Durch Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung soll ein Verdienstausfall abgemildert werden. 

Berufsunfaehigkeitsversicherung wie lange zahlen
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Die BU-Versicherung zahlt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.

Doch was, wenn Sie eine Krankheit überstanden haben und tatsächlich Ihren zuletzt ausgeübten Beruf wieder ausüben können?

Endet damit automatisch der Leistungsanspruch ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Und was, wenn die BU-Versicherung die Leistung von vornherein befristet hat?

Befristung der BU-Rente nur in Ausnahmefällen

Zunächst ist zu beachten, dass eine Befristung der BU-Leistungen nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Nach § 173 Abs. 2 VVG darf ein Anerkenntnis der BU, nur einmal zeitlich begrenzt werden. Daneben ist in vielen Bedingungen das Erfordernis einer konkreten Begründung für eine Befristung festgelegt.

Daraus folgt, dass eine Befristung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur erlaubt ist, wenn hierzu ein tatsächlicher sachlicher Grund gegeben ist, der Ihnen als Versicherungsnehmer auch mitgeteilt werden muss.

Erlöschen des Anspruchs auf BU-Leistungen

Im Normalfall, also wenn keine zeitliche Befristung der BU-Leistung ausgesprochen wurde, bleibt der Anspruch auf Zahlung der monatlichen BU-Rente so lange bestehen, bis die BU-Versicherung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nachweist, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben sind.

Der Nachweis, also dass Sie wieder mehr als 50% ihrer früheren beruflichen Tätigkeit ausführen können, muss von der Versicherung erbracht werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss durch ein Gutachten geklärt werden.

Eine bloße Behauptung der Versicherung, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, genügt hier nicht.

BU-Rente trotz Arbeitsfähigkeit?

Doch was, wenn die Versicherung zu Unrecht eine Befristung der Leistung ausgesprochen hat, oder die Befristung nicht ordnungsgemäß begründet hat?

Der BGH hat mit Urteil vom 09.10.2019, Az. IV ZR 235/18 festgestellt, dass eine Leistungspflicht des Versicherers bestehen kann, auch wenn wieder Arbeitsfähigkeit besteht, die Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit demnach eigentlich nicht mehr vorliegen.

Nach Ansicht des BGH kann sich ein Versicherer auf die zeitliche Befristung der Leistung nicht berufen, wenn diese nicht ausreichend begründet wurde.

Die Befristung eines Anerkenntnisses setzt nach den Bedingungen zunächst das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus. Nur in einem solchen begründeten Einzelfalls soll demnach überhaupt eine Befristung möglich sein.

Für den Fall, dass ein solcher sachlicher Grund vorliegt, muss dieser jedoch auch gegenüber dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Nur bei Zusammenfallen dieser beiden Voraussetzungen ist ein zeitlich befristetes Anerkenntnis wirksam.

Bei Abgabe eines solchen unwirksamen Anerkenntnisses endet die Leistungspflicht des Versicherers de facto nicht. Das Beenden der weiteren Leistungspflicht kann erst durch ein Nachprüfungsverfahren des Versicherers erreicht werden.

Nach § 9 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer aufgrund seiner Feststellungen im Nachprüfungsverfahren jedoch nur für die Zukunft leistungsfrei werden, so dass eine Rückforderung ausscheidet.

Was bedeutet das für mich?

Sollten Sie zeitlich befristet Leistungen von Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten haben, sollten Sie überprüfen lassen, ob die zeitliche Befristung der BU-Leistung nach den Bedingungen überhaupt zulässig war und falls ja, ob die Befristung auch ordnungsgemäß begründet wurde.

Ist dies nicht der Fall, besteht die Chance, dass Sie nach wie vor einen Anspruch auf Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben, da ein Nachprüfungsverfahren nicht stattgefunden hat.

Bei allen Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Rufen sie mich einfach an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de.

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