Ein Behandlungsfehler zählt zu den einschneidendsten Ereignissen, mit denen eine Person oder Angehörige konfrontiert sein können. Gerade wenn ein Kind infolge eines vermeidbaren Fehlers während der Geburt dauerhaft geschädigt wird, stellt sich früher oder später die Frage: Kann man das Krankenhaus verklagen?
Die Antwort lautet in vielen Fällen: Ja, und die rechtlichen Möglichkeiten sind erheblich. Als spezialisierte Patientenanwälte begleiten wir Betroffene auf diesem Weg und setzen ihre Ansprüche konsequent durch.
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Wann kommt eine Klage gegen das Krankenhaus in Betracht?
Nicht jede Komplikation begründet automatisch eine Haftung des Krankenhauses oder der behandelnden Ärzte. Entscheidend ist, ob ein Behandlungsfehler im rechtlichen Sinne vorliegt – also ein Verstoß gegen den sogenannten Facharztstandard, der zum Zeitpunkt der Behandlung galt.
Typische Konstellationen, in denen ein Krankenhaus haftbar gemacht werden kann, sind:
- unzureichende oder fehlerhafte Überwachung der kindlichen Herztöne (CTG)
- verspätete Entscheidung zur Durchführung eines Kaiserschnitts
- falsche Einschätzung einer Risikoschwangerschaft
- unsachgemäßer Einsatz von Geburtsinstrumenten wie der Saugglocke
- mangelhafte Reaktion auf erkennbare Komplikationen unter der Geburt
Gerade bei Geburtsschäden kann bereits eine Verzögerung von wenigen Minuten zu Hirnschäden wegen Sauerstoffmangel (Hypoxie) und infolgedessen zu einer Zerebralparese oder anderen dauerhaften Behinderungen führen. Die medizinische und rechtliche Aufarbeitung solcher Fälle erfordert daher besondere Sorgfalt und Erfahrung.
Krankenhaus verklagen wegen Geburtsschaden: Die Rechtslage
Die Haftung des Krankenhauses ergibt sich in der Regel aus zwei Rechtsgrundlagen, die parallel geltend gemacht werden können: dem vertraglichen Anspruch aus dem Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB sowie dem deliktischen Anspruch nach §§ 823 ff. BGB. Das Patientenrechtegesetz, das seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist, stärkt die Position des Patienten dabei ausdrücklich.
Neben dem Krankenhaus als Institution können auch einzelne Ärzte, Hebammen und sonstiges medizinisches Personal persönlich zur Verantwortung gezogen werden. In der Praxis richtet sich die Klage jedoch meist gegen den Krankenhausträger, da dieser über eine Haftpflichtversicherung verfügt und damit als leistungsfähiger Schuldner zur Verfügung steht.
Wann verjähren Ansprüche wegen Geburtsschäden?
Ansprüche wegen Geburtsschäden verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verursacher. Ansprüche, die verjährt sind, sind in der Regel nicht mehr durchsetzbar.
Bei Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu laufen, sodass sich besondere Fristen ergeben können. Eine auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Kanzlei wie unsere kann Sie bei der Berechnung der konkreten Verjährungsfrist in Ihrem individuellen Fall unterstützen.
Wer muss das Fehlverhalten beweisen bei einer Klage gegen das Krankenhaus?
Ein Fehlverhalten im Krankenhaus zu beweisen, ist schwierig. In der Regel trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Ärztepfuschs, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden.
In der Praxis ist dies eine erhebliche Hürde, da medizinische Abläufe für Außenstehende kaum nachvollziehbar sind und der Patient keinen Einblick in die internen Entscheidungsprozesse des Krankenhauses hat.
Deshalb gibt es rechtliche Erleichterungen, die Patienten dabei helfen, Ansprüche für einen Schaden geltend zu machen:
- Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor – also ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf –, kehrt sich die Beweislast um. Das Krankenhaus muss dann nachweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
- Dokumentationsmängel: Fehlen erforderliche Aufzeichnungen oder sind Krankenakten lückenhaft, wirkt sich dies zu Lasten des Behandlers aus. Es wird widerleglich vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde.
- Anscheinsbeweis: In bestimmten Fallkonstellationen, etwa bei typischen Schadensverläufen, kann der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Patienten eingreifen.
Ein spezialisierter Anwalt im Arzthaftungsrecht prüft für Sie von Anfang an, ob und in welchem Umfang diese Beweiserleichterungen in Ihrem Fall greifen. Auch hier ist eine frühzeitige Beratung empfehlenswert.
Krankenhaus verklagen: Welche Rechte habe ich bei einem Behandlungsfehler?
Ist ein Behandlungsfehler nachgewiesen, stehen Ihnen als Geschädigter in der Regel umfangreiche Ansprüche zu. Wir führen hier die wichtigsten Ansprüche auf. Für eine konkrete Einschätzung wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ausgleichen, der durch den Geburtsschaden entstanden ist. Bei schweren und dauerhaften Beeinträchtigungen – etwa einer Zerebralparese mit lebenslanger Pflegebedürftigkeit – erreichen die zugesprochenen Beträge regelmäßig sechsstellige Summen.
Maßgebliche Faktoren sind insbesondere die Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, der Grad der Behinderung sowie die Auswirkungen auf die Lebensqualität und die persönliche Entwicklung des Kindes.
Schadensersatz
Neben dem Schmerzensgeld bestehen häufig erhebliche materielle Ansprüche. Dazu zählen:
- Kosten für medizinische Behandlungen, Operationen und Heilmittel
- Therapiekosten (Ergo-, Physio-, Sprachtherapie u. a.)
