Eltern wollen erleben, dass nach einer Geburt Mutter und Kind wohlauf sind. Doch nicht immer gelingt dies. Schnell kann aus dem eigentlich schönen Ereignis einer Geburt am Ende die gesundheitliche Schädigung der Mutter oder des Kindes entstehen und es wird ein Anwalt bei einem Geburtsschaden benötigt.

Anwalt bei Geburtsschäden
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Im schlimmsten Fall sind Mutter und Kind geschädigt oder sogar verstorben.

Inhalt

  1. Was ist ein Geburtsschaden?
  2. Was sind typische Geburtsschäden?
  3. Welche Ansprüche kann ich gerichtlich geltend machen?
  4. Was sollten Eltern beachten?
  5. Warum sollte man einen Rechtsanwalt bei Geburtsschäden aufsuchen?

Zwar wird man im ersten Moment an alles andere denken als Schmerzensgeld oder Schadensersatz von der Klinik, den behandelnden Ärzten oder der Hebamme zu verlangen. 

Das ist auch verständlich. Die Trauer und die Verarbeitung des Geschehenen sind für die meisten Menschen bereits mehr als sie ertragen oder leisten können.

Doch bei aller Trauer und allem Schrecken sollte man auch daran denken, dass gesundheitliche Schäden von Kind und Mutter oder sogar deren Tod in nicht wenigen Fällen auf das Versagen oder Behandlungsfehler des medizinischen Fachpersonals zurückzuführen sind. 

Letztlich ändert sich aber vor allem für die Eltern und ihr Kind das Leben oder die Lebensperspektive durch einen Geburtsschaden massiv. Ein finanzieller Ausgleich für die Schäden ist daher nicht nur ihr Recht, sondern muss auch als Pflicht der fehlerhaft Handelnden gesehen werden.

Als fachlich spezialisierter Patientenanwalt in Regensburg vertreten wir Sie in dieser schwierigen Lebenssituation – kompetent, einfühlsam und zielgerichtet. Mit meiner Arbeit möchte ich Ihnen die zusätzliche Belastung abnehmen und die beste Lösung für Sie und Ihre Situation erreichen.

1. Was ist ein Geburtsschaden?

Mutter und Kind können bei einer Geburt körperliche oder psychische Schäden erleiden. Lassen sich solche Schäden auf vermeidbare Fehler des medizinischen Personals, insbesondere Ärzten oder Hebammen, zurückführen, handelt es sich um einen Geburtsschaden. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein körperlicher, geistiger oder psychischer Schaden vorliegt und ob diese Schäden kurzfristig oder langfristig sind.

Schon im Vorfeld der Geburt können Ärzte bereits falsche Diagnosen stellen, mögliche Gefahren für das Kind oder die Mutter nicht erkennen oder Unregelmäßigkeiten in der Schwangerschaft übersehen. 

Zu den Geburtsschäden können auch solche Fälle zählen, in denen der Arzt im Vorfeld der Entbindung nicht alle notwendigen Untersuchungen vorgenommen hat.

2. Was sind typische Geburtsschäden?

Man muss immer sagen, dass jeder Fall für sich genommen betrachtet werden muss und die Besonderheiten jedes Falls anders sind. Kein Fall gleicht dem anderen, auch wenn es durchaus Fälle gibt, die gehäuft und immer wieder auftreten. 

Solche Fälle sind etwa:

  • der Zeitpunkt für einen Not-Kaiserschnitt (Not-Sectio) wird verpasst
  • verschiedene Geburtsmanöver und Geburtsgriffe werden falsch ausgeführt, ohne die entsprechende Kenntnis oder hätten konkret gar nicht durchgeführt werden dürfen
  • Hilfsmittel bei der Geburt, wie etwa die Geburtszange oder die Saugglocke wurden falsch angewendet oder ohne die nötige Erfahrung und Sachkenntnis
  • notwendige Untersuchungen wurden während oder vor der Entbindung nicht oder zu spät gemacht
  • Untersuchungsergebnisse wurden nicht richtig interpretiert oder es wurden die falschen Schlüsse gezogen, die zu falschen Maßnahmen geführt haben

Typischer Fall: Sauerstoff-Unterversorgung

Ein typischer Fall sind solche Fälle, in denen Kinder während der Geburt eine Mangelversorgung mit Sauerstoff erlitten haben. Solche Sauerstoffunterversorgungen können leider zu jeder Zeit der Geburt auftauchen. 

Deshalb ist eine gründliche Voruntersuchung wichtig. Aber auch während der Geburt müssen Mutter und das ungeborene Kind deshalb stets überwacht werden. Verändern sich während der Geburt z.B. die Herztöne des Kindes und lässt dies auf eine Sauerstoff-Mangelversorgung schließen, muss das anwesende Personal schnell und routiniert handeln. 

In solchen Fällen muss man abwägen, ob ein Not-Kaiserschnitt einer natürlichen Geburt nicht vorzuziehen ist.

