Sie suchen einen Anwalt, der sie im Rahmen von Ärztepfusch vertritt oder beraten kann? Wie in jedem Beruf und bei jeder Tätigkeit kann es auch im ärztlichen Beruf zu Fehlern kommen. Doch können ärztliche Fehler, Kunstfehler oder allgemein der Ärztepfusch bei den Opfern von diesem Fehler zu massiven Einschränkungen führen.

Anwalt Ärztepfusch
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Wurde beispielsweise falsch behandelt oder zu spät mit der Behandlung begonnen, können die Folgen für den Patienten weitreichend sein. Gesundheitliche Einschränkungen sind nur ein Teil der Folgen von Ärztepfusch. Die Opfer von ärztlichen Fehlern sind meist nicht mehr in ihrem Beruf arbeitsfähig oder werden pflegebedürftig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dominik Engelhardt klärt in diesem Beitrag über das Thema Ärztepfusch auf und erklärt, welche Möglichkeiten Opfer von Ärztepfusch haben, um gegen die verantwortlichen Ärzte oder das medizinische Personal vorzugehen.

Übersicht:

  1. Was ist Ärztepfusch?
  2. Was ist ein Behandlungsfehler?
  3. Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?
  4. Wann kann ein Patient Schmerzensgeld fordern?
  5. Wer trägt die Beweislast bei einem Behandlungsfehler?
  6. Wohin wenden bei Ärztepfusch?
  7. Welcher Anwalt bei Ärztepfusch?

Was ist Ärztepfusch?

Lässt sich man von einem Arzt behandeln, muss die Behandlung nach den medizinischen Standards erfolgen, die allgemein fachlich anerkannt sind.

Diese Standards ergeben sich aus dem verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung. Sich über diesen Stand zu informieren und danach zu behandeln, ist die Pflicht jedes Arztes. Die Einhaltung dieser ärztlichen Sorgfaltspflichten ist auch aus dem jeweilig der Behandlung zugrundeliegenden Behandlungsvertrag heraus geschuldet.

Verstößt der Arzt nun gegen diese Pflicht oder unterläuft ihm bei der Behandlung ein Fehler, spricht man von einem Kunstfehler oder Ärztepfusch. Durch einen Fehler des Arztes verschlechtert sich meist der Gesundheitszustand des Patienten.

Auch Krankenpfleger, Hebammen, Psychotherapeuten und dem Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen können Fehler passieren, die zu einer gesundheitlichen Verschlechterung des Patienten führen. Auch diese lassen sich umgangssprachlich als Ärztepfusch bezeichnen.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Im Zusammenhang mit Ärztefehlern oder Ärztepfusch wird immer der Begriff des Behandlungsfehlers benutzt. Ein Behandlungsfehler kann im therapeutischen Bereich vorkommen, aber auch im diagnostischen und liegt dann vor, wenn die Behandlung nicht den allgemein anerkannten ärztlichen Standards entspricht.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arzt bei einem operativen Eingriff ein Instrument oder anderes Material wie z.B. ein Bauchtuch im Patienten vergisst. Arzt oder Hebamme können z.B. bei einer Geburt vergessen, die Herztöne des Kindes aufzuzeichnen. Dann könnte es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes kommen, die unbemerkt zu einem Hirnschaden führen kann.

Befunderhebungsfehler

Es gibt aber auch Fehler bei der Erhebung von Befunden. Dabei unternimmt der Arzt nicht alles das, was notwendig wäre, um eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung des Patienten zu erkennen. Durch diesen Fehler kann es zu einer falschen Diagnose kommen oder zu einer verspäteten Diagnose, aus der dann weitere Schäden resultieren.

Aufklärungsfehler

Fehler passieren auch immer wieder im Bereich der Aufklärung. Wird ein operativer Eingriff geplant, muss vorher das Einverständnis des Patienten eingeholt werden. Dabei hat der Arzt über den geplanten Eingriff, den Verlauf, die Risiken, die Erfolgsaussichten und auch mögliche Alternativen aufzuklären.

Auch hierbei passieren Fehler, die dazu führen können, dass der Patient bei einer korrekten Aufklärung z.B. gar nicht zugestimmt hätte oder sich für eine Alternative entschieden hätte. Durch eine falsche Aufklärung kann das Einverständnis des Patienten auch entfallen.

Organisationsfehler

Wenn das Krankenhaus z.B. bei oder nach einem operativen Eingriff nicht genug qualifiziertes Personal bereitstellen kann, kann dies weitreichende Folgen haben. Organisationsfehler können dazu führen, dass z.B. während der OP kein Operateur vorhanden ist, der sich mit dem Eingriff gut genug auskennt. Oder nach der OP ist nicht genug Personal vorhanden, welches die Überwachung des Patienten sicherstellen kann.

Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?

Bei Behandlungsfehlern lässt sich zwischen dem einfachen und dem groben Behandlungsfehler unterscheiden.  Der grobe Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Verstoß des Arztes gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse eindeutig und offenkundig ist. Aus objektiver Sicht ist ein solcher Fehler nicht mehr verständlich, da der Fehler so gravierend ist, dass er einem Arzt nicht unterlaufen darf.

