Tätigkeitsbeschreibung, Weiterbetrieb des Unternehmens und Verweisung auf frühere Angestelltentätigkeit als besondere Herausforderungen für Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige und Freiberufler sind eine der kaufkräftigsten Zielgruppen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung – und zugleich diejenigen, die im Leistungsfall auf besondere rechtliche Probleme stoßen. Während ein Angestellter auf eine Stellenbeschreibung und eine dokumentierte Arbeitsunfähigkeit verweisen kann, müssen Selbstständige ihre Tätigkeit selbst präzise beschreiben, erklären, warum das Unternehmen trotzdem weiterläuft, und sich gegen einen Verweis auf frühere Angestelltentätigkeiten zur Wehr setzen.
Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Fallstricke für Selbstständige und Freiberufler im BU-Verfahren und wie sie sich vermeiden lassen. Die allgemeinen Grundlagen zur Berufsunfähigkeit finden Sie in unserem Ratgeber: Wer entscheidet über Berufsunfähigkeit?.
Inhalt

Warum Selbstständige bei der BU-Versicherung besonderen Herausforderungen ausgesetzt sind
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft die Leistungspflicht daran, dass der Versicherte seinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Für Arbeitnehmer ist dieser Beruf durch Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und betriebliche Einordnung vergleichsweise klar definiert. Für Selbstständige fehlt diese externe Dokumentation vollständig.
Daraus ergeben sich mehrere besondere Risiken: Erstens müssen Selbstständige ihre Tätigkeit und deren Anforderungen selbst umfassend beschreiben – eine Aufgabe, die häufig unterschätzt wird und über den Ausgang des BU-Verfahrens entscheidet. Zweitens läuft das Unternehmen oder die Praxis häufig trotz persönlicher Erkrankung weiter – ob durch Mitarbeiter, Vertretungen oder reduzierte Eigenarbeit –, was dem Versicherer Anlass gibt, die Berufsunfähigkeit zu bestreiten. Drittens ist die Frage der Verweisung – auf andere Tätigkeiten oder auf eine frühere Angestelltenposition – bei Selbstständigen besonders komplex.
Hinzu kommt: Selbstständige haben häufig ein variableres Einkommen, das die Berechnung eines möglichen Einkommensverlusts erschwert. Und die psychische Belastung des fortlaufenden Unternehmens kann die eigene Erkrankung verschlechtern – während der Versicherer genau diesen Fortbetrieb als Argument gegen die Berufsunfähigkeit nutzt.
Einen Überblick über Ihre Ansprüche finden Sie auf unserer Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Tätigkeitsbeschreibung: Der kritische Erfolgsfaktor beim BU-Antrag
Warum die Tätigkeitsbeschreibung bei Selbstständigen besonders wichtig ist
Die Tätigkeitsbeschreibung ist bei jedem BU-Antrag bedeutsam – bei Selbstständigen ist sie jedoch der entscheidende Dreh- und Angelpunkt des gesamten Verfahrens. Der Grund: Der Versicherungsnehmer muss selbst darlegen, was er beruflich gemacht hat, wie viel Zeit er auf welche Aufgaben verwendet hat und welche körperlichen und geistigen Anforderungen damit verbunden waren. Der Versicherer kann ohne diese Darlegung weder die Berufsunfähigkeit prüfen noch einen sinnvollen Verweis konstruieren.
Viele Selbstständige unterschätzen diese Aufgabe und beschreiben ihren Beruf zu abstrakt: „Ich bin selbstständiger Schreiner“ oder „Ich führe eine Arztpraxis“. Das ist für eine erfolgreiche BU-Durchsetzung zu wenig. Gleichzeitig birgt eine zu unvollständige Beschreibung die Gefahr, dass der Versicherer auf Teiltätigkeiten verweist, die der Versicherte angeblich noch ausüben könnte – und die BU daher nicht in vollem Umfang anerkennt.
