Wann die Unfallversicherung auch ohne Einwirkung von außen leistet, welche Schadensbilder die Erweiterungsklausel der AUB erfasst und wie der Hergang dokumentiert werden muss
Beim Anheben eines Getränkekastens reißt die Achillessehne. Beim Griff nach einer Kiste im oberen Regal gibt die Schulter nach. Beim Abfangen eines Stolperns zerrt es in der Wirbelsäule. In all diesen Fällen entsteht ein erheblicher Gesundheitsschaden, aber es fehlt das, was Versicherer als Unfall erwarten: der Sturz, der Aufprall, der Zusammenstoß.
Die Ablehnung kommt dann mit einem Standardsatz: Es habe kein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gegeben, sondern eine reine Eigenbewegung. Was in diesen Schreiben regelmäßig fehlt, ist der Hinweis auf eine Klausel, die genau für solche Fälle in den Bedingungen steht. Dieser Beitrag erklärt, wie die Erweiterung des Unfallbegriffs bei erhöhter Kraftanstrengung funktioniert, welche Verletzungen sie erfasst und woran Ansprüche in der Praxis scheitern.
Einen Überblick über die Leistungsarten und die vertraglichen Ausschlüsse finden Sie in unserem Beitrag: Unfallversicherung, Leistungen und Leistungsausschlüsse.
Inhalt
- Warum die Unfallversicherung bei Verletzungen ohne Sturz zunächst ablehnt
- Die Erweiterungsklausel der AUB zur erhöhten Kraftanstrengung
- Welche Schadensbilder die Klausel erfasst und welche nicht
- Bandscheibenschaden nach erhöhter Kraftanstrengung: die schwierigste Konstellation
- Beweisführung: wie der Hergang zu dokumentieren ist
- Typische Ablehnungsmuster bei erhöhter Kraftanstrengung
- Wann lohnt sich ein Anwalt bei Unfall ohne Sturz?
- Fazit: Ohne Sturz ist der Anspruch nicht verloren
- FAQs zu erhöhter Kraftanstrengung und Eigenbewegung in der Unfallversicherung
Warum die Unfallversicherung bei Verletzungen ohne Sturz zunächst ablehnt
Das Merkmal von außen und die Eigenbewegung
Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt ein Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis voraus. Wer sich allein durch körpereigene Kraft verletzt, erfüllt dieses Merkmal nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht. Die Kraft kommt in diesen Fällen aus dem Körper selbst, nicht von außen. Das ist der rechtliche Kern jeder Ablehnung wegen sogenannter Eigenbewegung.
Diese Einordnung ist zunächst richtig, aber sie beantwortet die Frage nicht vollständig. Denn der Vertrag kann mehr versichern als das Gesetz mindestens verlangt, und praktisch alle gängigen Bedingungswerke tun das an dieser Stelle.
Häufig liegt doch eine Einwirkung von außen vor
Vor jeder Prüfung der Erweiterungsklausel lohnt ein zweiter Blick auf den Hergang. Ein Tritt ins Leere endet meist mit einem Aufprall des Fußes auf einer niedrigeren Stufe, ein Stolpern mit einem Abfangen an einem Gegenstand, ein Ausrutschen mit einer erzwungenen Bewegung durch den nachgebenden Boden. In diesen Fällen wirkt eine äußere Kraft mit, und es liegt ein Unfall im gesetzlichen Sinne vor.
Versicherer fassen solche Sachverhalte gern als bloße Eigenbewegung zusammen, weil die Ablehnung dann einfacher zu begründen ist. Schildern Sie den Hergang deshalb so genau wie möglich, einschließlich Bodenverhältnissen, Höhenunterschieden und Gegenständen, an denen Sie sich abgestützt haben.
Die Erweiterungsklausel der AUB zur erhöhten Kraftanstrengung
Wortlaut und Fundstelle
Die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen erweitern den Unfallbegriff in einer eigenen Klausel, in den neueren Fassungen unter Ziffer 1.3 oder Ziffer 1.4. Als Unfall gilt danach auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt oder zerreißt.
Diese Klausel steht nicht im Gesetz. Sie ist eine vertragliche Erweiterung, und sie ist nicht in jedem Bedingungswerk identisch formuliert. Ältere Fassungen enthalten die Regelung an anderer Stelle, einzelne Tarife erweitern sie zusätzlich. Maßgeblich ist deshalb immer der Text Ihres konkreten Vertrages, nicht eine allgemeine Musterbedingung.
