Der Kristeller-Handgriff, auch Fundusdruck oder „Kristellern“ genannt, gehört zu den umstrittensten Maßnahmen in der Geburtshilfe. Dabei übt ein Arzt oder eine Hebamme während der Austreibungsphase von außen Druck auf den oberen Bereich der Gebärmutter aus. Ziel ist es, die Geburt des Kindes zu unterstützen oder zu beschleunigen.
Viele Eltern fragen sich nach einer schwierigen Geburt: Ist der Kristeller-Handgriff verboten? Die Antwort lautet: Ein generelles gesetzliches Verbot besteht in Deutschland nicht. Die medizinischen Leitlinien stehen dem Fundusdruck jedoch sehr zurückhaltend gegenüber. Er soll möglichst nicht ausgeübt und nur unter strenger Indikationsstellung erwogen werden.
Inhalt
- Was ist der Kristeller-Handgriff?
- Ist der Kristeller-Handgriff bei der Geburt verboten?
- Kristeller-Handgriff und Geburtsschaden: Wann kommt eine Haftung in Betracht?
- Beispiel: Geburtsschaden nach Kristeller-Handgriff
- Kristeller Handgriff: Welche Bedeutung haben Aufklärung und Einwilligung?
- Wie lässt sich ein Behandlungsfehler bei der Geburt nachweisen?
- Welche Unterlagen sind nach einem möglichen Geburtsschaden wichtig?
- Kristeller-Handgriff: Welche Ansprüche bestehen bei einem nachgewiesenen Geburtsschaden?
- Kristeller-Handgriff verboten: Wann brauche ich einen Anwalt?
Hat Ihr Kind im Zusammenhang mit einer schwierigen Geburt einen dauerhaften Geburtsschaden erlitten, sollte deshalb der gesamte Geburtsverlauf medizinisch und rechtlich geprüft werden.
Dominik Engelhardt ist Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht. Er und sein Team vertreten ausschließlich Patienten und Versicherungsnehmer und prüfen, ob ein vermeidbarer Fehler während der Geburt ursächlich für die Schädigung war. Vereinbaren Sie gerne jederzeit einen Termin mit uns!
Was ist der Kristeller-Handgriff?
Beim Kristeller-Handgriff wird während der Austreibungsphase Druck von außen auf den Fundus uteri, also den oberen Bereich der Gebärmutter, ausgeübt. Der Druck soll die Wehenkraft unterstützen und das Kind in Richtung Geburtskanal bewegen.
Die Methode wird heute kritisch beurteilt. Die S3-Leitlinie „Vaginale Geburt am Termin“ empfiehlt, Fundusdruck möglichst nicht auszuüben. Nur bei strenger Indikationsstellung kann die Maßnahme erwogen werden. Dabei sind insbesondere folgende Voraussetzungen von Bedeutung:
- Einverständnis der Gebärenden und Beachtung ihres Vetorechts
- kontinuierliche Kommunikation mit der Gebärenden
- Anwendung erst in der späten Austreibungsperiode
- wehensynchrone Durchführung
- möglichst kurze Dauer der Maßnahme
Auch bei einer vaginal-operativen Geburt besteht keine Empfehlung für eine routinemäßige Anwendung. Der Einsatz des Kristeller-Handgriffs muss vielmehr anhand der konkreten geburtshilflichen Situation beurteilt werden.
Ist der Kristeller-Handgriff bei der Geburt verboten?
Der Kristeller-Handgriff ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Die häufig verwendete Aussage, das Kristellern sei verboten, verkürzt die Rechts- und Leitlinienlage.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Fundusdruck ohne Weiteres zulässig ist. Ärzte schulden nach § 630a Abs. 2 BGB eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards. Wird der Kristeller-Handgriff ohne ausreichende Indikation, entgegen medizinischen Standards oder unsachgemäß durchgeführt, kann deshalb ein Behandlungsfehler vorliegen.
Für die rechtliche Prüfung sind unter anderem folgende Fragen relevant:
- Gab es eine medizinisch nachvollziehbare Indikation für den Fundusdruck?
- Wurde die Gebärende über die Maßnahme informiert und ihr Einverständnis eingeholt?
- Wurde ihr Vetorecht beachtet?
- Erfolgte der Handgriff zum medizinisch richtigen Zeitpunkt und wehensynchron?
- Wurde die Maßnahme fachgerecht durchgeführt und dokumentiert?