Was eine vollständige Tätigkeitsbeschreibung für Selbstständige enthält
Eine für die BU-Versicherung tragfähige Tätigkeitsbeschreibung für Selbstständige sollte folgende Elemente umfassen:
- Zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten: Wie viele Stunden pro Woche entfielen auf operative Tätigkeiten (handwerkliche Arbeit, Patientenbehandlung, Bauleitung), auf Verwaltung und Buchführung, auf Kundenkontakt, auf strategische Unternehmensführung? Prozentualer Anteil pro Bereich.
- Körperliche Anforderungen: Stehen, Heben, Tragen, Klettern, Feinmotorik, Kraftaufwand – mit konkreten Angaben zu Gewichten, Dauern und Häufigkeiten.
- Kognitive und kommunikative Anforderungen: Konzentration, Kundengespräche, Verhandlungen, Verantwortung für Personal und Finanzen, Planungs- und Entscheidungsaufwand.
- Arbeitsbedingungen: Arbeitszeitlänge, Termindruck, Verantwortungsumfang, Arbeitsort (Innen- vs. Außendienst, Baustelle vs. Büro).
- Einkommensstruktur: Durchschnittlicher Jahresumsatz und -gewinn der letzten drei bis fünf Jahre als Referenz für die Lebensstellung.
Die Tätigkeitsbeschreibung sollte vor der Antragstellung anwaltlich überprüft werden. Fehler oder Lücken an dieser Stelle können den gesamten Antrag gefährden.
Weiterbetrieb des Unternehmens: Wann Selbstständige trotzdem berufsunfähig sind
Einer der häufigsten Streitpunkte bei selbstständigen Versicherungsnehmern: Das Unternehmen läuft weiter, auch wenn der Inhaber erkrankt ist. Der Versicherer argumentiert: Wenn das Unternehmen Umsätze erzielt, könne der Versicherungsnehmer offensichtlich noch arbeiten – eine Berufsunfähigkeit liege daher nicht vor.
Dieses Argument verkennt die rechtliche Ausgangslage. Maßgeblich ist nicht, ob das Unternehmen Einnahmen generiert, sondern ob der Versicherungsnehmer persönlich seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent ausüben kann. Wenn ein selbstständiger Zahnarzt wegen einer Handerkrankung keine Patienten mehr behandeln kann, ist er berufsunfähig – selbst wenn seine Praxis durch angestellte Zahnärzte weiterarbeitet. Wenn ein selbstständiger Malermeister mit chronischen Rückenschmerzen die handwerkliche Tätigkeit einstellen muss, ändert die Tatsache, dass seine Mitarbeiter Aufträge ausführen, nichts an seiner persönlichen Berufsunfähigkeit.
Entscheidend für die BU-Dokumentation ist daher eine klare Trennung zwischen persönlicher Arbeitsleistung und delegierter Unternehmensleistung. Was erledigt der Versicherte selbst? Was übernehmen Mitarbeiter oder externe Dienstleister? Je präziser diese Abgrenzung dokumentiert wird, desto schwieriger ist es für den Versicherer, den Weiterbetrieb des Unternehmens als Gegenbeweis zu nutzen.
Besonders zu beachten: In manchen Fällen übernimmt ein Mitgesellschafter oder ein angestellter Geschäftsführer die operativen Aufgaben. Auch in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer persönlich berufsunfähig, solange er die Aufgaben nicht selbst erfüllen kann. Der Versicherer kann die Weiterführung durch Dritte nicht als Nachweis fehlender BU verwenden.
Fehlender Vergleichsberuf und Verweisung auf frühere Angestelltentätigkeit
Die abstrakte Verweisung stellt bei Selbstständigen ein besonderes Problem dar: Der Versicherer muss eine Tätigkeit benennen, die der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht. Bei Selbstständigen fehlt jedoch häufig eine naheliegende Vergleichstätigkeit im Angestelltenverhältnis – und wenn es sie gibt, entspricht sie selten der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Selbstständigen.