Was erhöht bedeutet: der individuelle Maßstab
Erhöht ist eine Kraftanstrengung, die über das für die betroffene Person gewöhnliche Maß hinausgeht. Der Maßstab ist damit individuell und nicht abstrakt. Alter, körperliche Konstitution, Trainingszustand und die Gewöhnung an bestimmte Belastungen sind zu berücksichtigen. Für einen Berufssportler ist dasselbe Gewicht eine Alltagsbelastung, für eine untrainierte Person eine erhebliche Anspannung.
Nicht ausreichend sind reine Alltagsbewegungen ohne besondere Anspannung, etwa normales Gehen, Aufstehen oder Treppensteigen. In Betracht kommen dagegen das Anheben oder Umsetzen einer schweren Last, das Abfangen eines Sturzes, ein Abstützen mit vollem Körpergewicht, ein plötzliches Abbremsen oder eine ruckartige Drehbewegung unter Belastung.
Halten Sie deshalb fest, was Sie konkret gehoben, gehalten oder abgefangen haben, mit welchem Gewicht und in welcher Körperhaltung. Genau diese Angaben entscheiden später über den Anspruch.
Welche Schadensbilder die Klausel erfasst und welche nicht
Die Aufzählung in der Klausel ist abschließend. Erfasst sind nur bestimmte Strukturen und nur bestimmte Verletzungsarten, und zwar ausschließlich an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule. Daraus ergibt sich eine klare Abgrenzung:
- Erfasst: Verrenkung eines Gelenks, also die Luxation, etwa der Schulter oder der Patella.
- Erfasst: Zerrung und Zerreißung, und zwar von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln. Dazu zählen unter anderem Sehnenrisse der Rotatorenmanschette, Achillessehnenrupturen, Kreuz- und Seitenbandrisse sowie Muskelfaserrisse.
- Nicht erfasst: Knochenbrüche, denn Knochen gehören nicht zu den aufgezählten Strukturen. Eine Fraktur allein durch Kraftanstrengung fällt nicht unter die Klausel.
- Nicht erfasst: Meniskusschäden, weil der Meniskus nach verbreiteter Auffassung keine der genannten Strukturen ist, sondern Knorpelgewebe. Dieser Punkt ist ein regelmäßiger Streitpunkt.
- Nicht erfasst: Schädigungen an Bandscheiben, die in den Ausschlussregelungen der AUB zusätzlich gesondert behandelt werden.
- Nicht erfasst: Rumpf, Kopf und innere Organe, da die Klausel nur Gliedmaßen und Wirbelsäule nennt.
Diese Systematik erklärt, warum zwei Betroffene mit demselben Hergang unterschiedlich behandelt werden: Reißt die Sehne, greift die Klausel, bricht der Knochen, greift sie nicht. Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Struktur medizinisch geschädigt ist, und lassen Sie erst danach die rechtliche Bewertung vornehmen.
Bandscheibenschaden nach erhöhter Kraftanstrengung: die schwierigste Konstellation
Schädigungen an Bandscheiben nehmen die AUB grundsätzlich aus dem Versicherungsschutz aus. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn ein versichertes Unfallereignis die überwiegende Ursache der Schädigung ist. Bei einem Vorfall nach reiner Kraftanstrengung stehen damit zwei Hürden hintereinander: Die Klausel zur Kraftanstrengung erfasst Bandscheiben nicht, und der Ausschluss verlangt zusätzlich den Nachweis der überwiegenden Verursachung.
Entscheidend wird in diesen Fällen die Bildgebung und ihre zeitliche Einordnung. Frische Verletzungszeichen, ein zuvor unauffälliges Segment und ein zeitnah dokumentierter Beschwerdebeginn sprechen für eine traumatische Ursache. Altersentsprechende Degeneration im gesamten Segment spricht dagegen. Für den Ausschluss selbst trägt der Versicherer die Beweislast.
Lassen Sie in dieser Konstellation die Befunde frühzeitig fachlich auswerten. Eine spätere Bildgebung ersetzt die Aufnahmen der ersten Tage nicht.
Beweisführung: wie der Hergang zu dokumentieren ist
Die Klausel scheitert in der Praxis selten am Recht, sondern an der Dokumentation. Für den Zusammenhang zwischen Kraftanstrengung und Verletzung gilt der Vollbeweis nach § 286 ZPO. Das Gericht muss überzeugt sein, dass es so und nicht anders gewesen ist. Fünf Punkte sind dafür entscheidend:
- Sofortige Vorstellung beim Arzt: Der Erstbefund am Tag des Ereignisses ist das wichtigste Beweismittel. Jede Verzögerung eröffnet den Einwand, die Verletzung sei anders entstanden.
- Hergang im Arztbericht: Der Bericht sollte die Kraftanstrengung ausdrücklich benennen, nicht nur eine Diagnose und einen Schmerzbeginn.
