Was die Verweisungsklausel im Versicherungsvertrag bedeutet, welche strengen Voraussetzungen der BGH stellt und welche Berufsbilder besonders gefährdet sind

Sie haben eine Ablehnung Ihrer BU-Versicherung erhalten – mit dem Hinweis, Sie könnten trotz Ihrer Erkrankung noch eine andere Tätigkeit ausüben. Dieses Argument nennt sich abstrakte Verweisung und gehört zu den häufigsten und schwerwiegendsten Ablehnungsargumenten im Berufsunfähigkeitsrecht. Es bedeutet: Der Versicherer behauptet, es gebe Berufe, die Sie noch ausüben könnten – ohne ein konkretes Stellenangebot vorlegen zu müssen.

Was viele nicht wissen: Ob eine abstrakte Verweisung überhaupt möglich ist, hängt entscheidend vom Inhalt Ihres Versicherungsvertrags ab. Und selbst wenn Ihr Vertrag eine Verweisungsklausel enthält, sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an ihre Zulässigkeit stellt, so streng, dass viele Verweisungen scheitern. Die Grundlagen zur Berufsunfähigkeit finden Sie in unserem Ratgeber: Wer entscheidet über Berufsunfähigkeit?.

Abstrakte Verweisung BU-Versicherung: Ablehnungsgrund prüfen
Wer ein Schreiben der BU-Versicherung erhält, in dem auf eine andere Tätigkeit verwiesen wird, steht vor einem der häufigsten und folgenreichsten Ablehnungsargumente im BU-Recht. Ob die abstrakte Verweisung überhaupt zulässig ist, hängt vom Versicherungsvertrag ab. Lassen Sie Ihren Fall im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs durch uns prüfen und erhalten Sie einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Was ist die abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung?

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sind zwei Arten von Verweisungen zu unterscheiden:

Die abstrakte Verweisung liegt vor, wenn der Versicherer erklärt, der Versicherte könne trotz seiner Erkrankung noch eine andere, vergleichbare Tätigkeit ausüben – ohne dass ein konkretes Stellenangebot oder eine konkrete Stelle nachgewiesen wird. Der Versicherer benennt eine Berufsgruppe oder Tätigkeitsart, auf die er abstrakt verweist, zum Beispiel „Verwaltungstätigkeit“ oder „Beratungsfunktion“.

Die konkrete Verweisung hingegen setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer eine tatsächliche neue Tätigkeit aufgenommen hat, die seine Leistungsansprüche entfallen lässt. Dies ist eine eigenständige Frage im Nachprüfungsverfahren und wird hier nicht näher behandelt.

Der entscheidende Unterschied: Bei der abstrakten Verweisung muss der Versicherer kein konkretes Stellenangebot vorlegen. Er kann sich auf die bloße theoretische Möglichkeit einer anderen Tätigkeit berufen. Genau deshalb ist dieses Instrument so missbrauchsanfällig und so streng gerichtlich kontrolliert.

Die Verweisungsklausel im Versicherungsvertrag: Was steht wirklich drin?

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine abstrakte Verweisung möglich ist, bestimmt ausschließlich der Inhalt Ihres Versicherungsvertrags – genauer: die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Ohne eine entsprechende Klausel im Vertrag ist eine abstrakte Verweisung grundsätzlich unzulässig.

In vielen modernen BU-Versicherungsverträgen – insbesondere solchen, die nach 2000 abgeschlossen wurden – ist die abstrakte Verweisung ausdrücklich ausgeschlossen. Typische Formulierungen lauten: „Die Versicherungsleistung wird nicht von der Möglichkeit abhängig gemacht, eine andere Tätigkeit ausüben zu können“ oder „Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten findet nicht statt“. In älteren Verträgen – aus den 1980er- und 1990er-Jahren – ist die Verweisungsklausel hingegen noch häufig enthalten.

Der erste Schritt bei einer Ablehnung wegen abstrakter Verweisung ist daher immer die genaue Lektüre der AVB Ihres Vertrags. Enthält Ihr Vertrag keine Verweisungsklausel, ist die Ablehnung auf dieser Grundlage von vornherein rechtswidrig. Lassen Sie den Vertrag im Zweifelsfall anwaltlich prüfen.

Einen Überblick über Ihre Ansprüche finden Sie auf unserer Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

BGH-Rechtsprechung zur abstrakten Verweisung: Strenge Anforderungen

Das Kriterium der vergleichbaren Lebensstellung

Selbst wenn der Versicherungsvertrag eine Verweisungsklausel enthält, sind die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung an eine zulässige Verweisung stellt, erheblich. Das zentrale Kriterium ist die vergleichbare Lebensstellung.

