Ein medizinischer Eingriff oder eine Behandlung sollte immer nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft erfolgen. Weicht ein Arzt oder eine Ärztin davon ab und entsteht dadurch ein Schaden, kann ein Behandlungsfehler vorliegen. In diesem Fall haben Patientinnen und Patienten Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Damit Ihre Ansprüche rechtssicher geltend gemacht werden, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt für Medizinrecht wenden. Rechtsanwalt Dominik Engelhardt in Regensburg berät und vertritt Sie bei Verdacht auf Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler oder grobe ärztliche Pflichtverletzungen.

Team Patientenanwälte Engelhardt
Behandlungsfehler vermutet? Rechtsanwalt Dominik Engelhardt in Regensburg prüft Ihren Fall und setzt Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durch. 0941 – 20 600 850.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verstößt – also gegen das, was ein gewissenhafter Facharzt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse tun würde.

Nicht jeder Misserfolg ist automatisch ein Fehler. Selbst moderne Behandlungsmethoden können Risiken bergen, ohne dass dem Arzt ein Vorwurf zu machen ist. Entscheidend ist, ob der Behandler sorgfältig, fachgerecht und nachprüfbar gehandelt hat.

Beispiele für häufige Behandlungsfehler:

  • mangelhafte oder fehlende Aufklärung über Risiken und Alternativen,
  • Diagnosefehler oder verspätete Befunderhebung,
  • Organisationsfehler in Kliniken (z. B. unqualifiziertes Personal bei der Nachsorge),
  • unsachgemäße Anwendung medizinischer Geräte,
  • Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Dokumentationsmängel.

Grober Behandlungsfehler – was bedeutet das?

Ein sogenannter grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen grundlegende, bewährte Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.

In solchen Fällen kehrt sich die Beweislast um: Nicht mehr der Patient muss beweisen, dass der Arzt den Schaden verursacht hat – sondern der Arzt muss nachweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden war.

Beispiele für grobe Behandlungsfehler sind:

  • eine übersehene Fraktur auf einem Röntgenbild, obwohl sie klar erkennbar war,
  • das Unterlassen einer fachärztlichen Überweisung, obwohl Symptome eindeutig darauf hinwiesen,
  • vergessene Instrumente oder Bauchtücher nach einer Operation,
  • Nichtbeachtung medizinischer „Red Flags“, also elementarer Warnzeichen.

Wie sollten Betroffene vorgehen?

Wer den Verdacht auf einen Behandlungsfehler hat, sollte keine eigenständigen Schritte gegenüber dem Krankenhaus oder behandelnden Arzt unternehmen. Diese können kaum objektiv Stellung nehmen.

Stattdessen empfiehlt sich folgender Weg:

  1. Alle Unterlagen sichern – Behandlungsberichte, Arztbriefe, Befunde und OP-Protokolle.
  2. Keine voreiligen Erklärungen oder Unterschriften abgeben.
  3. Anwalt für Arzthaftungsrecht einschalten, um das weitere Vorgehen zu prüfen.
  4. Gutachten einholen, idealerweise über Ihren Anwalt, nicht direkt über die Klinik.

Auch wenn Krankenkassen und Schlichtungsstellen Gutachten anbieten, sind diese oft nicht neutral oder für Gerichte nicht bindend. Eine anwaltliche Prüfung bleibt daher der verlässlichste Weg, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Unterstützung durch Engelhardt Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dominik Engelhardt ist auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und vertritt ausschließlich die Patientenseite. Bereits in einer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung, ob ein Behandlungsfehler wahrscheinlich ist und welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind.

Zu seinen Leistungen zählen unter anderem:

  • rechtliche Prüfung von Arzt- und Krankenhausunterlagen,
  • Einschätzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche,
  • Kommunikation mit Haftpflichtversicherungen der Ärzte oder Kliniken,
  • außergerichtliche Verhandlungen zur schnellen Einigung,
  • gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, falls erforderlich.

Welche Fristen gelten bei Behandlungsfehlern?

Die Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 199 Abs. 1 BGB). Diese Frist beginnt nicht mit dem Tag der Behandlung, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Patient von dem Fehler Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Da die Berechnung dieser Frist im Detail oft schwierig ist, empfiehlt sich eine sofortige anwaltliche Beratung, um den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden.

Überweisungen und ärztliche Zusammenarbeit

Auch bei Überweisungen zwischen Ärzten besteht eine gegenseitige Verantwortung. Der überweisende Arzt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Spezialist korrekt behandelt, muss aber dennoch prüfen, ob die Ergebnisse plausibel sind.

Ebenso hat der weiterbehandelnde Arzt die Pflicht, zweifelhafte Diagnosen zu hinterfragen und bei Bedarf selbst weitere Untersuchungen einzuleiten. Unterbleibt dies, kann auch hier ein Behandlungsfehler vorliegen.

Vertikale Arbeitsteilung und Verantwortung

In Krankenhäusern arbeiten häufig verschiedene Ärzte und Pflegekräfte Hand in Hand. Diese sogenannte vertikale Arbeitsteilung bedeutet, dass Pflegehandlungen zwar auf ärztliche Anweisung erfolgen, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jedoch beim Arzt verbleibt.

Unterlässt das medizinische Personal aus ärztlicher Sicht notwendige Pflegemaßnahmen oder reagiert nicht auf auffällige Symptome, kann auch das einen ärztlichen Fehler begründen.

Fazit: Anwaltliche Hilfe zahlt sich aus

Ein Behandlungsfehler kann gravierende gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Um Ihre Rechte als Patient zu wahren und eine angemessene Entschädigung zu erhalten, sollten Sie sich unbedingt frühzeitig rechtlich beraten lassen.

Rechtsanwalt Dominik Engelhardt in Regensburg unterstützt Sie kompetent bei der Aufklärung medizinischer Fehlbehandlungen und sorgt dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen – außergerichtlich oder vor Gericht.

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