Bei langanhaltender Krankheit, Burnout, oder nach einem schweren Unfall können sich diejenigen glücklich schätzen, die rechtzeitig vorgesorgt haben und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben.

Berufsunfähigkeitsrente beantragen
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Doch der Weg von der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente bis zur Auszahlung der versicherten BU-Rente durch die Versicherung ist oft steinig und stellt viele Betroffene auf eine Geduldsprobe.

Nach Wegfall der Entgeltfortzahlung oder dem Auslaufen des Krankengeldes stehen viele Betroffene vor einem finanziellen Engpass.

Die monatlichen Einnahmen sind weggefallen, die Ausgaben laufen jedoch weiter.

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Prüfung durch die Versicherung hinausgezögert wird, oder Leistungen verweigert werden.

In diesem Beitrag lesen Sie, wie Sie Fehler vermeiden, wenn Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente beantragen!

Inhalt

  1. Voraussetzungen für den Erhalt der Berufsunfähigkeitsrente
  2. BU-Gesundheitsfragen falsch beantwortet
  3. Anfechtung und Rücktritt der Berufsunfähigkeitsversicherung
  4. Langwierige Prüfung durch den BU-Versicherer
  5. Die Begutachtung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
  6. Die Leistungsentscheidung der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Voraussetzungen für den Erhalt der Berufsunfähigkeitsrente

Die erste Voraussetzung für den Erhalt der Berufsunfähigkeitsrente ist zunächst abhängig von der Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Während insbesondere in Altverträgen häufig eine so genannte abstrakte Verweisung zu finden ist, ist in Neuverträgen oftmals nur noch eine konkrete Verweisung geregelt.

Bei der abstrakten Verweisung liegt Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn kein vergleichbarer Beruf zu mehr als 50% ausgeübt werden kann.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat dadurch die Möglichkeit ihren Kunden auf die Ausübung eines vergleichbaren, zum Beispiel körperlich weniger belastenden Beruf zu verweisen.

Bei der konkreten Verweisung ist eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf durch den Versicherer selbst ausgeschlossen. Die konkrete Verweisung kommt demnach nur dann zum Tragen, wenn tatsächlich ein anderer, vergleichbarer Beruf ausgeübt wird.

Folglich sind die Hürden für die Berufsunfähigkeit bei Vereinbarung einer abstrakten Verweisung deutlich höher.

2. BU-Gesundheitsfragen falsch beantwortet

Gerade bei Verträgen, deren Abschluss noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, wird die Prüfung der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit durch die Versicherung mit der Prüfung verbunden, ob BU-Gesundheitsfragen bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beantwortet wurden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung versucht dadurch leistungsfrei zu werden, falls sie feststellt, dass Gesundheitsfragen bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beantwortet wurden.

Die BU-Versicherer machen hieraus kein Geheimnis. Nach Einreichung des Leistungsantrags teilen viele Versicherer mit, dass im Rahmen der Leistungsprüfung auch die Prüfung einer etwaigen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erfolgt.

3. Anfechtung und Rücktritt der Berufsunfähigkeitsversicherung

Durch viele Versicherungen erfolgt die Prüfung, ob Gesundheitsfragen richtig beantwortet wurden erst im Rahmen der Leistungsprüfung. Durch Vorlage von Arztberichten und Krankenkassenverläufen fällt es der Versicherung leicht, zu prüfen, ob bei Beantragung alle Gesundheitsfragen richtig beantwortet wurden.

Sollte die Versicherung feststellen, dass Gesundheitsfragen bei Antragstellung falsch beantwortet wurden, erfolgt meist postwendend die Anfechtungserklärung und hilfsweise der Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

Für die Betroffenen ist dies doppelt ärgerlich. Einerseits bestehen im Falle einer erfolgreichen Anfechtung keine Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente, andererseits müssen aufgrund der gesetzlichen Regelungen auch über Jahre hinweg bezahlte Beiträge von der Versicherung nicht zurückerstattet werden.

Sollten Sie nach Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente eine Anfechtung Ihrer Versicherung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung erhalten haben, ist jedoch Vorsicht geboten.
Unter keinen Umständen sollten Sie die Anfechtung ohne weitere Prüfung hinnehmen, denn nicht jede Falschangabe berechtigt die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Anfechtung.

Voraussetzung der Anfechtung ist eine arglistige Täuschung. Diese setzte eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem BU-Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus.

Der Versicherungsnehmer muss also bewusst und in Kenntnis davon handeln, dass er gegenüber dem Versicherer falsche Angaben macht. Daran fehlt es jedoch oft.

In der Bearbeitung vieler Streitigkeiten mit verschiedenen Berufsunfähigkeitsversicherungen ergibt sich oft das immer gleiche Problem:

Nach Beantragung von Leistungen aus der BU-Versicherung fordert die Versicherung die Patientenakte beim Hausarzt an. In der Patientenakte findet sich ein Arztbesuch, der vor Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgte.