Die Verweistätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entsprechen. Maßgeblich sind dabei nach der BGH-Rechtsprechung insbesondere:

  • Ausbildung und Qualifikation: Die Verweistätigkeit muss dem Bildungsniveau und der Berufsausbildung des Versicherten entsprechen. Ein gelernter Chirurg kann nicht auf einfache Verwaltungsarbeit verwiesen werden.
  • Früheres Einkommen: Die Verweistätigkeit muss eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende Vergütung ermöglichen. Ein Einkommensverlust von mehr als 20 bis 30 Prozent gilt nach der Rechtsprechung regelmäßig als nicht mehr zumutbar.
  • Soziale Anerkennung und gesellschaftliche Stellung: Ein Akademiker oder Führungskraft kann nicht auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden, die seinem sozialen Status nicht entsprechen.
  • Tatsächliche Verfügbarkeit der Tätigkeit: Die Verweistätigkeit muss auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verfügbar sein. Eine rein theoretisch mögliche, aber praktisch nicht auffindbare Tätigkeit erfüllt das Kriterium nicht.

Weitere Anforderungen der Rechtsprechung

Neben der vergleichbaren Lebensstellung hat der BGH weitere Anforderungen an eine zulässige abstrakte Verweisung entwickelt:

Erstens darf die Verweistätigkeit die Gesundheit des Versicherten nicht gefährden oder seine Erkrankung verschlimmern. Wer wegen psychischer Erschöpfung berufsunfähig ist, kann nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die denselben Stressbelastungen ausgesetzt ist wie der ursprüngliche Beruf.

Zweitens muss der Versicherer die Verweistätigkeit konkret benennen. Ein allgemeiner Hinweis auf „weniger belastende Tätigkeiten“, „Verwaltungsarbeit“ oder „Beratungsfunktionen“ ohne nähere Spezifizierung genügt nach der Rechtsprechung nicht. Der Versicherer muss eine bestimmte Tätigkeit bezeichnen und darlegen, dass der Versicherte diese auch tatsächlich ausüben kann.

Drittens muss der Versicherte die Verweistätigkeit ohne unzumutbare Umschulung ausüben können. Eine längere Umschulungszeit kann zumutbar sein, wenn sie dem Versicherten ermöglicht, eine vergleichbare Lebensstellung zu erreichen. Eine mehrjährige Ausbildung ist jedoch in der Regel nicht zumutbar.

Schutzlose Berufsbilder: Wer ist durch die abstrakte Verweisung besonders gefährdet?

Bestimmte Berufsgruppen sind durch das Instrument der abstrakten Verweisung in besonderer Weise betroffen, weil Versicherer vergleichsweise leicht eine „andere Tätigkeit“ konstruieren können. Dazu gehören:

  • Handwerker und körperlich tätige Berufe: Wird ein Elektriker, Dachdecker oder Maurer berufsunfähig, versucht der Versicherer häufig, auf Bürotätigkeiten, Lagerarbeit oder einfache Controllingtätigkeiten zu verweisen. Diese Tätigkeiten entsprechen jedoch selten der Lebensstellung eines Fachhandwerkers mit langjähriger Berufserfahrung und entsprechendem Einkommen.
  • Selbstständige und Freiberufler: Bei Selbstständigen fehlt der Vergleichsberuf im Angestelltenverhältnis fast zwangsläufig. Ein niedergelassener Arzt kann nicht einfach auf eine angestellte Verwaltungsposition verwiesen werden; die Einkommens- und Statusdifferenz wäre in der Regel unzumutbar.
  • Hochspezialisierte Fachkräfte: Wer eine seltene, hochqualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat – etwa als Pilot, Chirurg oder Spezialsoftwareentwickler –, kann kaum auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die seiner Lebensstellung entspricht, sobald er diese Fachfähigkeit krankheitsbedingt verliert.
  • Berufseinsteiger mit kurzer Berufserfahrung: Bei jungen Versicherten, die noch am Anfang ihrer Karriere stehen, ist die bisherige Lebensstellung schwerer zu bestimmen. Das kann die Verweisung erleichtern oder erschweren, je nachdem wie der Versicherer argumentiert.

Das Risiko der abstrakten Verweisung hängt also wesentlich vom eigenen Berufsprofil ab. Lassen Sie prüfen, ob eine Verweisung in Ihrem konkreten Fall überhaupt möglich wäre.

