In Bezug auf verschiedene Gutachteninstitute und deren Beziehungen zu verschiedenen Versicherern haben wir bereits in verschiedenen Blogbeiträgen berichtet. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere darauf hingewiesen, dass die Gutachtenergebnisse der Gutachteninstitute in vielen Fällen überprüfungswürdig sind.
Das jetzt in mehreren Verfahren erfolgte Vorgehen der InterRisk lässt einen zumindest staunen.
Zur Ausgangslage:
Unser Mandant erlitt im Juni 2022 einen Unfall, bei dem es zu einem Achillessehnenriss gekommen ist. Nachdem der Unfall form- und fristgerecht gegenüber der InterRisk gemeldet wurde, hat diese ein Gutachten bei einer chirurgischen Gemeinschaftspraxis in Auftrag gegeben. Durch den Gutachter wurde dabei eine Invalidität von 2/10 nach Fußwert festgestellt. Auf dieser Grundlage rechnete die InterRisk eine Invaliditätsleistung i.H.v. 14.650,00 € ab.
Nachdem bei unserem Mandanten eine weitere Beschwerdeverschlechterung eintrat, machte dieser rechtzeitig vor Ablauf des 3. Unfalljahres von seinem Neubemessungsrecht Gebrauch.
Das nunmehr von der InterRisk in Auftrag gegebene Gutachten gelangte zu der Einschätzung, dass eine Invalidität von 2/20, nunmehr nach Beinwert vorliege. Auf dieser Grundlage forderte die InterRisk die sich aus der nunmehr niedrigeren Invaliditätsbemessung ergebende Überzahlung i.H.v. 2.930,00 € zurück.
Aufgrund der Rückforderung nahm unser Mandant Kontakt mit uns auf und beauftragte uns gegenüber der InterRisk. Durch uns wurde aufgrund offensichtlicher Fehler im Gutachten zur Nachbemesssung ein Überprüfungsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass bereits die durch die InterRisk durchgeführte Erstbemessung zu niedrig erfolgte und sich anstelle einer Rückforderung ein weiterer Leistungsanspruch i.H.v. 2.094,95 € ergibt.
Die InterRisk wurde hiermit konfrontiert und lies durch ihren „Beratungsarzt“, den Gutachter Herrn Dr. Ludolph die Unterlagen auswerten. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass angeblich lediglich – „wenn überhaupt“ – eine Invalidität von 1/20 Fußwert vorliege. Auf Grundlage dieser Stellungnahme des Herrn Dr. Ludolph – ohne das jemals eine persönliche Untersuchung unseres Mandanten durch diesen erfolgte – forderte die InterRisk nunmehr einen Betrag i.H.v. 10.987,50 € zurück.
Zur Bewertung:
Zunächst ist anzumerken, dass es zumindest befremdlich erscheint, wenn die InterRisk durch einen – von dieser in vielen einschlägigen Fällen herangezogenen – Gutachter, ohne dass durch diesen eine Begutachtung erfolgt, ihr eigens in Auftrag gegebenes Gutachten wertlos macht und eine bereits abgerechnete Leistung zurückfordert.
Auch rechtlich ist dieses Vorgehen nach unserer Einschätzung unzulässig:
Nach § 188 VVG ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls, neu bemessen zu lassen. Durch die durchgeführte Neubemessung ist dies vorliegend erfolgt. Die Versicherung hätte im Rahmen der Auswertung des Gutachtens die Möglichkeit gehabt, das Gutachten durch einen Beratungsarzt überprüfen zu lassen, hat dies jedoch nicht getan, sondern sich stattdessen dazu entschieden, auf Grundlage der durchgeführten Neubemessung abzurechnen. Die im Nachgang hierzu erneut durchgeführte Nachbemessung ist von § 188 VVG nicht gedeckt.
Sinn und Zweck des § 188 VVG und der einschlägigen AUB-Vorschriften ist die Sicherstellung eines fairen, aber abschließenden Verfahrens zur Invaliditätsfeststellung – nicht die Möglichkeit eines fortwährenden Prüfverfahrens solange, bis das für den Versicherer günstigste Ergebnis erzielt wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf nach erfolgter Neubemessung auf Bestand seines Anspruchs vertrauen.
Sollten auch Sie von einer Rückforderung durch die InterRisk betroffen sein oder ein Gutachen von Herrn Dr. Ludolph erhalten haben und eine Überprüfung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.beantwortet worden. In solchen Fällen prüfen wir, ob ein Rücktritt oder eine Anfechtung tatsächlich rechtmäßig ist.