Durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung soll der Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit abgesichert werden.
Doch wann tritt eigentlich der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein?
Was sind die Voraussetzungen dafür?
Was sind die konkrete und die abstrakte Verweisung?
Und ab wann genau muss meine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen?
In diesem Beitrag habe ich als Fachanwalt für Versicherungsrecht die Antworten auf diese Fragen und alle weiteren wichtigen Hinweise für Sie zusammengefasst.
Lesen Sie jetzt nach, ab wann die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen muss und wie Ihnen ein Anwalt für Versicherungsrecht bei Problemen mit der Versicherung helfen kann.
Inhalt
- Voraussetzungen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit
- Eintritt der Berufsunfähigkeit
- Voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit
- Zuletzt ausgeübter Beruf, konkrete Verweisung, abstrakte Verweisung
- Leistung ab Antragseingang oder rückwirkende Leistungspflicht
1. Voraussetzungen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit
Tritt die Berufsunfähigkeit ein, steht der Versicherungsnehmer oftmals mit dem Rücken zur Wand und ist dringend auf die Zahlungen seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen.
Sollte die BU eine Leistung ablehnen oder verzögern, sollten Sie Ihre Rechte mit einem starken Partner an Ihrer Seite gegenüber der BU-Versicherung durchsetzen.
2. Eintritt der Berufsunfähigkeit
Nach den meisten Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsfall in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dann eingetreten, wenn infolge von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er vor der Erkrankung ausgestaltet war, nicht mehr ausgeübt werden kann.
Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall
Der erste Nachweis einer die Berufsunfähigkeit begründenden Krankheit muss zunächst durch Sie als Versicherungsnehmer erbracht werden.
Es muss also durch ärztliche Befunde, Atteste etc. nachgewiesen werden, dass eine Krankheit besteht, die zu einer Einschränkung der Berufsunfähigkeit geführt hat.
50% Klausel
Die meisten Versicherungsbedingungen der BU-Versicherung regeln, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch in einem Umfang von höchstens 50% erbracht werden kann.
Als Grundlage für diese Bewertung sind die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden heranzuziehen. Zur konkreten Beurteilung der 50%igen Berufsunfähigkeit fordern die meisten Versicherer eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Hierauf sollte bereits im Antrag auf BU-Leistungen ein erhöhtes Augenmerk gelegt werden, da diese Tätigkeitsbeschreibung oftmals Grundlage für eine spätere gutachterliche Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit auch dann gegeben sein können, wenn aktuell noch mehr als 50% der Wochenarbeitsstunden geleistet werden.
Gerade bei Selbstständigen, die ansonsten ohne Einkommen dastehen würden ist das häufig der Fall.
In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz, dass eine überobligatorische Aufopferung der eigenen Gesundheit keinen Vorteil für den Versicherer darstellen darf. Die 50%-Grenze ist also nicht immer strikt anwendbar.
3. Voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeit darf nicht nur vorübergehend sein. Nach den Versicherungsbedingungen ist eine gewisse Dauer – meistens 6 Monate – gefordert, in denen die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt sein müssen.
In neueren Bedingungswerken findet sich zusätzlich auch teilweise die sog. AU-Option. In diesem Fall werden Leistungen auch erbracht, wenn eine seit 6 Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit bestand, unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vorliegen.
4. Zuletzt ausgeübter Beruf, konkrete Verweisung, abstrakte Verweisung
Je nach Versicherungsvertrag kann eine konkrete oder eine abstrakte Verweisung vereinbart sein.
Im Fall einer abstrakten Verweisung, die sich häufig noch in älteren Verträgen findet, hat der Versicherer das Recht, Sie auf einen anderen Beruf zu verweisen, den Sie trotz der bestehenden Erkrankungen und Beschwerden noch ausüben können.
Für eine solche abstrakte Verweisung gelten jedoch strenge Regeln. So ist eine Verweisung in den meisten Fällen nur zulässig, wenn der Beruf auf den verwiesen wird hinsichtlich des Einkommens und der sozialen Ansehung vergleichbar ist.
Nicht entscheidend ist, ob dieser Beruf konkret ausgeübt wird. Es genügt die abstrakte Möglichkeit einer anderen Berufsausübung.
Im Fall einer konkreten Verweisung muss einerseits tatsächlich ein anderer Beruf von Ihnen ausgeübt werden, andererseits muss der Versicherer Sie auf diesen Beruf auch verweisen dürfen.
Hinsichtlich dieser konkreten Verweisung gelten im Ergebnis ähnliche Voraussetzungen wie für die abstrakte Verweisung, d.h. der Beruf muss hinsichtlich des Einkommens und der sozialen Wertschätzung überhaupt vergleichbar sein.
Für den Fall, dass eine konkrete Verweisung im Versicherungsvertrag vereinbart ist, besteht demnach die Möglichkeit, dass Sie zwar Ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können, es sich bei dem aktuell ausgeübten Beruf jedoch um keinen „verweisungstauglichen“ Beruf handelt.
Sie haben also trotz Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen Leistungsanspruch gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.
5. Leistung ab Antragseingang oder rückwirkende Leistungspflicht
Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Sie einen Anspruch auf Leistungen gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben hängt von Ihrem Versicherungsvertrag ab.
In machen Verträgen ist eine rückwirkende Leistungspflicht ab Eintritt der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vereinbart. In anderen Verträgen ist der Eingang des Leistungsantrags bei der Versicherung entscheidend.
Für den Fall, dass Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen verweigert oder trotz Vorliegens aller erforderlichen Unterlagen nicht über ihre Eintrittspflicht entscheidet, sollten Sie sich durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt vertreten lassen.
Gerne stehe ich Ihnen hierfür für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung! Rufen Sie mich einfach an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de.
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