Piloten und andere Luftfahrtbeschäftigte tragen bei ihrer täglichen Arbeit ein erhöhtes berufsbezogenes Risiko: Der Verlust der Flugtauglichkeit kann die Karriere abrupt beenden. Die sogenannte Loss-of-Licence-Versicherung (LoL-Versicherung) hilft, die finanziellen Folgen dieses Szenarios abzufedern. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen und beleuchten grundlegende und aktuelle rechtliche Entwicklungen.

Loss-of-Licence-Versicherung: Absicherung für Piloten
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Was sind die Vorteile einer Loss-of-Licence-Versicherung?

Eine LoL-Versicherung bietet Schutz speziell für Versicherungsnehmer, bei denen die Berufsausübung an eine behördlich ausgestellte Lizenz geknüpft ist, insbesondere Piloten. Sie zahlt im Falle eines endgültigen oder (zeitweise) behördlich festgestellten Entzugs der Fluglizenz wegen Fluguntauglichkeit eine fest vereinbarte Rente oder Einmalzahlung. Diese Absicherung zielt auf das berufsbedingte Risiko des Lizenzverlusts und kann eine sinnvolle klauselmäßige Ergänzung zur allgemeinen Absicherung, etwa durch die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), sein.

Vorteilhaft ist zudem, dass die LoL-Versicherung häufig als Zusatzbaustein zur betrieblichen Alters- und Invaliditätsversorgung ausgestaltet wird oder von Arbeitgebern mit Bezugsrecht für den Arbeitnehmer abgeschlossen wird.

Was ist der Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)?

Klassische BU-Policen decken gewöhnlich die Unfähigkeit ab, den jeweils zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, dies auf Grundlage einer prozentualen normierten Berufsunfähigkeit. Die LoL-Versicherung misst den Eintritt des Versicherungsfalles hingegen am sehr spezialisierten Maßstab der Flugdienstuntauglichkeit bzw. des Lizenzentzugs. Während die BU-Leistung oft „weiche“ Leistungskriterien und allgemeine, medizinische Beeinträchtigungen zugrunde legt, kommt es für die Leistung aus der LoL-Versicherung regelmäßig auf das Vorliegen einer medizinisch festgestellten, durch Fliegerärzte und/oder Luftfahrtbehörden bestätigten Untauglichkeit zur Ausübung des speziellen Berufs (Pilot, Fluglotse, etc.) an.

Was sind typische Klauseln und warum können diese (oft) günstiger als Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung sein?

Viele Versicherungsbedingungen von LoL-Versicherungen sind klar und berufsgruppenspezifisch gefasst. Ein Beispiel: „Berufsunfähigkeit wird bereits dann als nachgewiesen angesehen, wenn die der versicherten Person erteilte amtliche Flugerlaubnis entzogen wird oder durch Ablauf erlischt, weil die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls flugdienstunfähig geworden ist, und in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen ist, dass die Erlaubnis wieder erteilt werden kann“.

Im Vergleich zur klassischen BU sind damit folgende Vorteile für die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall zu nennen:

  • Es wird nicht die allgemeine Erwerbsfähigkeit, sondern der spezifische Beruf des Lizenzinhabers abgesichert.
  • Die Beweisführung über die Fluguntauglichkeit erfolgt meist über behördlich-bestellte Fliegerärzte oder direkt über den Lizenzentzug, was eine in der Praxis oft „greifbarere“ Leistungsdefinition ist
  • Viele LoL-Versicherungen schließen psychisch bedingte Einschränkungen nicht automatisch aus, solange diese durch ein organisches Leiden oder Unfall medizinisch nachweisbar hervorgerufen sind. Die Klauseln sind jedoch sehr unterschiedlich in ihrem Leistungsumfang und sind stets individuell zu prüfen.

Was sind die Voraussetzungen für die Feststellung der Flugunfähigkeit?

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die zuständige Behörde, meist nach Begutachtung durch hierfür zertifizierte Fliegerärzte, der versicherten Person die Fluglizenz entzieht oder nicht verlängert. Konkret wird auf die behördliche Entscheidung, ggf. in Verbindung mit einem flugärztlichen Gutachten, abgestellt.

Typische Formulierungen in Versicherungsbedingungen lauten hierzu:

Es gilt als vereinbart, dass Berufsunfähigkeit schon dann vorliegt, wenn gemäß Ziffer 3 festgestellt wird, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd fluguntauglich für den Tauglichkeitsgrad 1 ist, oder eine zeitlich begrenzte Fluguntauglichkeit mit Nachprüfung in frühestens sechs Monaten attestiert wird.“ (vgl. zur Fluguntauglichkeitsklausel etwa OLG Köln, Urt. v. 17.12.2019 – 9 U 195/18)

Bei Streitfragen zur Bezugsdauer oder der exakten Abgrenzung gegenüber anderen Versicherungsleistungen wird regelmäßig auf die Vertragsklauseln und den objektiv feststellbaren Verlust der Flugtauglichkeit abgestellt. Insbesondere ist bei Bezug anderer Versicherungsleistungen stets deren wechselseitiges Verhältnis zu bedenken. Bei der Krankentagegeldversicherung kann es aufgrund der grundsätzlichen Funktion als Verdienstausfallversicherung zu einer Rückforderung bei gleichzeitigem Rentenbezug aus einer LoL-Versicherung kommen. Dies sollte stets und individuell geprüft werden. Die Bedingungswerke unterscheiden sich in diesem Punkt deutlich.

Fazit

Die Loss-of-Licence-Versicherung ist als spezialisierter Versicherungsschutz auf das spezifische Risiko für Piloten und andere von einer Lizenz abhängige Berufe zugeschnitten. Sie ermöglicht grundsätzlich einen Ausgleich von Verdienstausfällen bei berufsbedingtem Lizenzverlust und bietet durch die Koppelung an den Lizenzverlust klarere Leistungsvoraussetzungen als eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sollte es – bedauerlicherweise – zur Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer LoL kommen, so stehen wir Ihnen in jedem Verfahrensstadium, also schon bereits vor Antragsstellung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche gegen den Versicherer zur Verfügung