- Pflegekosten, auch lebenslang
- Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen
- Anschaffungskosten für Hilfsmittel
- Verdienstausfälle der pflegenden Eltern
Bei schweren Geburtsschäden können sich diese Positionen schnell auf Millionenbeträge summieren. Eine frühzeitige und umfassende Schadensermittlung ist daher besonders wichtig.
Zukünftige Schäden und Verdienstausfall des Kindes
Da Geburtsschäden meist lebenslange Folgen haben, spielen sogenannte Zukunftsschäden eine besondere Rolle. Hierzu zählt auch der zukünftige Verdienstausfall des Kindes, wenn absehbar ist, dass es aufgrund der Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Diese Ansprüche werden häufig in Form einer monatlichen Geldrente oder einer Kapitalabfindung geltend gemacht.
Ablauf: Krankenhaus verklagen Schritt für Schritt
Bevor wir ein Krankenhaus verklagen, gibt es immer verschiedene Schritte und Wege, um mögliche Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen. Der Weg vor Gericht ist dabei in der Regel der letztmögliche Schritt, wenn anders keine Einigung erzielt werden kann.
1. Anfordern und Auswerten der medizinischen Unterlagen
Zunächst fordern wir vollständige Einsicht in sämtliche Krankenakten, CTG-Aufzeichnungen, OP-Berichte und Pflegeprotokolle an. Patienten haben hierauf nach § 630g BGB einen gesetzlichen Anspruch. Bereits in dieser Phase lassen sich häufig erste Auffälligkeiten erkennen.
2. Medizinische Begutachtung
In aller Regel ist ein unabhängiges Sachverständigengutachten erforderlich, das klärt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser ursächlich für den Schaden ist. Die gezielte Auswahl erfahrener Gutachter auf Patientenseite und die präzise Formulierung der Beweisfragen sind oft entscheidend für den Verfahrensausgang.
3. Außergerichtliche Geltendmachung
Vor einer Klage wird in der Regel versucht, die Ansprüche außergerichtlich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses durchzusetzen. Krankenhäuser sind haftpflichtversichert; die Regulierung erfolgt über den Versicherer, der wirtschaftliche Interessen verfolgt und Ansprüche häufig zunächst ablehnt, verzögert oder kürzt. Unsere Kanzlei kennt dieses Vorgehen und agiert gezielt dagegen.
4. Klageverfahren
Führt die außergerichtliche Einigung nicht zum Ziel, wird die Klage erhoben. Arzthaftungsprozesse sind aufwändig und erfordern eine konsequente Prozessführung, oft über mehrere Instanzen. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Warum ein spezialisierter Patientenanwalt den Unterschied machen kann
Verfahren gegen ein Krankenhaus gehören zu den rechtlich und medizinisch anspruchsvollsten Bereichen des Arzthaftungsrechts. Wer hier auf einen Anwalt setzt, der sowohl Krankenhäuser als auch Patienten vertritt, riskiert Interessenkonflikte. Unsere Kanzlei vertritt ausschließlich Patienten – aus Überzeugung.
Das bedeutet für Sie: klare Interessenvertretung, fundierte medizinrechtliche Expertise, Erfahrung im Umgang mit Gutachtern und ein strategisches Vorgehen gegenüber Haftpflichtversicherern.
Fehler bei der ersten Einschätzung oder versäumte Fristen lassen sich kaum korrigieren. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist deshalb in solchen Fällen besonders wichtig.
Fazit
Ein Krankenhaus zu verklagen ist bei einem nachgewiesenen Geburtsschaden nicht nur rechtlich möglich – es ist häufig der einzige Weg, die finanzielle und persönliche Zukunft des betroffenen Kindes dauerhaft abzusichern.
Die rechtliche Aufarbeitung ist komplex, die Ansprüche können jedoch erheblich sein. Sinnvoll ist eine konsequente Vertretung durch einen spezialisierten Patientenanwalt, der die Interessen des Geschädigten in den Mittelpunkt stellt.
| Wenn Sie einen Behandlungsfehler erlitten haben, können Sie jederzeit anwaltlichen Rat einholen – idealerweise von jemandem, der ausschließlich auf Ihrer Seite steht. Dominik Engelhardt und sein Team vertreten konsequent nur Patienten und Versicherungsnehmer. Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit uns. |
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Krankenhaus verklagen bei Geburtsschaden
Kann man ein Krankenhaus wegen eines Geburtsschadens verklagen?
Ja, sofern ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser ursächlich für den Schaden ist. Die Haftung ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag sowie aus dem Deliktsrecht.
Welche Beweise brauche ich, um das Krankenhaus zu verklagen?
Grundlage sind die vollständigen Krankenakten, CTG-Aufzeichnungen und OP-Berichte. Ein unabhängiges medizinisches Sachverständigengutachten ist in der Regel notwendig.
Wie hoch kann das Schmerzensgeld bei einem Geburtsschaden sein?
Bei schweren, dauerhaften Schäden sind sechsstellige Beträge keine Seltenheit. Hinzu kommen materielle Schadensersatzansprüche, die sich je nach Schwere des Schadens auf Millionenbeträge summieren können.
Wie lange habe ich Zeit, einen Anspruch geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Verursacher. Bei Minderjährigen gelten besondere Regelungen. Eine anwaltliche Prüfung der Verjährungssituation ist in jedem Fall empfehlenswert.
Was kostet die anwaltliche Vertretung?
Dies besprechen wir transparent im Erstgespräch. In vielen Fällen besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe; zudem prüfen wir die Möglichkeit einer Rechtsschutzversicherung.