Typische Verweisungsargumente der Versicherer und wie man sie angreift

In der anwaltlichen Praxis wiederholen sich die Verweisungsargumente der Versicherer. Die häufigsten und ihre jeweiligen Angriffspunkte:

  • „Sie können noch Verwaltungsarbeit leisten.“ Angriffspunkt: Entspricht eine allgemeine Verwaltungstätigkeit der Lebensstellung des Versicherten in Bezug auf Qualifikation, Einkommen und soziale Stellung? Häufig nicht. Zudem muss der Versicherer konkret benennen, welche Verwaltungstätigkeit er meint und ob diese auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist.
  • „Sie könnten als Berater tätig sein.“ Angriffspunkt: Ein Berater-Tätigkeit setzt Wissen und Netzwerk voraus. Ist das tatsächlich vorhanden? Ist die Tätigkeit auf dem Markt tatsächlich verfügbar? Hat der Versicherte eine realistische Chance, das angegebene Einkommen zu erzielen? Ohne konkrete Darlegung scheitert dieser Verweis.
  • „In Ihrem früheren Beruf gibt es Tätigkeitsbereiche, die Sie noch ausüben könnten.“ Angriffspunkt: Handelt es sich tatsächlich um eine eigenständige Tätigkeit oder nur um einen Teilbereich des bereits berufsunfähig machenden Berufs? Einteilung als Teil der BU-begründenden Tätigkeit – nicht als Verweistätigkeit – ist oft das bessere Argument.
  • „Mit einer Umschulung könnten Sie eine andere Tätigkeit ausüben.“ Angriffspunkt: Wie lang ist die Umschulung? Entspricht die Verweistätigkeit nach der Umschulung der bisherigen Lebensstellung? In der Regel sind Umschulungen von mehr als sechs bis zwölf Monaten unzumutbar, wenn das Ziel keine vergleichbare Lebensstellung bietet.

Jedes dieser Argumente ist angreifbar – vorausgesetzt, es wird frühzeitig und mit den richtigen Unterlagen angegangen. Reagieren Sie nicht unvorbereitet auf eine Verweisung.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei abstrakter Verweisung in der BU-Versicherung?

Sofort – wenn Sie eine Ablehnung mit dem Hinweis auf eine andere mögliche Tätigkeit erhalten haben. Die abstrakte Verweisung ist ein juristisch präzises Instrument mit klaren gesetzlichen und richterrechtlichen Voraussetzungen. Ob diese im Einzelfall erfüllt sind, kann nur durch eine Analyse des Versicherungsvertrags, der Begründung des Versicherers und der konkreten Berufssituation des Versicherten beurteilt werden.

Besonders wichtig ist die anwaltliche Unterstützung in drei Situationen: Erstens, wenn unklar ist, ob Ihr Vertrag überhaupt eine Verweisungsklausel enthält. Zweitens, wenn der Versicherer eine Verweistätigkeit benennt und Sie sich fragen, ob diese Ihrer Lebensstellung entspricht. Drittens, wenn der Versicherer im Nachprüfungsverfahren auf eine Tätigkeit verweist, die Sie inzwischen aufgenommen haben.

Dominik Engelhardt ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Die Prüfung einer Verweisungsklausel und ihrer Zulässigkeit im Einzelfall gehört zu den Kernkompetenzen des spezialisierten BU-Rechts. Kanzlei Engelhardt vertritt Versicherte in Regensburg und bundesweit.

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Fazit: Abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung – häufig unzulässig oder angreifbar

  • Erst den Vertrag prüfen: Viele moderne BU-Verträge schließen die abstrakte Verweisung ausdrücklich aus. Ohne vertragliche Klausel ist die Verweisung von vornherein unzulässig.
  • Strenge BGH-Anforderungen: Selbst bei vorhandener Klausel muss die Verweistätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprechen – in Qualifikation, Einkommen und sozialem Status. Ein allgemeiner Verweis auf „Verwaltungsarbeit“ genügt in der Regel nicht.
  • Konkrete Benennung erforderlich: Der Versicherer muss eine bestimmte Tätigkeit nennen, auf die er verweist, und deren tatsächliche Verfügbarkeit darlegen. Abstrakte Floskeln sind angreifbar.
  • Gesundheit geht vor: Die Verweistätigkeit darf die Erkrankung nicht verschlimmern oder die Gesundheit gefährden.

Sofortige anwaltliche Prüfung: Eine Ablehnung wegen abstrakter Verweisung muss umgehend rechtlich analysiert werden. Die Prüfung von Vertrag, Verweisbegründung und Berufsprofil entscheidet über die Gegenstrategie.

FAQs – Häufige Fragen zur abstrakten Verweisung in der BU-Versicherung

Was bedeutet abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung?

Bei der abstrakten Verweisung beruft sich die BU-Versicherung darauf, dass der Versicherte – obwohl er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann – noch eine andere, vergleichbare Tätigkeit ausüben könnte. Anders als bei der konkreten Verweisung muss dafür kein tatsächliches Stellenangebot vorliegen. Der Versicherer verweist abstrakt auf eine Berufsgruppe oder Tätigkeitsart, ohne eine konkrete Stelle nachweisen zu müssen.

Ist die abstrakte Verweisung in meinem BU-Vertrag überhaupt zulässig?