Der Arzt hat in der Patientenakte zum damaligen Zeitpunkt eine Diagnose eingetragen, die beispielsweise eine vorübergehende leichte Depression beschreibt. Die Vorstellung beim Arzt erfolgte jedoch lediglich wegen Schlappheit oder leichter Niedergeschlagenheit.

Eine Depression bestand zu keinem Zeitpunkt und die Diagnose des Arztes wurde dem Patienten nie mitgeteilt. Folglich erfährt der Versicherungsnehmer nach der Beantragung von BU-Leistungen das erste mal von der damals gestellten Diagnose.

Die Versicherung erklärt dennoch die Anfechtung da sie behauptet, dass vorsätzlich Gesundheitsangaben nicht gemacht wurden, um an Versicherungsschutz zu gelangen.

Im oben genannten Beispiel sind die Voraussetzungen der Anfechtung nicht erfüllt, was die Versicherung nicht daran hindert, diese zu erklären. Die Anfechtung setzt eine bewusste Falschangabe oder ein bewusstes Verschweigen von Gesundheitsdaten voraus.

Das ist jedoch im vorliegenden Beispiel gerade nicht gegeben.

Die vom Arzt gestellte Diagnose wurde dem Patienten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, konnte mangels Kenntnis somit auch nicht bei Abschluss des BU-Versicherungsvertrages angegeben werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der eine erfolgreiche Anfechtung durch den Versicherer von vornherein ausschließt, ist die in § 21 Abs. 3 S. 2 VVG geregelte 10 Jahres Frist. Demnach kann die Anfechtung nur innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der BU-Versicherung erklärt werden.

Bei Altverträgen ist eine Anfechtung somit von vornherein ausgeschlossen.

4. Langwierige Prüfung durch den BU-Versicherer

Selbst wenn eine Anfechtung durch den Versicherer nicht erfolgt, ist der Prüfungsprozess des BU-Versicherers für viele Betroffene zermürbend.

Obwohl bereits bei Antragstellung sämtliche Unterlagen vorgelegt wurden, fordert die BU-Versicherung immer weitere Unterlagen nach und zögert dadurch die Leistungsentscheidung hinaus.

Grundsätzlich ist der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet, nach Prüfung der eingereichten und beigezogenen Unterlagen eine Erklärung über seine Leistungspflicht abzugeben.

Diese Erklärung lässt jedoch häufig auf sich warten. Fälligkeit der Versicherungsleistungen tritt nach § 14 Abs. 1 VVG ein, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendigen Erhebungen beendet sind.

Zögert der Versicherer trotz Vorliegen sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen die Entscheidung über seine Leistungspflicht mutwillig hinaus, befindet er sich in Verzug.

5. Die Begutachtung, nachdem Sie Berufsunfähigkeitsrente beantragen

In den meisten Fällen wird der Versicherer zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllt sind, ein Gutachten bei einem Arzt in Auftrag geben.

Auch hier sind verschiedene Punkte zu beachten. Zunächst sollte die Auswahl des Gutachters durch die Versicherung genau überprüft werden. Neben der Auswahl des richtigen Fachgebiets ist in vielen Fällen auch die Person des Gutachters entscheidend, da es hier auch „schwarze Schafe“ gibt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vorbereitung auf die Begutachtung.

Da zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gegeben sind, insbesondere die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit entscheidend ist, sollte auf die Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein großes Augenmerk gelegt werden.

Umso konkreter die Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten erfolgt, desto konkreter kann die gutachterliche Bewertung erfolgen.

In der Praxis hat sich dabei eine Art Stundenplan bewährt, in dem die einzelnen Tätigkeiten konkret beschrieben werden und auch die jeweiligen Auswirkungen der einzelnen Tätigkeiten auf die Gesundheit dargelegt werden.

6. Die Leistungsentscheidung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Nach Abschluss der Prüfung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie die Leistungsentscheidung des Versicherers. Sollte die Versicherung eine Leistung verweigern, muss die Ablehnung der Versicherung genau überprüft werden.

In vielen Fällen zeigt sich, dass vorgelegte ärztliche Unterlagen bei der Leistungsprüfung nicht beachtet wurden oder ein falsches Berufsbild bei der konkreten Tätigkeit herangezogen wurde.

Darüber hinaus haben Sie, wie oben beschrieben, ein Recht auf die Leistungsentscheidung des BU-Versicherers. Die oftmals angewendeten Verzögerungstaktiken der Versicherer durch ständiges Nachfordern von Unterlagen sind rechtswidrig.

In solchen Fällen hilft oftmals nur der Klageweg, um eine Auszahlung der Ihnen zustehenden Versicherungsleistungen zu erlangen.

Haben Sie noch Fragen oder Brauchen Sie Hilfe dabei, Ihre Berufsunfähigkeitsrente zu beantragen? Dann rufen Sie mich an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: Claudia Divizia | Panthermedia