- Konkrete Angaben statt Pauschalen: Gewicht, Höhe, Körperhaltung und Bewegungsrichtung gehören in die Schadenmeldung. Formulierungen wie plötzlicher Schmerz beim Heben tragen den Anspruch nicht.
- Zeugen benennen: Kollegen, Familienangehörige oder Trainingspartner, die den Vorgang beobachtet haben, sind im Prozess von erheblichem Wert.
- Fristen im Blick behalten: Für die Invaliditätsleistung laufen die vertraglichen Fristen für ärztliche Feststellung und Geltendmachung unabhängig davon, wie der Versicherer den Hergang bewertet.
Welche Fristen gelten und wann der Fristeinwand des Versicherers angreifbar ist, erläutern wir im Beitrag zur Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung.
Typische Ablehnungsmuster bei erhöhter Kraftanstrengung
Die Argumente der Versicherer sind in dieser Fallgruppe besonders gleichförmig:
- Pauschale Einordnung als Eigenbewegung: Der Hergang wird auf eine gewöhnliche Bewegung reduziert, ohne die Erweiterungsklausel überhaupt zu prüfen.
- Kraftanstrengung nicht erhöht: Die Belastung wird als alltäglich bewertet, ohne Konstitution, Alter und Gewöhnung der betroffenen Person einzubeziehen.
- Degeneration als eigentliche Ursache: Die Sehne sei ohnehin vorgeschädigt gewesen und wäre bei jeder Belastung gerissen. Das führt zum Streit über den Mitwirkungsanteil, für den der Versicherer die Voraussetzungen beweisen muss.
- Falsche Struktur zugeordnet: Ein Sehnen- oder Kapselschaden wird als Knorpel- oder Knochenschaden eingeordnet und damit aus der Klausel herausdefiniert.
- Verspätete Vorstellung: Aus einer Behandlung erst nach Tagen wird geschlossen, das Ereignis sei nicht ursächlich. Das ist eine Beweiswürdigung, keine zwingende Folge.
Reagieren Sie auf ein solches Schreiben nicht mit einer erneuten Schilderung des Verlaufs, sondern mit einer gezielten Erwiderung zu der Voraussetzung, die der Versicherer bestreitet.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei Unfall ohne Sturz?
Möglichst vor der Schadenmeldung. In dieser Fallgruppe entscheidet die erste Beschreibung des Hergangs über den Anspruch, und sie lässt sich später kaum korrigieren. Wer von Beginn an die Kraftanstrengung, die betroffene Struktur und den zeitlichen Ablauf sauber dokumentiert, nimmt dem Versicherer die einfachen Ablehnungswege.
Nach einer Ablehnung sind vier Fragen zu klären: Lag entgegen der Annahme des Versicherers doch eine Einwirkung von außen vor? Ist die Erweiterungsklausel in Ihrem Vertrag vereinbart und wie ist sie formuliert? Gehört die geschädigte Struktur zu den aufgezählten? Und ist ein behaupteter Vorschaden im erforderlichen Beweismaß belegt?
Rechtsanwalt Jonas Schober vertritt als Patientenanwalt Versicherungsnehmer und Patienten gegenüber Versicherern, Ärzten und Kliniken. In der Kanzlei Engelhardt greifen Versicherungsrecht und Medizinrecht ineinander, was bei der Zuordnung von Sehnen-, Band- und Kapselschäden und bei der Bewertung von Vorschäden den Unterschied macht. Die Kanzlei vertritt aus Überzeugung ausschließlich Versicherungsnehmer und Patienten, in Regensburg, in Ostbayern und bundesweit.
Wie sich der festgestellte Schaden auf die Leistungshöhe auswirkt, erklären wir im Beitrag zur Gliedertaxe in der Unfallversicherung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf: Kontaktformular | Tel.: 0941 20 600 850 | Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Bestehende Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten in der Regel; die Deckungsanfrage übernehmen wir für Sie.
Fazit: Ohne Sturz ist der Anspruch nicht verloren
Eine Ablehnung wegen Eigenbewegung ist häufig vorschnell. Die wichtigsten Punkte:
- Erweiterungsklausel prüfen: Die AUB versichern auch Verrenkungen sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln durch erhöhte Kraftanstrengung. Die Regelung steht im Vertrag, nicht im Gesetz.
- Individueller Maßstab: Erhöht ist die Kraftanstrengung, die über das für Sie gewöhnliche Maß hinausgeht. Alter, Konstitution und Gewöhnung sind zu berücksichtigen.
