Jeder Patient und jede Patientin hat einen Anspruch auf eine medizinische Behandlung nach dem aktuellen medizinischen Standard.

Eine Verschiebung einer notwendigen Operation und eine dadurch entstehende Behandlungsverzögerung führt im schlimmsten Fall zu einem Schaden des Patienten.

Anspruch auf Schadensersatz durch Behandlungsverzögerung

An diesem Anspruch auf eine medizinisch notwendige Behandlung ändert auch die aktuelle Corona Krise nichts. Tatsächlich kommt es jedoch aktuell zu Verschiebungen wichtiger Operationen.

Schadensersatzanspruch Behandlungsverzögerung Corona
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Hintergrund ist, dass insbesondere eine Überlastung der Krankenhäuser verhindert werden soll.

Nicht in jedem Fall bleibt jedoch eine Verschiebung einer Operation ohne Folgen.

Kommt es aufgrund der Verschiebung einer planbaren Operation zu einem irreversiblen Schaden des Patienten, kann dieser mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeld und den Ersatz materieller Schäden vom Krankenhaus und dem behandelnden Arzt verlangen.

Problematik gerade bei schweren Erkrankungen

Wie die Ärzte Zeitung in einem Beitrag vom 09.11.2020 selbst schreibt, besteht durch Behandlungsverzögerungen ein erhöhtes Sterberisiko, vgl. den Artikel der ÄrzteZeitung.

Gerade bei schweren Erkrankungen wie Krebs sind Behandlungsverzögerungen in Folge verschobener Behandlungen und Eingriffe besonders gefährlich.

Bereits ein Monat Verzögerung in der Krebstherapie kann das Sterberisiko zwischen 3% und 13% erhöhen.

Nach Schätzungen der Fachhochschule Köln wurden aufgrund der Corona-Pandemie allein in Deutschland 1,6 Millionen Operationen verschoben, vgl. Meldung von rfh-koeln.de.

Behandlungsverzögerungen beschäftigten Gerichte schon früher

Da grundsätzlich ein Anspruch des Patienten auf eine medizinische Behandlung nach aktuellem medizinischen Standard besteht und dieser medizinische Standard durch eine Verzögerung der Behandlung gerade nicht erfüllt wird, haben Behandlungsverzögerungen die Gerichte schon früher beschäftigt.

In verschiedensten Fällen wurden den Patienten Schadensersatzzahlungen zugesprochen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist in diesen Fällen, dass durch nicht rechtzeitig durchgeführte medizinische Behandlung ein Gesundheitsschaden entstanden ist.

Gerne berate ich Sie als Betroffener und unterstützte Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Arzt oder Klinikum. Rufen Sie mich einfach an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de. Ich helfe Ihnen gerne!

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