Die Beckenendlage stellt eine besondere geburtshilfliche Herausforderung dar, weshalb mit der Mutter schon frühzeitig über Vor- und Nachteile des Geburtsmodus gesprochen werden sollte.

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Was bedeutet Beckenendlage?

Als Beckenendlage (BEL) beschreibt man die Längslage des Kindes mit vorangehendem Steiß. Die Beckenendlage tritt vermehr bei Erstgebärenden auf und bei etwa 5 % aller Geburten. Zu unterscheiden ist zwischen der

  • reinen Steißlage,
  • un-/vollkommenen Steiß-Fuß-Lage,
  • un-/vollkommenen Fußlage und der
  • Knielage.

Während die Diagnose reine Steißlage oder Knielage bereits im Vorfeld der Geburt mittels Ultraschall gestellt werden kann, kann die Diagnose un-/vollkommene Steiß-Fuß-Lage oder Fußlage erst nach dem Blasensprung gestellt werden.

Kaiserschnitt oder vaginale Geburt bei BEL?

Im Unterschied zur Schädellage kann die Geburt aus Beckenendlage sowohl vaginal als auch per Kaiserschnitt erfolgen. 

Zu den Risiken einer vaginalen Geburt in BEL gehören:

  • Vorzeitiger Blasensprung
  • Nabelschnurvorfall
  • O2-Mangel, sobald der Kopf die Nabelschnur komprimiert
  • Verzögerte Kopfgeburt, da der Steiß mit seinem geringeren Umfang zu wenig für den Schädel vordehnt
  • Intrakranielle Blutungen durch erhebliche Druck- und Zugbelastungen während der Kopfentwicklung
  • Plexusschäden, insb. bei hochgeschlagenen Armen
  • steigende Morbidität und Mortalität mit zunehmender Unreife

Die Beckenendlage ist die Indikation von über 12 % aller Sectiones in Deutschland. Die Durchführung einer geplanten Sectio bei BEL kann zwar die Risiken für das Kind verringern, jedoch birgt die Sectio für die werdende Mutter höhere Risiken als eine vaginale Geburt. 

Zu den Risiken einer Sectio für die Mutter zählen:

  • schwere Blutungen
  • Verletzung von Nachbarorganen
  • Verwachsungen und Narbenbildung
  • erhöhte Morbidität und Mortalität
  • erhöhtes Risiko für Komplikationen bei Folgegeburten, z. B. Plazenta praevia, Plazenta accreta/increta, Uterusruptur

Aus diesem Grund muss die Wahl des Geburtsmodus unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen sorgfältig abgewogen werden.

Wichtig: Frühzeitige Beratung der werdenden Mutter

In Deutschland wird der Schwangeren ein erhebliches Mitsprache- bzw. Selbstbestimmungsrecht bei der Entscheidung eingeräumt, ob sie für sich etwas höhere Risiken verbunden mit verringerten Risiken für den Feten bzw. umgekehrt eingehen möchte (BGH Senatsurteil 16.2.1993-VI ZR 300/91, aaO S. 704). 

Wichtig ist vor diesem Hintergrund eine frühzeitige Beratung der Mutter zum Geburtsmodus. Frauen mit BEL am Termin sollte mitgeteilt werden, dass derzeit kein Geburtsmodus für die Kinder präferiert werden kann (Sectio vs. vaginale Geburt). Wenn eine strenge Risikoselektion erfolgt, ist die vaginale Beckenendlagengeburt eine gleichwertige Alternative zur Sectio. Die vaginale Beckenendlagengeburt stellt eine Alternative mit niedrigerer mütterlicher Morbidität dar. Dem Wunsch nach vaginaler Beckenendlagengeburt kann daher nach Risikoselektion und Aufklärung/Einwilligung gefolgt werden.

Rechtliche Fragen und Ansprüche

Unterbleibt die gebotene, differenzierte Beratung über die Möglichkeiten der vaginalen Geburt vs. Kaiserschnitt (insbesondere mit Darstellung kurzfristiger und langfristiger mütterlicher und kindlicher Risiken), kann unter Umständen ein sogenannter Aufklärungsfehler vorliegen – insbesondere dann, wenn durch dieses Versäumnis ein Geburtsschaden entsteht.

Aber auch die Durchführung der eigentlichen Geburt hat sich an aktuellen medizinischen Standards auszurichten: Die Geburtsvorbereitung, die Anwendung von Methoden zur Selbstwendung des Fetus, die genaue Überwachung während der Geburt, die Organisation geeigneter personeller und struktureller Voraussetzungen (wie geschultes Personal und entsprechende Organisationsstrukturen der Geburtsklinik) sowie die Überwachung in der postnatalen Phase sind unerlässlich, um die Risiken der Geburt bei BEL möglichst gering zu halten. Werden diese Standards nicht eingehalten, können daraus auch Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers resultieren.

Für eine individuelle Prüfung Ihres Falls steht Ihnen die Engelhardt Rechtsanwaltskanzlei mit medizinrechtlicher Expertise jederzeit zur Verfügung.

Literatur:

AWMF S3-Leitlinie „Die Sectio caesarea“

Thieme, Uhl Bernhard, Gynäkologie und Geburtshilfe compact, 5. Auflage 2013, S. 333 ff.