Wird die Mangelversorgung mit Sauerstoff allerdings nicht erkannt oder falsch darauf reagiert, drohen schwerste Hirnschäden bis hin zum Tod des Kindes. Die Hirnschäden können derart schwer sein, dass ihr Kind für immer ein Pflegefall ist und kein eigenständiges Leben führen kann.

Auch Schäden der Kindsmutter sind Geburtsschäden!

Allerdings gehören auch Schäden der Kindsmutter während der Geburt zu den typischen Geburtsschäden. 

Dies kann der Fall sein, wenn bei einem Kaiserschnitt die Betäubung/Anästhesie falsch dosiert wird und die werdende Mutter den Kaiserschnitt bei vollem Bewusstsein und ohne Ausschaltung des Schmerzempfindens miterlebt. 

Daraus können für die Kindesmutter schwere psychische Folgeschäden entstehen.

3. Welche Ansprüche können gerichtlich geltend machen?

Für die erlittenen Schäden kommen Schmerzensgeld, Schadensersatz und der Ersatz künftiger Schäden in Frage. Das Schmerzensgeld hat eine Genugtuungsfunktion und soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden darstellen.

Der Schadensersatz soll alle Kosten, die aus dem Geburtsschaden entstehen, ausgleichen – etwa Pflegekosten, Umbaukosten, Behandlungskosten usw. Außerdem können auch zukünftige Schäden ausgeglichen werden. 

Die für den Geburtsschaden Verantwortlichen können dazu verurteilt werden die Kosten für jeden bisher noch nicht erkennbaren Schaden zu leisten. Verschlimmert sich also z.B. der Zustand des Kindes in der Zukunft, müssen die Verantwortlichen auch hierfür die Kosten tragen.

Beispiel Schmerzensgeld OLG Köln

Das OLG Köln hat in einem Urteil (Az. 5 U 24/18) neben dem Schadensersatz auf 500.000 Schmerzensgeld entscheiden, weil bei einem Kind eine Sauerstoff-Unterversorgung während der Geburt eingetreten ist. 

Es kam deshalb zu einer hypoxischen Hirnschädigung

Das Kind war danach rund um die Uhr auf Pflege angewiesen und konnte weder selbstständig essen noch irgendwelche Alltagskompetenzen entwickeln. 

Auch war nicht mit einer zukünftigen Besserung des Zustandes zu rechnen.

4. Was sollten Eltern beachten?

Wenn Sie als Eltern glauben, dass ein Geburtsschaden eingetreten sein könnte, sollten Sie frühzeitig Beweise hierfür aufbewahren. Dazu kann es sinnvoll sein ein Gedächtnisprotokoll zu schreiben. Außerdem sollten Sie alle Unterlagen, die Sie haben – z.B. Mutterpass, Arztbriefe, Befundberichte – sorgfältig aufbewahren. 

Es kann auch ratsam sein sich schon frühzeitig eine Kopie der Patientenakten geben zu lassen – hierzu haben Sie ein Recht!

Bei einem Verdacht auf einen Geburtsschaden sollten Sie Rechtsberatung durch einen Patientenanwalt in Anspruch nehmen. Dieser kann auch die notwendigen Patientenakten von den behandelnden Ärzten und der Geburtsklinik anfordern. Rechtsberatung ist in jedem Fall hilfreich, damit entschieden werden kann, ob der sich Verdacht auf ein fehlerhaftes Handeln von Ärzten und medizinischem Fachpersonal erhärten lässt.

Rechtsberatung ist auch deshalb sinnvoll, da Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach drei Jahren verjähren können. Die Verjährung beginnt entweder am Ende des Jahres, in dem der Geburtsschaden aufgetreten sein könnte. 

Allerdings gilt im Medizinrecht auch noch ein zweiter Verjährungsbeginn. Die Verjährung kann am Ende des Jahres beginnen, in dem Sie Kenntnis von der Möglichkeit des Geburtsschadens erlangt haben. 

Wenn z.B. ein Schaden erst später erkannt wird, etwa wenn das Kind bereits größer ist, beginnt erst dann die Verjährungsfrist zu laufen.

5. Warum sollte man einen Rechtsanwalt bei Geburtsschäden aufsuchen?

Wie bei jedem Behandlungsfehler gilt auch bei Geburtsschäden, dass diese gegenüber Ärzten und Kliniken geltend gemacht werden müssen. 

Meistens versuchen die jeweiligen Haftpflichtversicherer diese Ansprüche abzuwehren oder gegen Zahlung einer geringen Abfindung abzugelten. 

Deshalb sollten Eltern immer einen Patientenanwalt und Spezialisten für das Medizinrecht aufsuchen, damit dieser die Rechtslage beurteilen kann, Behandlungsunterlagen anfordern kann und sich gegenüber Ärzten und Versicherungen klar positionieren kann.

Haben Sie noch Fragen oder brauchen Sie Hilfe von einem Anwalt bei Geburtsschäden? Dann rufen Sie mich an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de. Ich berate Sie gerne!

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