Beispiele für einen groben Behandlungsfehler können sein:

  • bei einer Operation werden Instrumente oder Bauchtücher in einem Patienten vergessen. Normalerweise muss am Ende einer OP eine Zählkontrolle stattfinden, ob alle Instrumente und Bauchtücher wieder vollständig sind. Wird eine Zählkontrolle unterlassen, stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar.
  • auf einem Röntgenbild bei einem möglichen Knochenbruch wird dieser übersehen, obwohl die Fraktur klar erkennbar war. Neben Frakturen können auch Tumore übersehen werden, obwohl diese zu erkennen gewesen wären.
  • keine oder verspätete Überweisung an Facharzt – Patienten, die z.B. mit eindeutigen Symptomen eines Schlaganfalls in die Notaufnahme kommen, werden nur kurz untersucht, aber der Schlaganfall oder der Verdacht nicht erkannt. So wird die Überweisung an einen Spezialisten oder eine Stroke-Unit unterlassen oder erst durchgeführt, wenn es bereits zu beträchtlichen Schäden gekommen ist.

Wann kann ein Patient Schmerzensgeld fordern?

Wenn es durch Ärztepfusch zu gesundheitlichen Schäden oder Einschränkungen gekommen ist, haften Ärzte für ihren Fehler. Der ärztliche Fehler muss dabei ursächlich für die entstandenen Schäden oder gesundheitlichen Einschränkungen gewesen sein. Dies ist in einem möglichen Schadensersatzprozess nachzuweisen.

Neben dem Schmerzensgeld kommen weitere Kompensationsleistungen in Betracht. Ist man durch Ärztepfusch längere Zeit arbeitsunfähig, erhält man nach 6 Wochen Krankheit von der Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld ist allerdings niedriger als das Gehalt oder der Lohn. Eventuelle Einbußen durch das Krankengeld müssen bei Vorliegen eines ärztlichen Fehlers auch ausgeglichen werden.

Gleiches gilt, wenn man durch den Ärztefehler in einen Zustand gelangt, in dem man gepflegt werden muss. Wäre es zu einem solchen Zustand und der Notwendigkeit der Pflege nicht gekommen, müssen die Verantwortlichen auch hierfür den Pflegemehraufwand ausgleichen.

Selbst wenn man durch den gesundheitlichen Zustand nicht mehr in der gleichen Weise im Haushalt mithelfen kann, kann dies eine Schadensersatzpflicht des verantwortlichen Mediziners begründen (Haushaltsführungsschaden).

Wer trägt die Beweislast bei einem Behandlungsfehler?

In einem Prozess um Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Ärztepfusch muss der Patient grundsätzlich beweisen, dass ein Behandlungsfehler oder sonstige Ärztefehler vorlag. Aus diesem Fehler muss sich dann ein Gesundheitsschaden ergeben haben und der Fehler muss dafür auch ursächlich gewesen sein. Die Beweislast liegt beim Patienten. Der Beweis kann z.B. mittels medizinischer Gutachten geschehen.

Wenn allerdings ein grober Behandlungsfehler vorliegt, dreht sich diese Beweislast um. Wird in einem medizinischen Gutachten und durch das Gericht ein grober Behandlungsfehler festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass er weder einen groben noch überhaupt einen Behandlungsfehler begangen hat und, dass sich ein erlittener Gesundheitsschaden nicht ursächlich auf einen ärztlichen Fehler zurückführen lässt. Meistens gelingt eine solche Argumentation dem Arzt jedoch nicht.

Wohin wenden bei Ärztepfusch?

Wenn man das Gefühl hat, bei einer Behandlung, Therapie oder Untersuchung ist es zu einem Fehler des Arztes gekommen, sollte man sich zuerst einmal die medizinischen Unterlagen wie etwa die Patientenakte geben lassen. Hierauf haben Patienten einen rechtlichen Anspruch.

Da man als medizinischer Laie jedoch oft nichts mit den Unterlagen anfangen kann oder einen eventuellen Behandlungsfehler oder Ärztepfusch selbst nicht erkennen kann, muss man dies von einem Fachmann überprüfen lassen.

Hierzu gibt es mehrere Anlaufstellen:

  • Zum einen kann man sich als gesetzlich Krankenversicherter an seine Krankenkasse wenden. Diese hat mit dem Medizinischen Dienst – kurz MD – einen medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst geschaffen, der beurteilen kann, ob Ärztepfusch vorliegt oder nicht.
  • Daneben gibt es auch bei den zuständigen Landesärztekammern aus Experten bestehende Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen. Auch hier kann man prüfen lassen, ob z.B. ein Behandlungsfehler vorliegt oder andere Fehler begangen worden sind.
  • Außerdem gibt es die Möglichkeit, sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden, um sich umfassend beraten zu lassen.

Welcher Anwalt bei Ärztepfusch?

Vermutet man, Opfer von Ärztepfusch geworden zu sein, sollte man sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Fachanwälte für Medizinrecht sind durch ihre praktische und theoretische Erfahrung der richtige Ansprechpartner, wenn es darum geht, Behandlungsfehlern und Ärztepfusch nachzugehen.

Als Patientenanwalt biete ich ein großes Beratungsspektrum und vertrete betroffene Patienten oder Angehörige vor Gericht.

Sie erhalten von mir eine Einschätzung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und wie hoch die Erfolgschancen für eine Klage sind. Auch wenn Sie bereits selbst Kontakt zum Medizinischen Dienst oder einer Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle aufgenommen haben, kann ich die weitere Bearbeitung des Sachverhalts übernehmen.

Wurde in Ihrem Fall ein ärztlicher Behandlungsfehler bereits durch ein Gutachten oder eine Gutachterkommission bestätigt, stehe ich Ihnen bei den Verhandlungen mit der Gegenseite als Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht zur Seite.

Sie erreichen uns unter 0941 – 20 600 850 oder per E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de.

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