Ein selbstständiger Architekt mit eigenem Büro, mehreren Mitarbeitern und einem Jahresgewinn von 150.000 Euro kann nicht auf eine angestellte Architektenstelle mit einem Bruttogehalt von 60.000 Euro verwiesen werden. Die Einkommensdifferenz wäre nach der Rechtsprechung unzumutbar – unabhängig davon, ob die fachlichen Anforderungen vergleichbar wären.
Noch problematischer ist die Konstellation, in der der Versicherer auf eine frühere Angestelltentätigkeit verweist: „Sie waren vor Ihrer Selbstständigkeit als Ingenieur angestellt – diese Tätigkeit könnten Sie theoretisch noch ausüben.“ Dieses Argument scheitert gleich an mehreren Punkten: Der relevante Vergleichsberuf ist der zuletzt ausgeübte Beruf – also die Selbstständigkeit, nicht eine vor Jahren aufgegebene Angestelltenposition. Zudem hat sich die Lebensstellung in der Zwischenzeit verändert; ein Rückfall auf das frühere Einkommensniveau ist in der Regel nicht zumutbar. Und schließlich muss geprüft werden, ob die frühere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt noch verfügbar ist.
Der Schlüssel zur Verteidigung gegen eine solche Verweisung liegt in der sorgfältigen Dokumentation der aktuellen Lebensstellung: Einkommen, gesellschaftliche Stellung, berufliche Spezialisierung und die konkret ausgeübten Aufgaben der Selbstständigkeit. Lassen Sie den Verweis anwaltlich prüfen, bevor Sie reagieren.
Typische Ablehnungsstrategien der Versicherer bei selbstständigen Versicherungsnehmern
In der anwaltlichen Praxis wiederholen sich bei selbstständigen Versicherungsnehmern folgende Ablehnungsmuster:
- Weiterbetrieb des Unternehmens als Beweis gegen BU: Der Versicherer wertet Umsätze, Verträge oder Steuernachweise als Beleg, dass der Versicherungsnehmer noch arbeitet. Dem ist mit einer klaren Trennung zwischen eigener Leistung und delegierter Leistung zu begegnen.
- Zu abstrakte oder unvollständige Tätigkeitsbeschreibung: Der Versicherer beanstandet fehlende Angaben zur zeitlichen Aufteilung und zu den körperlichen und kognitiven Anforderungen. Das gibt ihm Spielraum, auf Teiltätigkeiten zu verweisen. Eine vollständige Tätigkeitsbeschreibung von Beginn an verhindert diesen Angriff.
- Verweisung auf Angestelltentätigkeit: Besonders bei frühzeitig Selbstständiggewordenen versucht der Versicherer, auf eine frühere oder hypothetische Angestelltenposition zu verweisen. Der relevante Beruf ist jedoch die zuletzt tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit.
- Einkommensnachweise als alleiniger Maßstab: Der Versicherer stützt sich auf Steuerbescheide und Gewinne, um die Berufsunfähigkeit zu bestreiten. Zu berücksichtigen ist: BU bewertet die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, nicht das Einkommen. Ein Selbstständiger kann trotz fortlaufender Einnahmen berufsunfähig sein.
- Verzögerungsstrategie durch übermäßige Nachfragen: Bei Selbstständigen gibt es mehr Nachfragebedarf, den Versicherer nutzen, um den Prozess in die Länge zu ziehen. Statistisch werden fast 38 Prozent aller BU-Anträge abgelehnt, weil Versicherte nicht auf Nachfragen reagieren. Anwaltliche Begleitung verhindert diesen Fehler.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei Berufsunfähigkeit als Selbstständiger?
Frühzeitig – am besten noch vor der Antragstellung. Die Tätigkeitsbeschreibung ist das Fundament des gesamten BU-Verfahrens; Fehler oder Lücken an dieser Stelle lassen sich später kaum korrigieren. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann die Beschreibung auf Schwachstellen prüfen und sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte der selbstständigen Tätigkeit – operativ, kaufmännisch, führungsbezogen – vollständig abgebildet sind.
