Wird ein Patient in einem Klinikum behandelt, sind diesem die vertraglichen Verhältnisse der Ärzte mit dem Klinikum oder anderen Trägern in der Regel nicht bekannt. Haftungsrechtlich macht es jedoch einen erheblichen Unterschied, ob ein Arzt als Belegarzt, Durchgangsarzt oder angestellter Arzt im Klinikum tätig wird. Der Krankenhausträger haftet nicht für Fehler jedes Arztes. Wir stellen Ihnen die relevanten Unterschiede dar.
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Was ist ein Belegarzt?
Ein Belegarzt ist gem. § 121 Abs. 2 SGB V ein niedergelassener, nicht am Krankenhaus angestellter Vertragsarzt, der berechtigt ist, seine eigenen Patienten – sogenannte Belegpatienten – in einem Krankenhaus stationär oder teilstationär zu behandeln. Dabei nutzt der Belegarzt die Dienste, Einrichtungen und Mittel des Krankenhauses, ohne hierfür von diesem eine Vergütung zu erhalten.
Das grundlegende Merkmal ist also die fachliche Unabhängigkeit gegenüber dem Krankenhaus: Der Belegarzt bleibt wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig und ist primär seinem Patienten verpflichtet, nicht dem Krankenhaus als Arbeitgeber oder Auftraggeber.
Wer haftet bei einer Belegarztbehandlung?
Zu differenzieren ist stets zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung. Ärzte und Pflegekräfte, die schuldhaft einen schadenstiftenden Fehler begangen haben, haften dem Patienten deliktisch persönlich nach § 823 BGB. Um die vertragliche Haftung bestimmen zu können, sind hingegen zunächst die einzelnen vertraglichen Beziehungen genauer zu betrachten:
Bei Belegarztbehandlung entsteht ein sog. gespaltener Krankenhausvertrag mit dem Patienten.
Zwischen dem Belegarzt und dem Belegkrankenhaus wird regelmäßig ein Belegarztvertrag geschlossen, der die Einzelheiten der Kooperation und die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche sowie etwa vom Belegarzt zu zahlende Entgelte für die Leistungen des Krankenhauses an den Belegarzt beinhaltet. Bei einem Belegarztvertrag handelt es sich um einen Kombinationsvertrag (Heilbehandlung mit Unterbringung). Der Belegarzt schuldet dann die ärztliche Behandlung, während das Krankenhaus Unterkunft, Verpflegung und allgemeine nachgeordnete medizinische Dienste schuldet. Der Belegarztvertrag ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag eigener Art, kraft dessen Krankenhaus und Arzt im Dienste der Gesundheit des Patienten als gleichgestellte Partner zusammenwirken, wobei der Belegarzt für seine Fehler allein einzustehen hat. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall eine nichtärztliche Hilfsperson oder ein nachgeordneter Arzt Erfüllungsgehilfe des Belegarztes oder des Krankenhausträgers ist, hängt von den tatsächlichen Umständen im Einzelfall ab.
Der Belegarzt schließt einen eigenen Behandlungsvertrag nach §§ 630 a ff. BGB mit dem Patienten ab, welcher die Erbringung seiner ärztlichen Leistungen umfasst. Das hat zur Folge, dass der Belegarzt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der von ihm selbst dem Patienten geschuldeten Leistungen nicht Gehilfe des Belegkrankenhauses ist.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Belegarzt haftet für sein eigenes Verschulden bei seiner persönlichen ärztlichen Leistung haftet. Der Krankenhausträger haftet nicht für Fehler der Belegarztbehandlung, aber ggf. für Fehler seines Pflege- oder sonstigen Personals (z.B. Anästhesist). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt bei Fehlern des Pflegepersonals auch eine gesamtschuldnerische Haftung von Belegarzt und Krankenhausträger in Betracht.
Was ist ein Durchgangsarzt?
Der Durchgangsarzt – häufig mit „D-Arzt“ abgekürzt – ist ein von den Unfallversicherungsträgern bestellter und speziell qualifizierter Arzt, der nach einem Arbeitsunfall im Rahmen der Erstversorgung über eine „allgemeine Heilbehandlung“ oder „besondere Heilbehandlung“ entscheidet und ggf. eine ärztliche Behandlung durchführt oder den Patienten entsprechend an einen Facharzt weiterverweist.