Das hängt ausschließlich vom Inhalt Ihres Versicherungsvertrags ab. Viele BU-Verträge – insbesondere solche, die nach 2000 abgeschlossen wurden – schließen die abstrakte Verweisung ausdrücklich aus. Prüfen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Vertrags. Liegt keine Verweisungsklausel vor, ist die abstrakte Verweisung unzulässig und die Ablehnung rechtswidrig.

Welche Anforderungen stellt der BGH an eine zulässige abstrakte Verweisung?

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass die Verweistätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht – gemessen an Qualifikation, Ausbildung, Einkommen und sozialem Status. Zudem muss sie konkret benannt, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verfügbar und ohne unzumutbare Umschulung erlernbar sein. Die Verweistätigkeit darf die Gesundheit des Versicherten nicht gefährden oder seine Erkrankung verschlimmern.

Was bedeutet „Vergleichbarkeit der Lebensstellung“ bei der Verweisung?

Die Lebensstellung beschreibt die wirtschaftliche und gesellschaftliche Position, die der Versicherte durch seinen bisherigen Beruf eingenommen hat. Die Verweistätigkeit muss ein vergleichbares Einkommensniveau ermöglichen – nach der Rechtsprechung in der Regel nicht mehr als 20 bis 30 Prozent unterhalb des früheren Einkommens –, der Ausbildung und Qualifikation entsprechen und eine vergleichbare soziale Stellung bieten. Ein gelernter Fachhandwerker kann nicht auf ungelernte Büroarbeit verwiesen werden.

Muss der Versicherer bei einer Verweisung konkret benennen, auf welche Tätigkeit er verweist?

Ja. Nach der Rechtsprechung genügt ein allgemeiner Hinweis auf „weniger belastende Tätigkeiten“ oder „Verwaltungsarbeit“ nicht. Der Versicherer muss die Verweistätigkeit konkret bezeichnen, die tatsächliche Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt darlegen und begründen, warum der Versicherte diese Tätigkeit trotz seiner Erkrankung ausführen kann. Fehlt eine dieser Darlegungen, ist die Verweisung angreifbar.

Kann ich auf eine Tätigkeit verwiesen werden, für die ich mich erst umschulen müsste?

Eine kurze Einarbeitungszeit kann zumutbar sein. Eine längere Umschulung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist hingegen in der Regel unzumutbar, insbesondere wenn unklar ist, ob die Verweistätigkeit nach Abschluss der Umschulung tatsächlich verfügbar ist und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine Umschulung auf eine deutlich schlechter bezahlte oder sozial geringer angesehene Tätigkeit ist generell nicht zumutbar.

Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?

Bei der abstrakten Verweisung beruft sich der Versicherer auf die theoretische Möglichkeit, eine andere Tätigkeit ausüben zu können, ohne ein konkretes Stellenangebot vorzulegen. Bei der konkreten Verweisung hat der Versicherungsnehmer tatsächlich eine neue Tätigkeit aufgenommen, die eine Fortsetzung der BU-Rente in Frage stellt. Die konkrete Verweisung ist häufiger Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens, während die abstrakte Verweisung meist bei der Erstablehnung eingesetzt wird.

Welche Berufe sind durch die abstrakte Verweisung besonders gefährdet?

Handwerker und körperlich tätige Berufe (Verweis auf Büro- oder Lagertätigkeiten), Selbstständige und Freiberufler (kein direkt vergleichbarer Angestelltenberuf), hochspezialisierte Fachkräfte (keine vergleichbare Verweistätigkeit auf dem Markt) und junge Berufseinsteiger (Lebensstellung schwerer zu bestimmen) sind besonders häufig betroffen. In all diesen Fällen ist die anwaltliche Prüfung besonders wichtig.

Darf der Versicherer bei einer psychischen Erkrankung auf eine stressige Tätigkeit verweisen?

Nein. Die Verweistätigkeit darf die Erkrankung des Versicherten nicht verschlimmern oder seine Gesundheit gefährden. Wer wegen psychischer Erschöpfung, Burnout oder einer Angststörung berufsunfähig ist, kann nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die vergleichbaren psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Dasselbe gilt für körperliche Erkrankungen: Wer wegen einer Rückenerkrankung nicht mehr heben kann, darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die körperliche Belastungen enthält.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei abstrakter Verweisung in der BU-Versicherung?

Sofort nach Erhalt der Ablehnung. Die Prüfung beginnt mit dem Versicherungsvertrag: Enthält er überhaupt eine Verweisungsklausel? Wenn ja: Erfüllt die genannte Verweistätigkeit die Anforderungen des BGH an Lebensstellung, Verfügbarkeit und Gesundheitsverträglichkeit? Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann diese Fragen zuverlässig beurteilen und die geeignete Gegenstrategie entwickeln.