Nach einer Ablehnung ist die rechtliche Einschätzung unumgänglich: Auf welches Argument stützt sich der Versicherer? Weiterbetrieb des Unternehmens, Verweis auf frühere Angestelltentätigkeit, unvollständige Tätigkeitsbeschreibung? Je nach Begründung sind unterschiedliche Gegenmaßnahmen erforderlich.
Besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern und freiberuflich organisierten Heilberufen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Kanzleien) sind die versicherungsrechtlichen Fragen komplex. Hier ist die Verbindung von Versicherungsrecht und unternehmerischer Einordnung wichtig. Dominik Engelhardt ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Kanzlei Engelhardt vertritt selbstständige Versicherungsnehmer in Regensburg und bundesweit.
Fazit: Berufsunfähigkeit als Selbstständiger – Fallstricke kennen und vermeiden
Anwaltliche Begleitung von Beginn an: Bei Selbstständigen sind die Fehlerquellen besonders zahlreich. Frühzeitige anwaltliche Beratung verhindert, dass Antragsfehler und unvollständige Beschreibungen den Leistungsanspruch gefährden.
Tätigkeitsbeschreibung ist das Fundament: Selbstständige müssen ihre Tätigkeit selbst präzise beschreiben – mit zeitlicher Aufteilung, körperlichen und kognitiven Anforderungen sowie Einkommensstruktur. Lücken geben dem Versicherer Angriffspunkte.
Weiterbetrieb ≠ Arbeitsfähigkeit: Maßgeblich ist die persönliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers, nicht der Unternehmensumsatz. Delegierte Aufgaben zählen nicht zur eigenen Arbeitsleistung.
Verweis auf frühere Angestelltentätigkeit scheitert: Der maßgebliche Beruf ist die zuletzt tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit, nicht eine Jahre zuvor aufgegebene Position. Die veränderte Lebensstellung ist dabei entscheidend.
Abstrakte Verweisung besonders problematisch: Für Selbstständige fehlt oft ein naheliegender Vergleichsberuf im Angestelltenverhältnis. Einkommensdifferenzen von mehr als 20 bis 30 Prozent sind unzumutbar.
FAQs – Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeit als Selbstständiger
Können Selbstständige eine BU-Rente beantragen?
Ja. Selbstständige und Freiberufler können eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen und im Leistungsfall eine BU-Rente beantragen. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie bei Arbeitnehmern: Der zuletzt ausgeübte Beruf muss dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausübbar sein. Die praktische Umsetzung ist jedoch deutlich anspruchsvoller, weil die Tätigkeitsbeschreibung und die Abgrenzung von persönlicher Leistung und Unternehmensleistung mehr Sorgfalt erfordern.
Was ist die Tätigkeitsbeschreibung beim BU-Antrag und warum ist sie für Selbstständige besonders wichtig?
Die Tätigkeitsbeschreibung ist die Darlegung des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs. Sie zeigt, welche Aufgaben mit welchem zeitlichen Anteil, welchen körperlichen und geistigen Anforderungen und unter welchen Bedingungen ausgeführt wurden. Bei Selbstständigen ist diese Beschreibung besonders wichtig, weil keine externe Dokumentation wie ein Arbeitsvertrag oder eine Stellenbeschreibung vorhanden ist. Eine unvollständige Beschreibung gibt dem Versicherer Spielraum, auf angeblich noch mögliche Teiltätigkeiten zu verweisen.
Ich führe mein Unternehmen noch teilweise weiter – bin ich deshalb nicht berufsunfähig?
Nein, nicht zwingend. Maßgeblich ist die persönliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers, nicht der Unternehmenserfolg. Wenn Mitarbeiter, Partner oder Dienstleister die Arbeit übernehmen und der Versicherungsnehmer selbst seine früheren Kernaufgaben nicht mehr erfüllen kann, liegt Berufsunfähigkeit vor – auch wenn das Unternehmen Einnahmen generiert. Entscheidend ist eine klare Dokumentation, welche Aufgaben der Versicherungsnehmer persönlich nicht mehr ausführen kann.