Wer haftet bei einer Durchgangsarztbehandlung?
Der Durchgangsarzt entscheidet – regelmäßig nach Erstversorgung und Diagnostik – über die Art der Heilbehandlung, also darüber, ob dem Versicherten allgemeine oder besondere Heilbehandlung zugutekommt. Der Durchgangsarzt nimmt aufgrund engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs zwischen der Erstversorgung, der vorbereitenden Diagnostik und der Entscheidung über das Ob und Wie insgesamt eine dem Unfallversicherungsträger obliegende Aufgabe war und haftet folglich nicht persönlich. Der Unfallversicherungsträger ist vom Patienten bei Fehlern im hoheitlichen Bereich unmittelbar in Anspruch zu nehmen. (vgl. Dr. Thorsten Süß, LSK 2024, 08805670)
Erst wenn der Durchgangsarzt die weitere Behandlung in die eigenen Hände nimmt, kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Zu unterscheiden ist sodann zwischen der besonderen ambulanten Heilbehandlung und der besonderen stationären Heilbehandlung:
Ordnet der Durchgangsarzt nach der Erstversorgung des Unfallverletzten die besondere ambulante Heilbehandlung an und übernimmt diese, kommt ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen ihm und dem Patienten zustande und der Durchgangsarzt haftet für Behandlungsfehler persönlich (BGH, Urteil vom 30.7.2024 – VI ZR 115/22, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 10.3.2020 – VI ZR 281/19, juris Rn. 23). Eine Haftung des Krankenhausträgers kommt dann nicht in Betracht. (vgl. LG Flensburg, Endurteil vom 22.11.2024 – 3 O 324/16, BeckRS 2024, 32744)
Anders verhält es sich hingegen, wenn der Durchgangsarzt eine stationäre besondere Heilbehandlung einleitet. Dann kommt für die stationäre besondere Heilbehandlung ein totaler Krankenhausvertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Unfallverletzten zustande. (vgl. LG Flensburg, Endurteil vom 22.11.2024 – 3 O 324/16, BeckRS 2024, 32744) Zusätzlich kann in Ausnahmefällen ein privatärztliches Behandlungsverhältnis des Patienten zum Durchgangsarzt bestehen. Ein solcher Ausnahmefall kann in der Übernahme der besonderen stationären Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt außerhalb einer BG-Klinik liegen, weil durch dessen besondere Expertise die Qualität der besonderen Heilbehandlung sichergestellt werden soll und er deshalb nach den Umständen eine besondere persönliche Verantwortung hierfür übernimmt. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2025 – 5 W 16/25, BeckRS 2025, 20358) Diese Rechtsfrage ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Die Möglichkeit einer haftungsrechtlichen Zurechnung des Verschuldens von als Vertreter tätig werdenden Erfüllungsgehilfen ist innerhalb privatrechtlich zu beurteilender ärztlicher Behandlungsverhältnisse grundsätzlich anerkannt, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Unfallversicherungsträger haftet (im Außenverhältnis) für Fehler des Durchgangsarztes im Rahmen der Erstversorgung und Diagnostik bis zur Entscheidung darüber, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung vorliegt. Übernimmt der Durchgangsarzt im Anschluss die besondere ambulante Heilbehandlung, haftet er vertraglich. Leitet der Durchgangsarzt hingegen eine besondere stationäre Heilbehandlung ein, haftet der Krankenhausträger vertraglich und in Ausnahmefällen zusätzlich der Durchgangsarzt. Eine deliktische Haftung des Durchgangsarztes persönlich kommt sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Heilbehandlung in Betracht.
Die Unterscheidung ist oft schwierig.
Die Haftungsverteilung im Arzthaftungsrecht ist komplex und eine Differenzierung der vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Beziehungen als Laie oft nicht einfach. Es ist daher ratsam, sich bei der Vermutung eines Behandlungsfehlers an einen Patientenanwalt zu wenden. Nur so können Sie sicher gehen, dass ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch gegenüber dem richtigen Gegner geltend gemacht werden. Wir beraten Sie gern!
