriftliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Patient in Textform erhält. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient genügend Zeit hat, um eine wohlüberlegte Entscheidung über seine Einwilligung zu treffen.
Wie häufig sind Behandlungsfehler in Krankenhäusern?
Laut der Jahresstatistik 2023 des Medizinischen Diensts Bund betreffen etwa 40,5 Prozent der Behandlungsfehler den stationären Bereich. Auf Normalstationen wurden 1.253 Fälle dokumentiert, von denen 406 als Behandlungsfehler festgestellt wurden. Zu den häufigsten Fehlerarten zählen verspätete Maßnahmen (8,1 %) sowie Fälle, in denen eine Maßnahme nicht durchgeführt wurde, obwohl sie möglich und zumutbar war (43,4 %). Darüber hinaus wurden einige Maßnahmen als kontraindiziert (2,3 %) oder nicht verfügbar (0,8 %) eingestuft. Ein erheblicher Teil der Fehler (39,1 %) betrifft fehlerhaft durchgeführte Maßnahmen. Diese Statistiken verdeutlichen, dass Behandlungsfehler im Krankenhaus in verschiedenen Bereichen des stationären Gesundheitswesens vorkommen und vielfältige Ursachen haben können.
In welchen Bereichen kommt es zu den meisten Behandlungesfehlern?
Die meisten Behandlungsfehlervorwürfe im klinischen Bereich betreffen Unfallchirurgie und Orthopädie. Oberschenkelfrakturen und Hüft- und Kniegelenksarthrosen zählen zu den am häufigsten fehlbehandelten Krankheiten.
Was kann ich einklagen?
Sie können Schmerzensgeld für psychische oder psychische Schäden verlangen. Kommt durch eine Fehlbehandlung ein Mensch zu Tode, haben die Angehörigen unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld. Wenn Sie wegen einer Fehlbehandlung persönliche Mehrkosten durch Nachbehandlungen bei anderen Ärzten hatten, können Sie auch diese ersetzt verlangen. Gleiches gilt für den Verdienstausfall, den Sie erleiden, weil Sie wegen einer Fehldiagnose ihrer Arbeit nicht nachgehen konnten.
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