Kann der Versicherer mich als Selbstständigen auf eine Angestelltenstelle verweisen?
In der Regel nicht. Der maßgebliche Beruf ist der zuletzt tatsächlich ausgeübte – also die Selbstständigkeit. Eine Verweisung auf eine Angestelltenstelle wäre nur zulässig, wenn sie der bisherigen Lebensstellung entspricht, was bei einem erheblichen Einkommensunterschied zwischen selbstständiger Tätigkeit und angebotener Angestelltenposition in der Regel nicht der Fall ist. Zudem muss die Stelle auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verfügbar sein.
Was gilt, wenn ich vor meiner Selbstständigkeit angestellt war und der Versicherer mich darauf verweist?
Die frühere Angestelltentätigkeit ist für die BU-Prüfung nicht maßgeblich. Der Versicherer muss sich am zuletzt ausgeübten Beruf orientieren – also der selbstständigen Tätigkeit. Eine Verweisung auf eine aufgegebene Angestelltenposition, die möglicherweise ein deutlich geringeres Einkommensniveau bietet und deren Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unklar ist, ist nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig.
Wie dokumentiere ich als Selbstständiger die 50-Prozent-Schwelle der Berufsunfähigkeit?
Die 50-Prozent-Schwelle bezieht sich auf die Einschränkung der Fähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben. Bei Selbstständigen müssen Sie darlegen, welche Teile Ihrer früheren Tätigkeit Sie nicht mehr ausführen können – mit Angabe des zeitlichen Anteils dieser Aufgaben an Ihrer Gesamttätigkeit. Wenn Sie zum Beispiel als Schreiner 70 Prozent Ihrer Zeit mit handwerklicher Arbeit verbracht haben und diese vollständig weggefallen ist, überschreiten Sie die 50-Prozent-Schwelle deutlich.
Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer BU-Rente beantragen?
Ja. Gesellschafter-Geschäftsführer können berufsunfähig sein, wenn sie ihre persönliche Arbeitsleistung für das Unternehmen nicht mehr in dem Maße erbringen können, wie es vor der Erkrankung der Fall war. Maßgeblich ist auch hier die persönliche Leistungsfähigkeit, nicht der Unternehmenserfolg. Wenn ein mitarbeitender Gesellschafter seine operativen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und diese auf andere verteilt werden müssen, liegt Berufsunfähigkeit vor.
Wie werden Einkommensschwankungen bei der BU-Versicherung behandelt?
Das Einkommen der letzten Jahre vor der Antragstellung wird regelmäßig als Referenz für die Lebensstellung herangezogen. Bei variablem Einkommen empfiehlt sich der Durchschnitt der letzten drei bis fünf Jahre. Ein kurzfristiger Umsatzrückgang kurz vor Eintritt der Berufsunfähigkeit darf nicht als Argument genutzt werden, um eine niedrigere Lebensstellung anzunehmen. Wichtig: Das Einkommen ist Maßstab für die Lebensstellung, ersetzt aber nicht den eigentlichen Nachweis der Berufsunfähigkeit.
Was passiert, wenn ich mein Unternehmen während des BU-Verfahrens veräußere oder auflöse?
Die Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens hat auf das laufende BU-Verfahren grundsätzlich keinen negativen Einfluss. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit, nicht der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Allerdings kann eine Betriebsaufgabe Fragen zur tatsächlichen Tätigkeit aufwerfen. Es empfiehlt sich, eine geplante Betriebsaufgabe mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht abzustimmen.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei Berufsunfähigkeit als Selbstständiger?
In nahezu jedem Stadium: bei der Antragstellung, um die Tätigkeitsbeschreibung vollständig und präzise aufzustellen; nach einer Ablehnung, um den Ablehnungsgrund rechtlich einzuordnen; und bei einer Verweisung, um zu prüfen, ob die Verweistätigkeit der Lebensstellung entspricht. Selbstständige haben in der Regel höhere Versicherungssummen und damit höhere Streitwerte – die anwaltliche Begleitung zahlt sich hier besonders aus.
