Warum eine Überprüfung der Patientenverfügung aufgrund von Corona sinnvoll ist.
Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall einer medizinisch ausweglosen Situation, in der keine Aussicht auf Genesung besteht und Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können, vorsorgen.
Das Hauptaugenmerk der Patientenverfügung liegt regelmäßig in der Frage nach lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen.
Damit Ihr eigener Wille im Ernstfall beachtet wird und nicht den zuständigen Ärzten oder Ihren Angehörigen obliegt, sollte die Abfassung einer Patientenverfügung erfolgen.
Kombination aus Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Damit im Ernstfall auch geregelt ist, wer rechtsverbindliche Erklärung abgeben oder Entscheidungen treffen darf, ist es empfehlenswert die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.
Besonderheiten durch Corona
Bei schweren Verläufen von Corona kann es unter Umständen erforderlich sein, ein Beatmungsgerät zur Behandlung einzusetzen. Doch was passiert in diesem Fall, wenn ich in meiner Patientenverfügung festgelegt habe, dass ich nicht rein von Maschinen am Leben gehalten werden will?
Beatmung bei Corona Erkrankung
Im Rahmen einer bereits bestehenden oder neu zu verfassenden Patientenverfügung besteht die Möglichkeit, für den Fall einer Erkrankung an Covid-19 explizit Ausnahmen zu regeln, um für die Gefahr einer notwendigen Beatmung im Zusammenhang mit Corona Klarheit zu schaffen.
Konkret besteht die Möglichkeit im Rahmen der Patientenverfügung zu erklären, dass im Falle einer Covid-19 Erkrankung eine künstliche Beatmung gewollt ist, auch wenn diese Behandlungsform ansonsten abgelehnt wird.
Für den Fall, dass der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann, sollten in Bezug auf Corona insbesondere folgende Fragen durch die Patientenverfügung explizit geklärt werden:
- Ist eine invasive Beatmung gewünscht?
- Ist die künstliche Blutwäsche (Dialyse) gewünscht?
- Sind im Fall einer Covid-19 Erkrankung wiederbelebende Maßnahmen gewünscht?
Ist eine neue Patientenverfügung nötig?
Sollten Sie bereits eine Patientenverfügung verfasst haben, kann diese jederzeit ergänzt werden, sodass diese nicht komplett neu verfasst werden sollte. Für den Fall, dass Sie noch keine Patientenverfügung verfasst haben, sollten die gewünschten Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Covid-19 Erkrankung explizit erfasst werden.
Gerne berate ich Sie zur Möglichkeit der Überprüfung Ihrer bereits bestehenden Patientenverfügung und unterstütze Sie bei einer neu zu erstellenden Patientenverfügung. Rufen Sie mich einfach an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de.
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