- Gab es in der konkreten Situation medizinisch vorzugswürdige Alternativen?
- Ist infolge des Vorgehens ein nachweisbarer Gesundheitsschaden bei Mutter oder Kind entstanden?
Gerade der letzte Punkt ist für das Arzthaftungsrecht entscheidend. Eine als traumatisch oder besonders belastend empfundene Geburt begründet für sich genommen noch keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Geburtsschadens.
Kristeller-Handgriff und Geburtsschaden: Wann kommt eine Haftung in Betracht?
Bei einem Geburtsschaden muss grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem medizinischen Fehler und der eingetretenen Schädigung bestehen. Es reicht daher nicht aus, dass während einer schweren Geburt der Kristeller-Handgriff eingesetzt wurde und das Kind später gesundheitliche Beeinträchtigungen zeigt.
Zu prüfen sind vielmehr drei zentrale Punkte:
- Behandlungsfehler: Wurde gegen den maßgeblichen medizinischen Standard verstoßen?
- Gesundheitsschaden: Hat das Kind oder die Mutter einen konkreten gesundheitlichen Schaden erlitten?
- Kausalität: Ist gerade dieser Schaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen?
Mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfeld einer komplizierten Geburt können beispielsweise neurologische Schäden des Kindes infolge einer Sauerstoffunterversorgung, Verletzungen oder andere dauerhafte körperliche beziehungsweise geistige Beeinträchtigungen sein. Bei der Mutter können ebenfalls erhebliche Geburtsverletzungen auftreten.
Dabei darf der Kristeller-Handgriff nicht vorschnell als alleinige Ursache angesehen werden. Ein kindlicher Schaden kann beispielsweise bereits durch einen vorausgegangenen Sauerstoffmangel entstanden sein. Ebenso kann sich die Frage stellen, ob statt weiterer vaginaler Geburtsbemühungen früher ein Kaiserschnitt hätte erfolgen müssen.
Deshalb muss stets der vollständige Geburtsverlauf einschließlich CTG, Geburtsdokumentation und zeitlicher Abläufe ausgewertet werden.
Beispiel: Geburtsschaden nach Kristeller-Handgriff
Ein möglicher Fall kann folgendermaßen aussehen: Während einer schwierigen Austreibungsphase verschlechtern sich die kindlichen Herztöne. Die Geburt schreitet nicht ausreichend voran. Statt die Situation rechtzeitig neu zu bewerten und gegebenenfalls andere Maßnahmen zur raschen Entbindung einzuleiten, wird Fundusdruck ausgeübt.
Nach der Geburt zeigt das Kind Anzeichen einer erheblichen Sauerstoffunterversorgung und später eine dauerhafte neurologische Schädigung.
In einem solchen Fall genügt es rechtlich nicht, lediglich auf den Kristeller-Handgriff zu verweisen. Ein medizinischer Sachverständiger muss unter anderem klären,
- ob der Fundusdruck in dieser Situation medizinisch indiziert war,
- ob er fachgerecht durchgeführt wurde,
- ob angemessen auf die auffälligen kindlichen Herztöne reagiert wurde,
- ob eine andere Form der Entbindung erforderlich gewesen wäre und
- ob eine rechtzeitige andere Reaktion den eingetretenen Geburtsschaden hätte verhindern können.
Erst wenn sich ein haftungsbegründender Zusammenhang feststellen lässt, kommen Ansprüche wegen des Geburtsschadens in Betracht.
Kristeller Handgriff: Welche Bedeutung haben Aufklärung und Einwilligung?
Die Einwilligung der Gebärenden spielt beim Kristeller-Handgriff eine wichtige Rolle. Die einschlägige Leitlinie nennt unter anderem die initiale Sicherstellung des Einverständnisses, das Vetorecht und die kontinuierliche Kommunikation mit der Frau als Voraussetzungen.
Daneben enthält das Patientenrechtegesetz Vorgaben zur Einwilligung und Aufklärung. Bei Streit über eine ordnungsgemäße Einwilligung und Aufklärung trifft den Behandelnden nach § 630h Abs. 2 BGB die entsprechende Beweislast.
Ob ein Aufklärungs- oder Einwilligungsfehler tatsächlich zu einem Anspruch führt, muss allerdings anhand des konkreten Falls geprüft werden. Auch hier ist zwischen der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs und der Frage zu unterscheiden, welche Gesundheitsschäden hierauf zurückzuführen sind.
