Mit seinem Urteil vom 12.03.2025, Az. IV ZR 32/24 hat der BGH klargestellt, dass eine einseitige Herabsetzung des Krankentagegeldes durch den Krankentagegeldversicherer nicht ohne weiteres zulässig ist. 

Im o.g. Rechtsstreit ging es um Ansprüche des Klägers gegen seine private Krankentagegeldversicherung. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen MB/KT 2009 zugrunde. In § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherung wurde geregelt, dass die Krankentagegeldversicherung im Falle eines gesunkenen Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers berechtigt war, die Höhe des Krankentagegeldsatzes herabzusetzen. 

Bereits mit Urteil des BGH vom 06.07.2016, Az. IV ZR 44/15 wurde diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam erklärt. 

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In vielen Fällen änderten daraufhin die Krankentagegeldversicherer ihre Versicherungsbedingungen und ersetzten die nunmehr unwirksame Klausel des § 4 Abs. 4 AVB durch eine neue Regelung, wonach dem Krankentagegeldversicherer weiterhin die Möglichkeit gegeben wurde, die Höhe des versicherten Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen zu reduzieren. 

Mit seinem wegweisenden Urteil vom 12.03.2025 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass die einseitige Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung unwirksam gewordene Klausel nur in engen Grenzen möglich ist und es für den Krankentagegeldversicherer gerade kein unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB darstellt, an einem infolge der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 lückenhaft gewordenen Vertrag festzuhalten. 

Doch was bedeutet dies konkret für Betroffene: 

  • Nehmen Sie einseitige Bedingungsänderungen Ihrer Versicherungsverträge nicht ohne weiteres hin. 
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Krankentagegeldversicherung die Höhe Ihres Krankentagegeldanspruchs einseitig herabgesetzt hat. 
  • Sollte Ihre Krankentagegeldversicherung Ihr Krankentagegeld einseitig herabgesetzt haben, sollten Sie die rückständigen zu wenig bezahlten Krankentagegelder gegenüber Ihrer Krankentagegeldversicherung geltend machen. 

Aus der Praxis: 

Mein geschätzter Kollege Herr Rechtsanwalt Hering war selbst Betroffener der einseitigen Herabsetzung seines versicherten Krankentagegeldes bei der Halleschen KV. Bereits im Jahr 2024 widersprach dieser der rechtswidrigen Herabsetzung des versicherten Krankentagegeldes, was jedoch von der Halleschen KV zunächst unbeachtet blieb. Erst nach monatelanger Auseinandersetzung mit der Halleschen KV und nach Vorliegen des o.g. BGH-Urteils lenkte die Krankentagegeldversicherung ein und nahm die Herabsetzung des Krankentagegeldes zurück, was zu einer Erhöhung des Auszahlungsbetrages des versicherten Krankentagegeldes um fast 200% führte. 

Nachdem seitens der Halleschen KV erst nach mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung ein Einlenken dahingehend erfolgte, dass die Herabsetzung des Krankentagegeldes zurückgenommen wurde und ein geänderter Versicherungsschein ausgestellt wurde – und dies trotz Vorliegen der eindeutigen BGH-Rechtsprechung – ist nicht davon auszugehen, dass die Krankentagegeldversicherer proaktiv auf ihre Versicherungsnehmer zugehen. Diese sind daher gehalten ihre Verträge durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung!

FAQ:

Darf meine Krankentagegeldversicherung mein Krankentagegeld einfach kürzen?

Nein, eine einseitige Herabsetzung des vereinbarten Krankentagegeldes durch die Versicherung ist nicht ohne Weiteres zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.03.2025 (Az. IV ZR 32/24) klargestellt, dass eine solche Änderung nur in engen Ausnahmefällen rechtmäßig ist. Versicherte sollten einer Herabsetzung widersprechen und fachkundigen Rat einholen.

Warum ist die Herabsetzung meines Krankentagegeldes möglicherweise unwirksam?

Viele Versicherer stützen sich auf eine unwirksame Klausel in den Musterbedingungen MB/KT 2009 (§ 4 Abs. 4), um bei gesunkenem Einkommen das Krankentagegeld zu kürzen. Diese Klausel wurde jedoch bereits 2016 vom BGH für unvereinbar mit dem Transparenzgebot (§ 307 BGB) erklärt. Nach dem aktuellen Urteil von 2025 ist auch eine nachträgliche einseitige Änderung durch den Versicherer grundsätzlich nicht erlaubt.

Was kann ich tun, wenn mein Krankentagegeld zu Unrecht herabgesetzt wurde?

Lassen Sie Ihren Versicherungsvertrag durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen. Wurde das Krankentagegeld zu Unrecht gekürzt, können Sie die rückständigen Zahlungen nachfordern. Der Versicherer ist verpflichtet, den ursprünglichen Anspruch nachzuzahlen und den Versicherungsschein anzupassen

Muss ich selbst aktiv werden oder meldet sich die Versicherung bei mir?

Ja, Sie müssen selbst aktiv werden. Erfahrungsgemäß reagieren Versicherer nicht von sich aus auf die BGH-Rechtsprechung. Sie sollten Ihre Unterlagen prüfen lassen und ggf. schriftlich gegen die Herabsetzung widersprechen. Wir unterstützen Sie dabei gerne und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.