Durch Urteil des BGH vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 wurde entschieden, dass die private Krankenversicherung die Kosten einer Laseroperation der Augen (Lasik-OP) tragen müssen. 

Augenlasern muss von privater Krankenversicherung übernommen werden
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Bis zu diesem Urteil wurde eine Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung mit dem Argument abgelehnt, dass es sich bei einer Fehlsichtigkeit der Augen um keine Krankheit im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen handle. 

Fehlsichtigkeit ist Krankheit nach den Versicherungsbedingungen

Diesem Argument hat der BGH nun den Boden entzogen, indem er klarstellte, dass der Krankheitsbegriff der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf und wird auch davon ausgehen, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit darstellt. 

Brille nur Hilfsmittel

Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass die bisher übliche Verweisung der privaten Krankenversicherung auf eine Brille oder sonstige Sehhilfe unzulässig ist, da dies keine Heilbehandlung darstellt, sondern lediglich ein Hilfsmittel ist, das jedoch nicht dazu geeignet ist, die Fehlsichtigkeit als Krankheit dauerhaft zu beseitigen. 

Sollten Sie Probleme bei der Kostenübernahme mit Ihrer privaten Krankenversicherung haben, oder bereits eine Ablehnung erhalten haben, wenden Sie sich gerne an uns!