Wie lässt sich ein Behandlungsfehler bei der Geburt nachweisen?
Geburtsschadensfälle sind medizinisch und rechtlich besonders komplex. Der Patient muss grundsätzlich den Behandlungsfehler, den Gesundheitsschaden und dessen Ursächlichkeit beweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz jedoch Beweiserleichterungen vor.
Besondere Bedeutung können beispielsweise haben:
- Grober Behandlungsfehler: Ist ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich geeignet, einen Gesundheitsschaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, kann nach § 630h Abs. 5 BGB eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit greifen.
- Dokumentationsmängel: Wurde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, kann nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet werden, dass sie nicht durchgeführt wurde.
- Fehlerhafte Befunderhebung: Auch unterlassene oder fehlerhafte Befunderhebungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Beweiserleichterungen führen.
Ob beispielsweise die Anwendung des Kristeller-Handgriffs im konkreten Fall einen groben Behandlungsfehler darstellt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Hierfür sind die medizinischen Umstände der konkreten Geburt entscheidend.
Welche Unterlagen sind nach einem möglichen Geburtsschaden wichtig?
Für eine fundierte Prüfung sollten möglichst die vollständigen Behandlungsunterlagen ausgewertet werden. Besonders relevant können sein:
- Geburtsbericht und Geburtsprotokoll
- vollständige CTG-Aufzeichnungen
- ärztliche Dokumentation
- Hebammendokumentation
- Aufzeichnungen über den Kristeller-Handgriff
- Dokumentation einer Saugglocken- oder Zangengeburt
- OP-Berichte bei einem Kaiserschnitt
- Unterlagen über die Erstversorgung des Kindes
- Befunde und Arztberichte über später festgestellte gesundheitliche Schäden
Patienten haben nach § 630g BGB grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsakte. Die Unterlagen können entscheidend sein, um zu rekonstruieren, wann sich Komplikationen zeigten, wie das geburtshilfliche Team reagierte und welche Maßnahmen ergriffen oder unterlassen wurden.
Kristeller-Handgriff: Welche Ansprüche bestehen bei einem nachgewiesenen Geburtsschaden?
Wurde ein Kind aufgrund eines Behandlungsfehlers während der Geburt geschädigt, können erhebliche Ansprüche bestehen. Hierzu zählen insbesondere SchmerzensgeldundSchadensersatz.
Je nach Art und Schwere des Geburtsschadens können beispielsweise folgende Positionen relevant sein:
- Schmerzensgeld
- zusätzliche Behandlungs- und Therapiekosten
- Pflege- und Betreuungskosten
- Kosten für erforderliche Hilfsmittel
- behinderungsbedingte Umbaukosten
- zukünftige Erwerbsschäden des Kindes
- weitere behinderungsbedingte Mehrkosten
Gerade bei schweren neurologischen Geburtsschäden können sich die finanziellen Folgen über das gesamte Leben des Kindes erstrecken. Zukünftige Schäden müssen deshalb bei der Durchsetzung der Ansprüche von Anfang an berücksichtigt werden.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen und gegen wen sie durchgesetzt werden können, hängt immer vom konkreten Geburtsverlauf, dem nachweisbaren Fehler und dessen Folgen ab.
Kristeller-Handgriff verboten: Wann brauche ich einen Anwalt?
Nicht jede schwere Geburt und nicht jeder Einsatz des Kristeller-Handgriffs ist ein Behandlungsfehler. Ebenso führt nicht jeder Fehler automatisch zu einem ersatzfähigen Geburtsschaden. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang zwischen einer medizinischen Pflichtverletzung und der gesundheitlichen Schädigung.
Gerade deshalb sollten Fälle, in denen nach dem Kristeller-Handgriff schwere oder dauerhafte gesundheitliche Folgen bei Mutter oder Kind aufgetreten sind, fachkundig geprüft werden. Medizinische Dokumentation, geltender Facharztstandard, Geburtsverlauf und Kausalität müssen dabei gemeinsam betrachtet werden.
Unsere Kanzlei ist ausschließlich auf der Patientenseite tätig. Als Patientenanwälte vertreten wir keine Krankenhäuser oder Behandler, sondern konsequent Patienten und Versicherungsnehmer. Dominik Engelhardt, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht, prüft mit seinem Team, ob ein Geburtsschaden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist und welche Ansprüche daraus entstehen.