- Aufzählung ist abschließend: Knochenbrüche, Meniskus- und Bandscheibenschäden fallen nicht darunter, und die Klausel gilt nur für Gliedmaßen und Wirbelsäule.
- Erst nach außen prüfen: Tritt ins Leere, Stolpern und Abfangen enthalten oft doch eine Einwirkung von außen. Dann greift bereits der gesetzliche Unfallbegriff.
- Dokumentation entscheidet: Erstbefund am Ereignistag, Hergang im Arztbericht, konkrete Angaben zu Gewicht und Haltung sowie Zeugen sind die tragenden Beweismittel.
FAQs zu erhöhter Kraftanstrengung und Eigenbewegung in der Unfallversicherung
Zahlt die Unfallversicherung auch ohne Sturz?
Ja, wenn die Erweiterungsklausel der AUB greift. Als Unfall gilt danach auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt oder zerreißt. Die Regelung ergibt sich aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz.
Was bedeutet Eigenbewegung in der Unfallversicherung?
Eigenbewegung beschreibt eine Verletzung, die allein durch körpereigene Kraft entsteht, ohne dass eine Kraft von außen einwirkt. Der gesetzliche Unfallbegriff des § 178 Abs. 2 VVG ist dann nicht erfüllt. Versicherer verwenden den Begriff, um Ansprüche abzulehnen, ohne die vertragliche Erweiterung zu prüfen.
Wann ist eine Kraftanstrengung erhöht?
Wenn sie über das für die betroffene Person gewöhnliche Maß hinausgeht. Der Maßstab ist individuell und berücksichtigt Alter, Konstitution, Trainingszustand und Gewöhnung an bestimmte Belastungen. Reine Alltagsbewegungen wie Gehen, Aufstehen oder Treppensteigen genügen regelmäßig nicht.
Welche Verletzungen erfasst die Klausel zur erhöhten Kraftanstrengung?
Verrenkungen von Gelenken sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln, jeweils an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule. Dazu gehören etwa Sehnenrisse der Rotatorenmanschette, Achillessehnenrupturen, Kreuzbandrisse und Muskelfaserrisse.
Ist ein Knochenbruch durch Kraftanstrengung versichert?
Über diese Klausel nicht, weil Knochen nicht zu den aufgezählten Strukturen gehören. Versicherungsschutz kann aber bestehen, wenn bei dem Vorgang doch eine Einwirkung von außen mitgewirkt hat, etwa ein Aufprall oder ein Abstützen. Deshalb ist die genaue Schilderung des Hergangs entscheidend.
Zählt ein Meniskusschaden zur erhöhten Kraftanstrengung?
Nach verbreiteter Auffassung nicht, weil der Meniskus keine der in der Klausel genannten Strukturen ist, sondern Knorpelgewebe. Dieser Punkt ist regelmäßig streitig und hängt zusätzlich von der Formulierung des jeweiligen Bedingungswerks ab. Eine Prüfung des konkreten Vertragstextes ist daher unerlässlich.
Wie ist ein Bandscheibenvorfall nach dem Heben zu bewerten?
Schädigungen an Bandscheiben nehmen die AUB grundsätzlich aus dem Versicherungsschutz aus. Versicherungsschutz besteht nur, wenn ein versichertes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist. Zusätzlich erfasst die Klausel zur Kraftanstrengung Bandscheiben nicht. Frische Verletzungszeichen und ein zeitnah dokumentierter Beschwerdebeginn sind hier zentral.
Kann der Versicherer wegen einer vorgeschädigten Sehne kürzen?
Möglich ist eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. In den gängigen AUB greift sie erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent, und der Versicherer muss die Voraussetzungen nachweisen. Altersentsprechende Veränderungen ohne Behandlungsbedürftigkeit tragen eine Kürzung regelmäßig nicht.
Welche Angaben gehören in die Schadenmeldung?
Der Hergang mit konkreten Angaben zu Gewicht, Höhe, Körperhaltung und Bewegungsrichtung, der Zeitpunkt des Beschwerdebeginns, die sofortige ärztliche Vorstellung und mögliche Zeugen. Pauschale Formulierungen wie Schmerz beim Heben reichen nicht aus und werden gegen den Anspruch verwendet.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei einer Verletzung ohne Sturz?
Am besten vor der Schadenmeldung, weil die erste Beschreibung des Hergangs den Anspruch prägt und später kaum zu korrigieren ist. Nach einer Ablehnung klärt ein Rechtsanwalt für Versicherungsrecht, ob doch eine Einwirkung von außen vorlag, wie die Erweiterungsklausel Ihres Vertrages lautet und ob die geschädigte Struktur erfasst ist.