Kosmetischen Operationen wie Brustvergrößerungen, Lidstraffungen, Fettabsaugungen oder Lasertherapien bergen wie jeder andere Eingriff in den Körper gewisse Risiken. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass Schönheitsoperationen medizinisch nicht indiziert sind, das heißt sie dienen nicht der Heilung einer Krankheit oder eines Leidens, sondern lediglich zur Verschönerung des Erscheinungsbildes. Aus diesem Grund ist eine besonders sorgfältige, umfassende und schonungslose Aufklärung über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs notwendig.

Aufklärung vor Schönheitsoperationen
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Entscheidung auf Grundlage einer umfangreichen Aufklärung

Der Arzt hat seinen Patienten vor einem operativen Eingriff das Für und Wider des Eingriffs mit allen Konsequenzen vor Augen zu führen. Hierbei ist dem Patienten zu erläutern, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, sondern auch welche Risiken bestehen. Nur so kann von Patientenseite abgewogen werden, ob ein etwaiger Misserfolg des Eingriffes und darüber hinaus ggf. bleibende Entstellungen bzw. Beeinträchtigungen in Kauf genommen werden möchten. Ein solcher sog. echter Entscheidungskonflikt lässt sich bei Schönheitsoperationen in der Regel plausibel begründen, es sei denn der Patient war bereits vor der Aufklärung unverrückbar dazu entschlossen, den Eingriff durchführen zu lassen (vgl. OLG Dresden Urt. v. 08.10.2019 – 4 U 1052/19, NJW-RR 2020, 149, 151). Eine den gesteigerten Anforderungen an die Aufklärungspflichten nicht genügende Aufklärung, die dazu führt, dass die Einwilligung des Patienten auf einer unzulänglichen Informationsgrundlage basiert, macht diese insgesamt unwirksam (vgl. OLG Oldenburg v. 30.05.2000 – 5 U 218/99, VersR 2001, 1381).

Inhalt des Aufklärungsgesprächs

Bei Schönheitsoperationen muss besonders schonungslos aufgeklärt werden, das heißt über alle Konsequenzen und Alternativen des Eingriffs und auch über sehr seltene Risiken.

Bei Fettabsaugungen ist beispielsweise über das Risiko der Entstehung von 

  • Fisteln und 
  • Fettgewebsnekrosen 
  • mit verbleibenden Narben und 
  • Wundheilungsstörungen 

aufzuklären. (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 13.10.1997 – 8 U 102/96, VersR 1999, 61). 

Bei Liposuktionen ist der Patient in besonders eindringlicher Weise darüber zu belehren, dass bei großflächigen Fettabsaugungen mit der Entstehung von 

  • unregelmäßigen Konturen, 
  • Hautfaltenüberschuss und 
  • Dellen, die nicht in jedem Fall vollständig beseitigt werden können, 

zu rechnen ist (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 20.03.2003 – 8 U 18/02, GesR 2003, 236).

Bei Brustoperationen muss der Patient eingehend darüber aufgeklärt werden, dass die Erreichung des erstrebten, kosmetischen Erfolges nicht gesichert ist, es zur Bildung von 

  • hässlichen Narben, 
  • Sensibilitätsstörungen, 
  • erforderlichen Revisionsoperationen,
  • Asymmetrie und
  • unbefriedigenden kosmetischen Ergebnissen

kommen kann (vgl. OLG München Urt. v. 19.09.1985 – 14 U 117/85, MedR 1988, 187, 188; OLG Oldenburg Urt. v. 11.11.1997 – 5 U 47/97, VersR 1998, 1421; OLG Köln Urt. v. 27.03.2014 – 5 U 129/13, juris Rz. 9, 10, 13).

Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang bei einer Brustvergrößerung das Setzen des Implantats unter den Brustmuskel, denn dies kann zu einer Brustmuskelüberdehnung mit lebenslangen Schmerzen führen. Hierauf muss der aufklärende Arzt explizit und mit Nachdruck hinweisen. Es genügt nicht der Hinweis, dass es postoperativ zu verstärkten Schmerzen kommen kann oder bei Sportlern zu längerfristigen Schmerzen. (vgl. OLG Hamm Urt. v. 29.03.2006 – 3 U 263/05, VersR 2006, 1511, 1512).

Abweichen von vorherigen Absprachen mit dem Arzt

Auch der Vertrag über die Durchführung einer kosmetischen Operation ist ein Dienstvertrag, das heißt es ist grundsätzlich kein Erfolg geschuldet. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Ergebnis als subjektiv „schön“ empfunden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen bei einer rein kosmetischen Operation mangels medizinischer Indikation danach, was die Parteien zuvor vereinbart haben (vgl. OLG Hamm Urt. v. 18.12.20215 – 26 U 127/15, GesR 2016, 513, 514).

Am Ende gilt: Wer sich für eine Schönheitsoperation entscheidet, muss seine Wahl auf der Grundlage einer ehrlichen und vollständigen Aufklärung treffen können. Scheitert es an dieser schonungslosen Risikoaufklärung oder weicht der Eingriff vom zuvor Besprochenen ab, kann dies die Einwilligung unwirksam machen und haftungsrechtliche Ansprüche begründen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihnen wesentliche Risiken, Alternativen oder mögliche Fehlresultate nicht transparent erläutert wurden, sollten Sie Ihre Behandlung rechtlich überprüfen lassen und fachkundigen Rat einholen.